E.I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt F.________, verwies die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg und traf die weiteren Verfügungen (pag. 2281 f., Ziff. E.II, Ziff. E.III und Ziff. E.IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).