3. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2’000.00 gemäss Art. 21 VKD) im Umfang von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 22.1.2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs z.N. der O.________ AG und 2. hinsichtlich der Verfügungen, wonach