B.II.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von drei Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe, zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 360.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von