2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der betreffend E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist der auftraggebenden Behörde zu erteilen. 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Der Straf- und Zivilklägerin bzw. Strafklägerin wurde das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung mit Vorladung vom 22. Oktober 2021 freigestellt. Sie waren infolgedessen nicht zum Termin erschienen und hatten auch keine Anträge gestellt.