2480 ff.). Die Berufungserklärungen datieren vom 19. Mai 2021, 2. Juni 2021 bzw. 7. Juni 2021 und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2096a f. bzw. pag. 2099a bzw. pag. 2102a f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, der Strafund Zivilklägerin und der Strafklägerin H.________ (nachfolgend Strafklägerin) Gelegenheit gegeben, je Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufungen der Beschuldigten zu verlangen (pag. 2105a ff.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft den Berufungen der Beschuldigten an (pag.