1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 1 Tag festzusetzen. 2. zu den anteilmässigen Verfahrenskosten. III. 1. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwalt D.________ beantragte oberinstanzlich namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 was folgt (pag. 2738 ff.): Plaise à la Cour suprême,