über dessen Ausführung und dessen Ziel genau im Bild gewesen sein soll, geht aus der Anklageschrift hinlänglich hervor. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens ist gemäss Bundesgericht dann für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausreichend, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz [und damit auch auf das Wissen] geschlossen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2).