Die Staatsanwaltschaft müsse die Umstände, aus welchen sie das Wissen der beschuldigten Person ableiten wolle, umschreiben bzw. in der Anklageschrift festhalten. Irgendein Ereignis müsse, um der Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, enthalten sein, was in der Anklageschrift vom 11. September 2019 nicht der Fall sei (pag. 2731 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt diesen Ausführungen in ihrem oberinstanzlichen Plädoyer entgegen, in der Anklageschrift würden dem Beschuldigten 1, welcher Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft gewesen sei, verschiedene Handlungen vorgeworfen.