Die wesentlichen Indizien, welche für sein Wissen sprechen, nämlich dessen Nachtatverhalten (Geltendmachung einer hohen Gesamtschadenssumme, Mandatierung einer Anwältin zur Durchsetzung, finanzieller Profit aus dem Lügengebäude), sind allesamt erwähnt. Mit diesem Vorwurf waren die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 jederzeit umfassend und transparent, so dass ihm insbesondere auch im Zusammenhang mit den vorhandenen Beweismitteln von Beginn weg klar war, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Eine wirkungsvolle Verteidigung war damit zu keiner Zeit gefährdet. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor.