6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Es ist somit nicht notwendig, dass die Anklageschrift sich über sämtliche, sich aus den Akten ergebenden Hinweise und Indizien für das Wissen des Beschuldigten 1 um den vorgetäuschten Raubüberfall ausspricht; vielmehr gilt es, die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau zu verfassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2). Die wesentlichen Indizien, welche für sein Wissen sprechen, nämlich dessen Nachtatverhalten (Geltendmachung einer hohen Gesamtschadenssumme, Mandatierung einer Anwältin zur Durchsetzung, finanzieller Profit aus dem Lügengebäude), sind allesamt erwähnt.