__ namens des Beschuldigten 2 unter Berücksichtigung des neuen Urteils des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 die Überprüfung der Legitimation der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2183a). Unter Bezugnahme auf die mit Verfügung vom 14. März 2022 eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 2185a f.) gelangten am 23. März 2022, am 24. März 2022 und am 4. April 2022 die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten 1 sowie des Beschuldigten 3 ein (pag. 2192a, pag. 2193a ff. und pag. 2197a f.).