Die Generalstaatsanwaltschaft hielt diesen Ausführungen in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer entgegen, in der Anklageschrift würden dem Beschuldigten 1, welcher Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft gewesen sei, verschiedene Handlungen vorgeworfen. Einerseits sei dies das Einverständnis zur Durchführung des fingierten Raubüberfalles, die Meldung an die Kantonspolizei, das Schreiben an die Versicherung, die Mandatierung von Rechtsanwältin S.________ sowie andererseits auf der subjektiven Seite der Profit.