2197a f.). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellte, im Lichte des zitierten Bundesgerichtsentscheids bleibe kein Raum für eine Argumentation gegen die Legitimation zu einer Anschlussberufung ihrerseits, da die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragten Strafen für die Beschuldigten nicht entsprochen habe, beantragten die Beschuldigten allesamt ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung.