Nicht der Rechtskraft zugänglich sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA- Profil). Auf die Höhe der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO).