7. Verletzung Anklageprinzip Fürsprecher B.________ rügte namens des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung – wie bereits vor erster Instanz – eine Verletzung des Anklageprinzips. Er führte diesbezüglich aus, die Anklageschrift äussere sich nicht dazu, woher das Einverständnis des Beschuldigten 1 zum vorgetäuschten Raubüberfall hätte kommen sollen, was mit dem Anklagegrundsatz schwer vereinbar sei. Der Grundsatz «negativa non sunt probanda» gelte auch im Strafrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010).