398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen alle drei Beschuldigten auf den Sanktionenpunkt beschränkte, darf das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Strafe z.N. der Beschuldigten abgeändert werden; in Bezug auf die weiteren angefochtenen Punkte gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).