Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Schreiben vom 3. August 2021 nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2133a). Die Beschuldigten 1 und 3 machten mit Eingaben vom 19. August 2021 keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 2136a und pag. 2137a). Mit Schreiben vom 4. März 2022 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 unter Berücksichtigung des neuen Urteils des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 die Überprüfung der Legitimation der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag.