Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft den Berufungen der Beschuldigten an (pag. 2114a ff.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde den anderen Parteien Gelegenheit gegeben, schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 2119a ff.). Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Schreiben vom 3. August 2021 nicht zur Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag.