Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Beschuldigten 2 und 3 zu äussern. Die deutschsprachigen Parteien wurden insbesondere um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung des oberinstanzlichen Verfahrens in französischer Sprache einverstanden seien oder nicht.