Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 sind die Ziff. D.I.2. (Schuldspruch wegen Betrugs), Ziff. D.III. (Zivilpunkt), Ziff. D.IV.1. (Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft) und Ziff.