2365 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Einwände der Verteidigung des Beschuldigten 1 sind zwar insofern zutreffend, als dass die Anklageschrift vom 11. September 2019 tatsächlich nicht explizit erwähnt, aus welchen Sachverhaltselementen genau sich die Hinweise auf das vorgeworfene Einverständnis und das Mitwissen ergeben, was jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nicht derjenige war, welcher die einzelnen Tathandlungen ausführte, sondern vielmehr im Hintergrund tätig war, auch nicht weiter erstaunt.