D.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt D.________, verwies die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg und traf die weiteren Verfügungen (pag. 2279 f., Ziff. D.II, Ziff. D.III und Ziff. D.VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich erklärte die Vorinstanz – ebenfalls mit Urteil vom 22. Januar 2021 – auch den Beschuldigten und Berufungsführer 3, E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3) des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, dem