_ teilte mit Eingabe vom 19. August 2021 namens des Beschuldigten 1 mit, sich der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft anzuschliessen (pag. 2135a). Der Beschuldigte 3 schliesslich liess mit Eingabe ebenfalls vom 19. August 2021 durch Rechtsanwalt F.________ mitteilen, am Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache festzuhalten (pag. 2137a). 6 Mit Beschluss vom 22. September 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten 2 und 3 auf Wechsel der Verfahrenssprache abgewiesen. Zur Begründung wird auf Ziff. 3 des Beschlusses verwiesen (pag. 2140a f.).