15 Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls zur Überzeugung, dass vorliegend keine Verletzung des Anklageprinzips gegeben ist. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere die dort zusammengetragene Rechtsprechung, verwiesen werden (pag. 2365 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).