Betreffend den Beschuldigten 2 konnte kein aktueller Leumundsbericht erstellt werden, zumal er gemäss Angaben der Polizei nie zu Hause gewesen sei und auch nicht auf die Anrufe der Polizei reagiert habe (pag. 2691). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 führte dazu anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei unerklärlich, wie die Polizei den Beschuldigten 2 nicht habe erreichen können, zumal die Telefonnummer überall in den Akten vorhanden sei (pag. 2695). Ferner wurden über den Beschuldigten 1 bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten BJS 20 360 sowie BJS 22 7207 ediert.