Die deutschsprachigen Parteien wurden insbesondere um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung des oberinstanzlichen Verfahrens in französischer Sprache einverstanden seien oder nicht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sprache im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach derjenigen der Vorinstanz richte, ausnahmsweise im Einvernehmen mit den Parteien eine abweichende Regelung über die Verwendung der anderen Amtssprache getroffen werden könne und dass es den Parteien frei stehe, für schriftliche Eingaben und mündliche Ausführungen im Berufungsverfahren zwischen den beiden Amtssprachen zu wählen (pag. 2105a f.).