2. der Irreführung der Rechtspflege, mehrfach begangen 2.1 am 1.3.2018 als Gehilfe von I.________ und A.________ in L.________; 2.2 am 1.3.2018 als Gehilfe von J.________ in N.________; und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 47, 49 Abs.1, 51, 66abis, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 89 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren;