(Zivilpunkt) und Ziff. B.V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Rückgabe der beschlagnahmten Waffen an den Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft) in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf den Beschuldigten 1 hingegen die angefochtenen Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und einfacher Verkehrsregelverletzung samt Sanktionenpunkt. Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar.