1. und B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Verurteilung zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. B.II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2102a f.). Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nur in Teilen angefochten. Seine Berufung umfasst die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs sowie mehrfacher Irreführung der Rechtspflege (Ziff.