non sunt probanda» gelte auch im Strafrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010). Was der Täter effektiv gewusst, gewollt und in Kauf genommen habe, mithin sogenannte innere Tatsachen, sei Tatfrage. Man müsse sich auf Indizien und Ähnliches abstützen, um auf diese inneren Tatsachen schliessen zu können. Wenn man die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip anschaue, so müsse für die beschuldigte Person ersichtlich sein, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde. Die Staatsanwaltschaft müsse die Umstände, aus welchen sie das Wissen der beschuldigten Person ableiten wolle, umschreiben bzw. in der Anklageschrift festhalten.