___ an seinem Antrag auf Wechsel der Verhandlungssprache fest (pag. 2122a), weshalb den Parteien zusätzlich zur Verfügung vom 29. Juli 2021 mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auch Gelegenheit gegeben wurde, sich auch zur Eingabe von Rechtsanwalt F.________ vom 29. Juli 2021 zu äussern (pag. 2124a f.). Mit Schreiben vom 3. August 2021 hielt Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 am Wechsel der Verhandlungssprache fest (pag. 2133a). Fürsprecher B.________ teilte mit Eingabe vom 19. August 2021 namens des Beschuldigten 1 mit, sich der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft anzuschliessen (pag. 2135a).