2099a f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung gegen die drei Beschuldigten je auf den Sanktionenpunkt (pag. 2114a ff.). Damit sind hinsichtlich des Beschuldigten 1 Ziff. B.I. (Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition), Ziff. B.II.4. (Schuldspruch wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte), Ziff. B.II.2., soweit den Schuldspruch wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte betreffend (Verurteilung zu einer Busse von CHF 60.00), Ziff. B.IV. (Zivilpunkt) und Ziff.