D.IV.1. (Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft) und Ziff. D.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 6'157.40 zur Deckung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber in Bezug auf den Beschuldigten 2 die angefochtenen Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs und mehrfacher Irreführung der Rechtspflege samt Sanktionenpunkt (auch betreffend den bereits rechtskräftigen Schuldspruch) sowie die Frage der Landesverweisung.