2105a f.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hielt Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 am Antrag, das Verfahren in französischer Sprache weiterzuführen, fest (pag. 2112a). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit entsprechender Begründung mit, ein Abweichen vom Grundsatz, wonach sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz richte, sei nicht angezeigt (pag. 2114a ff.). Fürsprecher B.________ verweigerte sich mit Schreiben vom 26. Juli 2021 einem Wechsel der Verhandlungssprache von Deutsch auf Französisch nicht (pag.