4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2021 verlangte Rechtsanwalt F.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 3, K.________ als Zeugin vorzuladen und einzuvernehmen (pag. 2100a). Nachdem keine der Parteien dagegen Einwände erhoben hatte, wurde der Antrag mit Beschluss vom 22. September 2021 gutgeheissen (pag. 2139a ff.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 reichte der Beschuldigte 3 ein Schreiben von Dr. med. P.________ vom 9. Mai 2022 ein, welches mit Verfügung vom 13. Juni 2022 zu den Akten erkannt wurde (pag. 2621 ff. bzw. pag. 2625 f.).