Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 205 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Schwendener (Präsidentin i.V.) Oberrichter Vicari, Oberrichter Zbinden Gerichtsschreiberin Hebeisen Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 E.________ a.v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter/Berufungsführer 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und G.________ AG vertreten durch ________ Straf- und Zivilklägerin und H.________ Strafklägerin Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22. Januar 2021 (PEN 19 773 - 777) 2 Erwägungen: I. Formelles Vorab ist betreffend Aktenführung darauf hinzuweisen, dass im Band X der amtli- chen Akten (ab Eingang beim Obergericht des Kantons Bern) nach pag. 2495 irr- tümlicherweise mit 2096 (statt 2496) weiterpaginiert wurde. Dieser Fehler wurde erst nach 117 weiteren Seitenpaginierungen bei pag. 2213 bemerkt. Von dort an erfolgte die Paginierung sodann wieder korrekt (pag. 2614 ff.; vgl. dazu auch die Erklärung gemäss Aktennotiz pag. 2614). Weil die falsch paginierten Dokumente mittels Zitat zwischenzeitlich teilweise bereits Eingang in den Beschluss vom 11. Mai 2022 gefunden hatten, konnte der Irrtum nachträglich nicht mehr korrigiert werden. Weil so nun die pag. 2096-2213 in den amtlichen Akten doppelt vorkom- men (sowohl im Band VIII als auch im Band X), wird die Nummerierung der ent- sprechenden Dokumente im Band X nachfolgend mit der lit. «a» ergänzt (pag. 2096a ff.). 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. Januar 2021 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) den Beschuldigten und Berufungsführer 1, A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) von der An- schuldigung der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffen- zubehör und Munition, angeblich begangen am 7. Dezember 2016 durch Besitz von zwei Waffen inkl. Munition ohne Waffenerwerbsschein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung frei (pag. 2271, Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Hingegen sprach es ihn schuldig des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, C.________ und E.________ in der Zeit vom 2. März 2018 bis am 7. Mai 2018 in L.________ z.N. der G.________ AG (Deliktsbetrag CHF 12'591'942.60), der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 in M.________ sowie am 9. März 2018 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Bern in N.________, der einfachen Ver- kehrsregelverletzung, begangen am 6. Juni 2018 in L.________ durch Nichtbe- herrschen des Fahrzeugs sowie des Nichttragens der Sicherheitsgurte, ebenfalls begangen am 6. Juni 2018 in L.________ (pag. 2271, Ziff. B.II.1.-4. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestim- mungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten 1 zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 20 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausge- standenen Polizei- und Untersuchungshaft von drei Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe, zur Bezahlung einer Busse in der Höhe von CHF 360.00 unter Festset- zung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage sowie zur Bezahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'888.10 (pag. 2271 f., Ziff. B.II.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Hono- rar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 durch Fürsprecher B.________, verwies die Zivilklage der G.________ AG (nachfolgend Straf- und Zi- vilklägerin) ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg und traf die 3 weiteren Verfügungen (pag. 2273 f., Ziff. B.III, Ziff. B.IV und Ziff. B.V des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs). Mit gleichem Urteil wurde auch der Beschuldigte und Berufungsführer 2, C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, dem Beschuldigten 1 und E.________ in der Zeit vom 2. März 2018 bis am 7. Mai 2018 in L.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Deliktsbetrag CHF 12'591'942.60), des Betruges, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und E.________ am 6. März 2018 in N.________ z.N. der O.________ AG (Deliktsbetrag CHF 4'000.00) sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 in L.________ als Gehilfe von I.________ sowie des Beschuldigten 1 und am 1. März 2018 in N.________ als Gehilfe von J.________, schuldig erklärt (pag. 2278, Ziff. D.I.1.-3. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs). In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte ihn die Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten unter An- rechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 89 Tagen auf die Freiheitsstrafe, zu einer Landesverweisung von fünf Jahren sowie zur Bezah- lung der anteilsmässigen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 19'288.10 (pag. 2278 f., Ziff. D.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Weiter be- stimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 durch Rechtsanwalt D.________, ver- wies die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ohne Ausscheidung von Verfahrens- kosten auf den Zivilweg und traf die weiteren Verfügungen (pag. 2279 f., Ziff. D.II, Ziff. D.III und Ziff. D.VI des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich erklärte die Vorinstanz – ebenfalls mit Urteil vom 22. Januar 2021 – auch den Beschuldigten und Berufungsführer 3, E.________ (nachfolgend Be- schuldigter 3) des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, dem Beschuldigten 1 und 2 in der Zeit vom 2. März 2018 bis am 7. Mai 2018 in L.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin (Deliktsbetrag CHF 12'591'942.60), des Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und dem Be- schuldigten 2 am 6. März 2018 in N.________ z.N. der O.________ AG (Deliktsbe- trag CHF 4'000.00) sowie der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 in L.________ als Gehilfe von I.________ sowie des Beschuldigten 1 und am 1. März 2018 in N.________ als Gehilfe von J.________, schuldig (pag. 2280 f., Ziff. E.I.1.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte 3 wurde in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag an die Freiheitsstrafe sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 18'888.10 verurteilt (pag. 2281, Ziff. E.I.1.-2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). Die Vorinstanz bestimmte sodann die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt F.________, verwies die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg und traf die weiteren Verfügungen (pag. 2281 f., Ziff. E.II, Ziff. E.III und Ziff. E.IV des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). 4 Mit gleichem Urteil wurden zudem auch I.________ (pag. 2267 ff.) und J.________ (pag. 2274 ff.) für diverse, teilweise im Zusammenhang mit den hier zu prüfenden Tatvorwürfen stehende Delikte schuldig gesprochen und sanktioniert. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwalt F.________ je mit Eingaben vom 27. Januar 2021 namens und im Auftrag des Be- schuldigten 2 resp. 3 fristgerecht Berufung an (pag. 2294 und pag. 2297). Die Be- rufungsanmeldung des Beschuldigten 1, eingereicht durch Fürsprecher B.________, datiert vom 28. Januar 2021 und erfolgte ebenfalls fristgerecht (pag. 2300). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde den Parteien mit Verfügung vom 12. Mai 2021 zugestellt (pag. 2466 f. bzw. pag. 2480 ff.). Die Berufungserklärungen datieren vom 19. Mai 2021, 2. Juni 2021 bzw. 7. Juni 2021 und gingen frist- und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 2096a f. bzw. pag. 2099a bzw. pag. 2102a f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft, der Straf- und Zivilklägerin und der Strafklägerin H.________ (nachfolgend Strafklägerin) Ge- legenheit gegeben, je Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichtein- treten auf die Berufungen der Beschuldigten zu verlangen (pag. 2105a ff.). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 schloss sich die Generalstaatsanwaltschaft den Beru- fungen der Beschuldigten an (pag. 2114a ff.). Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde den anderen Parteien Gelegenheit gege- ben, schriftlich und begründet ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft zu beantragen (pag. 2119a ff.). Der Beschuldigte 2 äusserte sich mit Schreiben vom 3. August 2021 nicht zur An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2133a). Die Beschuldigten 1 und 3 machten mit Eingaben vom 19. August 2021 keine Gründe für ein Nichtein- treten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft geltend (pag. 2136a und pag. 2137a). Mit Schreiben vom 4. März 2022 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens des Beschuldigten 2 unter Berücksichtigung des neuen Urteils des Bundesgerichts 6B_1498/2020 vom 29. November 2021 die Überprüfung der Legitimation der An- schlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2183a). Unter Bezugnahme auf die mit Verfügung vom 14. März 2022 eingeräumte Gelegenheit zur Stellung- nahme (pag. 2185a f.) gelangten am 23. März 2022, am 24. März 2022 und am 4. April 2022 die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten 1 sowie des Beschuldigten 3 ein (pag. 2192a, pag. 2193a ff. und pag. 2197a f.). Während sich die Generalstaatsanwaltschaft auf den Standpunkt stellte, im Lichte des zitierten Bundesgerichtsentscheids bleibe kein Raum für eine Argumentation gegen die Legitimation zu einer Anschlussberufung ihrerseits, da die Vorinstanz den von der Staatsanwaltschaft erstinstanzlich beantragten Strafen für die Be- schuldigten nicht entsprochen habe, beantragten die Beschuldigten allesamt ein Nichteintreten auf die Anschlussberufung. 5 Am 11. Mai 2022 beschloss die Kammer schriftlich, auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einzutreten. Zur Begründung wird auf die entsprechen- den Erwägungen des Beschlusses verwiesen (pag. 2208a ff.). 3. Verhandlungssprache Mit Berufungserklärung vom 19. Mai 2021 beantragte Rechtsanwalt D.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 die Fortführung des Verfahrens in französischer Sprache (pag. 2096a f). Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2021 beantragte auch Rechtsanwalt F.________ für den Beschuldigten 3, das Verfahren in französischer Sprache weiterzuführen (pag. 2099a f.). Mit Verfügung vom 2. Juli 2021 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Beschuldigten 2 und 3 zu äussern. Die deutschsprachigen Parteien wurden insbesondere um Mitteilung ersucht, ob sie mit der Durchführung des obe- rinstanzlichen Verfahrens in französischer Sprache einverstanden seien oder nicht. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Sprache im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nach derjenigen der Vorinstanz richte, ausnahmsweise im Einver- nehmen mit den Parteien eine abweichende Regelung über die Verwendung der anderen Amtssprache getroffen werden könne und dass es den Parteien frei stehe, für schriftliche Eingaben und mündliche Ausführungen im Berufungsverfahren zwi- schen den beiden Amtssprachen zu wählen (pag. 2105a f.). Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 hielt Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldig- ten 2 am Antrag, das Verfahren in französischer Sprache weiterzuführen, fest (pag. 2112a). Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit entsprechender Begründung mit, ein Abweichen vom Grundsatz, wonach sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz rich- te, sei nicht angezeigt (pag. 2114a ff.). Fürsprecher B.________ verweigerte sich mit Schreiben vom 26. Juli 2021 einem Wechsel der Verhandlungssprache von Deutsch auf Französisch nicht (pag. 2117a). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Parteien zum Wechsel der Verfahrenssprache kontrovers geäussert hatten und gab diesen nochmals Gelegenheit, zu den Eingaben der jeweils anderen Parteien Stellung zu nehmen (pag. 2119a ff.). Mit Schreiben ebenfalls vom 29. Juli 2021 hielt Rechtsanwalt F.________ an seinem Antrag auf Wechsel der Verhandlungs- sprache fest (pag. 2122a), weshalb den Parteien zusätzlich zur Verfügung vom 29. Juli 2021 mit Verfügung vom 30. Juli 2021 auch Gelegenheit gegeben wurde, sich auch zur Eingabe von Rechtsanwalt F.________ vom 29. Juli 2021 zu äussern (pag. 2124a f.). Mit Schreiben vom 3. August 2021 hielt Rechtsanwalt D.________ für den Be- schuldigten 2 am Wechsel der Verhandlungssprache fest (pag. 2133a). Fürspre- cher B.________ teilte mit Eingabe vom 19. August 2021 namens des Beschuldig- ten 1 mit, sich der Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft anzuschliessen (pag. 2135a). Der Beschuldigte 3 schliesslich liess mit Eingabe ebenfalls vom 19. August 2021 durch Rechtsanwalt F.________ mitteilen, am Antrag auf Wechsel der Verfahrenssprache festzuhalten (pag. 2137a). 6 Mit Beschluss vom 22. September 2021 wurde der Antrag des Beschuldigten 2 und 3 auf Wechsel der Verfahrenssprache abgewiesen. Zur Begründung wird auf Ziff. 3 des Beschlusses verwiesen (pag. 2140a f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 2. Juni 2021 verlangte Rechtsanwalt F.________ na- mens und im Auftrag des Beschuldigten 3, K.________ als Zeugin vorzuladen und einzuvernehmen (pag. 2100a). Nachdem keine der Parteien dagegen Einwände erhoben hatte, wurde der Antrag mit Beschluss vom 22. September 2021 gutgeheissen (pag. 2139a ff.). Mit Eingabe vom 9. Juni 2022 reichte der Beschuldigte 3 ein Schreiben von Dr. med. P.________ vom 9. Mai 2022 ein, welches mit Verfügung vom 13. Ju- ni 2022 zu den Akten erkannt wurde (pag. 2621 ff. bzw. pag. 2625 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden über die drei Beschuldig- ten von Amtes wegen aktuelle Strafregisterauszüge, allesamt datierend vom 14. Juni 2022 (pag. 2627 ff.), sowie aktuelle Leumundsberichte inkl. wirtschaftliche Verhältnisse, datierend vom 14. Juni 2022 [Beschuldigter 3, pag. 2634 ff.] bzw. vom 15. Juni 2022 [Beschuldigter 1, pag. 2640 ff.]) eingeholt. Betreffend den Be- schuldigten 2 konnte kein aktueller Leumundsbericht erstellt werden, zumal er gemäss Angaben der Polizei nie zu Hause gewesen sei und auch nicht auf die An- rufe der Polizei reagiert habe (pag. 2691). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 führte dazu anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, es sei unerklärlich, wie die Polizei den Beschuldigten 2 nicht habe erreichen können, zumal die Tele- fonnummer überall in den Akten vorhanden sei (pag. 2695). Ferner wurden über den Beschuldigten 1 bei der regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland die Akten BJS 20 360 sowie BJS 22 7207 ediert. Über den Beschuldigten 3 wurden – ebenfalls bei der regionalen Staatsanwaltschaft – die Akten BJS 17 21797 sowie beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Akten PEN 21 829 ediert. Rechtsanwalt D.________ überreichte der Kammer anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung namens des Beschuldigten 2 einen medizinischen Bericht (pag. 2750). Rechtsanwalt F.________ reichte für den Beschuldigten 3 ebenfalls Unterlagen ein, wobei es sich um einen Brief des Vaters des Beschuldigten 3, eine Kopie eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit der Q.________ GmbH, um eine E- Mail betreffend Schuldensanierung sowie um einen Brief der Freundin des Be- schuldigten 3 handelte. Die eingereichten Unterlagen wurden allesamt zu den Ak- ten erkannt (pag. 2751 ff.). Ebenfalls zu den Akten erkannt wurde eine von Für- sprecher B.________ namens des Beschuldigten 1 eingereichte Mitteilung der Staatsanwaltschaft (Frist nach Art. 318 StPO) im Verfahren BJS 19 5985 (pag. 2759). Schliesslich wurden an der oberinstanzlichen Verhandlung alle drei Beschuldigten sowie die Zeugin K.________ einvernommen (pag. 2696 ff. [Zeugin], pag. 2704 ff. [Beschuldigter 1], pag. 2712 ff. [Beschuldigter 2] sowie pag. 2722 ff. [Beschuldigter 3]). 7 5. Anträge der Parteien Für den Beschuldigten 1 stellte und begründete Fürsprecher B.________ anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 2735 ff., Her- vorhebungen im Original): I. A.________ sei frei zu sprechen von den Vorwürfen 1. des versuchten Betrugs, angeblich gemeinsam begangen mit I.________, C.________, und E.________, am 02.03.2018 bzw. in der Zeit von ca. 19.02.2018 bis am 07.05.2018 in L.________, in den Räumlichkeiten der R.________ AG, und evtl. anderswo, zum Nachteil der G.________ AG; 2. der Irreführung der Rechtspflege, angeblich gemeinsam begangen mit I.________, am 01.03.2018, um 22:18 Uhr, in M.________, evtl. auf dem Weg nach L.________, und am 09.03.2018 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Bern in N.________; 3. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), angeblich begangen am 06.06.2018, in L.________, durch Vornahme einer Verrichtung, wodurch er das Fahrzeug nicht so beherrschte, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen konnte; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung, einer Genugtuung von CHF 600.00 für die ausgestandene Polizeihaft sowie unter Ausscheidung der grossmehrheitlichen Verfahrenskosten sowie deren Auferlegung an den Staat. II. A.________ sei gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), begangen am 06.06.2018, ca. 16:00 Uhr, in L.________, durch Nicht- tragen der Sicherheitsgurte zu verurteilen 1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 1 Tag festzusetzen. 2. zu den anteilmässigen Verfahrenskosten. III. 1. Die Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen. Rechtsanwalt D.________ beantragte oberinstanzlich namens und im Auftrag des Beschuldigten 2 was folgt (pag. 2738 ff.): Plaise à la Cour suprême, 8 1. Prendre acte que le jugement de première instance concernant l'infraction de complicité d'escroquerie commise le 1er mars 2018 à N.________ au préjudice de la O.________ AG dans les circonstances de temps et de lieu figurant dans l'acte d'accusation chiffre 2 (page 15 de l'AA; page 1879 du dossier) et jugement de première instance lettre D chiffre 2 du dispositif est entré en force de chose juge. 2. Prendre acte que le jugement de première instance est entré en force de chose jugée au sujet de tous les points accessoires du jugement figurant aux chiffres IV (page 16) du dispositif de première instance. 3. Libérer le prévenu de l'infraction d'induire la justice en erreur en tant que complice de I.________, A.________ prétendument commise le 1er mars 2018 à L.________, dans les circonstances de fait et de lieu figurant dans l'acte d'accusation chiffre 3.1 (page 15 de l'AA, page 1879 du dossier) et dans le jugement de première instance, lettre D. 4. Libérer le prévenu de l'infraction d'induire la justice en erreur prétendument commise en tant que complice de J.________ le 1" mars 2018 dans les circonstances de fait et de lieu figurant dans l'acte d'accusation chiffre 3.2 (page 15 de l'AA; page 1879 du dossier) et dans le jugement de première instance, lettre D. 5. Sans distraction de frais et sans allocation d'une indemnité. 6. Déclarer le prévenu C.________ coupable de complicité de tentative d'escroquerie prétendument commise le 1er mars 2018 à L.________ en tant qu'assistant de I.________, infraction commise au préjudice de la O.________ AG, chiffre 1er de l'acte d'accusation (page 14 de l'AA; page 1878 du dossier) pour un montant du délit ne dépassant pas CHF 100’000.00. 7. Condamner le prévenu à une peine privative de liberté ne dépassant pas six mois, sous déduction ce 89 jours de déduction provisoire, avec l’octroi du sursis à l’exécution de la peine. 8. Renoncer à toute mesure d'expulsion facultative du territoire suisse du prévenu. 9. Ordonner l'effacement des profils ADN et des données signalétiques du prévenu. 10. Répartir équitablement les frais de justice à charge du prévenu et du canton de Berne en adéquation avec les modifications invoquées du jugement de première instance. 11. Taxer les honoraires des avocats d'office en deuxième instance. 12. Sur le plan civil, constater que le chiffre Ill du dispositif en page 16 du jugement de première instance est entré en force de chose jugée. Rechtsanwalt F.________ schliesslich stellte namens und im Auftrag des Be- schuldigten 3 an der oberinstanzlichen Verhandlung die folgenden Anträge (pag. 2740 f., Hervorhebungen im Original): 9 Conclusions déposée dans la procédure pénale dirigée contre E.________), devant la 1ère Chambre pénale de la Cour suprême du canton de Berne, le 24 juin 2022, Plaise à la Cour suprême du canton de Berne: 1. En modification de la let. E du dispositif du 22 janvier 2021, libérer E.________ des déclarations de culpabilité suivantes: a. Tentative d'escroquerie commise du 02.03.2018 au 07.05.2018, à L.________ au préjudice de G.________ AG (ch. E. I. 1. du jugement 22.01.2021); b. escroquerie, commise le 06.03.2018, à N.________, au préjudice de O.________ AG (ch. E. 1.2. du jugement 22.01.2021); c. complicité d'induction de la justice en erreur, commise à réitérées reprises (ch. E. I. 3. 3.1 et 3.2 du jugement du 22.01.2021); partant et en modification du jugement de première instance, reconnaître E.________ coupable de la prévention de tentative d'escroquerie par complicité au préjudice de G.________ AG (ch. E 1. de l'acte d'accusation); et, en application des dispositions légales topiques, condamner E.________ à une peine pécuniaire d'une durée à dire de justice mais n'excédant pas 180 jours-amende à CHF 30.00, sous déduction de la détention (1 jour) subie avant jugement; assortir la peine d'un sursis à l'exécution de la peine, partant fixer le délai d'épreuve à quatre ans; 2. Statuer sur les frais de procédure de première instance mis à la charge d'E.________ en tenant compte des acquittements et de la condamnation; et mettre les frais judiciaires de seconde instance à la charge de l'Etat; 3. Taxer les honoraires du mandataire d'office pour la seconde instance d'E.________ selon la note d'honoraires produite ce jour. 4. Dire que pour le reste, le jugement de première instance est entré en force. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 2744 ff., Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 22.1.2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Freispruchs von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeb- lich begangen am 7.12.2016 in N.________ durch Besitz von zwei Waffen (Pistole 765 und Re- volver S+W, Caliber 38) inkl. Munition ohne Waffenerwerbsschein, ohne Ausscheidung von Ver- fahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. des Schuldspruchs, wonach A.________ der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsge- setz, begangen am 6.6.2018 in L.________, durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, schuldig er- klärt wurde; 3. der Verfügungen, wonach 10 3.1. die beschlagnahmten Waffen (Pistole 765 mit zwei Magazinen inkl. Munition und ein Revol- ver S+W, Caliber 38, inkl. Munition) der beschuldigten Person zurückgegeben werden. 3.2. dem zuständigen Bundesamt die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird. 3.3. dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erho- benen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt wird. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, C.________ und E.________ vom 2.3.2018 bis 7.5.2018 in L.________ z.N. der G.________ AG (Deliktsbetrag CHF 12'591’942.60); 2. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1.3.2018 in M.________ und am 9.3.2018 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Bern in N.________; 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 6.6.2018 in L.________ durch Nichtbeherr- schen des Fahrzeuges; und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 40, 43, 44, 47, 49 Abs.1, 51, 106, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 3 VRV und Art. 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG Art. 57 Abs. 5 lit. a SVG und Art. 3a Abs. 1, D.________ VRV Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Davon seien 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstra- fe von 21 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit sei auf 3 Jahre festzusetzen. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 3 Tagen sei auf den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen; 2. zu einer Busse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung ist auf 4 Tage festzusetzen; 3. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2’000.00 gemäss Art. 21 VKD) im Umfang von 1/5 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten und 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht in Dreierbesetzung) vom 22.1.2021 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. des Schuldspruchs wegen versuchten Betrugs z.N. der O.________ AG und 2. hinsichtlich der Verfügungen, wonach 2.1 die folgenden bei C.________ beschlagnahmten Gegenstände nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten zurückzugeben seien: 11  1 Blaues Heft  1 Agenda 2018, violett  4 Bilder mit Informationen/Bestätigungen über Cannabis  1 Notizpapier «________». 2.2 der bei C.________ beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 6'157.40 zur Deckung der von C.________ zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verwenden sei. 2.3 die Zustimmung zur Löschung des betreffend C.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu erteilen sei. 2.4 die Zustimmung zur Löschung der betreffend C.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist der auftraggebenden Behörde zu erteilen sei. II. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, A.________ und E.________ vom 2.3.2018 bis 7.5.2018 in L.________ z.N. der G.________ AG (Deliktsbetrag CHF 12’591'942.60); 2. der Irreführung der Rechtspflege, mehrfach begangen 2.1 am 1.3.2018 als Gehilfe von I.________ und A.________ in L.________; 2.2 am 1.3.2018 als Gehilfe von J.________ in N.________; und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 47, 49 Abs.1, 51, 66abis, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft von 89 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2’000.00 gemäss Art. 21 VKD) im Umfang von 1/5 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten und 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. E.________ I. E.________ sei schuldig zu erklären: 1. des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, A.________ und C.________ vom 2.3.2018 bis 7.5.2018 in L.________ z.N. der G.________ AG (Deliktsbetrag CHF 12'591’942.60); 2. des Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und C.________ am 6.3.2018 in N.________, z.N. der O.________ AG (Deliktsbetrag CHF 4’000.00); 3. der Irreführung der Rechtspflege, mehrfach begangen 3.1. am 1.3.2018 als Gehilfe von I.________ und A.________ in L.________; 3.2. am 1.3.2018 als Gehilfe von J.________ in N.________; 12 und er sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB Art. 426 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 1 Tag; 2. zur anteilsmässigen Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von CHF 2’000.00 gemäss Art. 21 VKD) im Umfang von 1/5 der erstinstanzlichen Verfah- renskosten und 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten). D. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Es sei die Zustimmung zur Löschung des betreffend E.________ erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der Frist dem zuständigen Bundesamt zu erteilen. 2. Es sei die Zustimmung zur Löschung der betreffend E.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten nach Ablauf der Frist der auftraggebenden Behörde zu erteilen. 3. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Der Straf- und Zivilklägerin bzw. Strafklägerin wurde das persönliche Erscheinen an der Berufungsverhandlung mit Vorladung vom 22. Oktober 2021 freigestellt. Sie waren infolgedessen nicht zum Termin erschienen und hatten auch keine Anträge gestellt. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte 1 hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Be- rufung bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und einfacher Verkehrsregelverletzung (Ziff. B.II.1.-3. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie zu einer Busse von CHF 360.00 (Ziff. B.II. 1. und B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), auf die Verurteilung zur Bezahlung der an- teilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. B.II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs) sowie auf die Bestimmung der amtlichen Entschädigung und des vollen Hono- rars (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2102a f.). Der Beschuldigte 2 hat das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nur in Teilen angefoch- ten. Seine Berufung umfasst die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs sowie mehrfacher Irreführung der Rechtspflege (Ziff. D.I.1. und 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten (Ziff. D.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Anordnung der Landesver- weisung von fünf Jahren (Ziff. D.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zur Bezahlung der Verfahrenskosten (Ziff. D.I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Bestimmung der amtlichen Entschädigung sowie des vol- len Honorars (Ziff. D.II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 2096a f. [Beru- fungserklärung] bzw. pag. 2694 [Teilrückzug anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung]). 13 Der Beschuldigte 3 hat das erstinstanzliche Urteil auch nur teilweise angefochten. Seine Berufung bezieht sich auf die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Be- trugs sowie mehrfacher Irreführung der Rechtspflege (Ziff. E.I.1.-3. des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs), die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Ziff. E.I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung zur Be- zahlung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Ziff. E.I.2. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs, pag. 2099a f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung gegen die drei Beschul- digten je auf den Sanktionenpunkt (pag. 2114a ff.). Damit sind hinsichtlich des Beschuldigten 1 Ziff. B.I. (Freispruch von der Anschul- digung der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition), Ziff. B.II.4. (Schuldspruch wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte), Ziff. B.II.2., soweit den Schuldspruch wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte be- treffend (Verurteilung zu einer Busse von CHF 60.00), Ziff. B.IV. (Zivilpunkt) und Ziff. B.V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Rückgabe der beschlagnahm- ten Waffen an den Beschuldigten 1 nach Eintritt der Rechtskraft) in Rechtskraft er- wachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind in Bezug auf den Beschuldigten 1 hingegen die angefochtenen Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Irreführung der Rechtspflege und einfacher Verkehrsregelverletzung samt Sanktionenpunkt. Neu zu entscheiden hat die Kammer auch über die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu be- urteilen sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA-Profil. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 sind die Ziff. D.I.2. (Schuldspruch wegen Betrugs), Ziff. D.III. (Zivilpunkt), Ziff. D.IV.1. (Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten 2 nach Eintritt der Rechtskraft) und Ziff. D.IV.2. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs (Verwendung des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 6'157.40 zur Deckung der Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demgegenüber in Bezug auf den Beschuldig- ten 2 die angefochtenen Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs und mehrfa- cher Irreführung der Rechtspflege samt Sanktionenpunkt (auch betreffend den be- reits rechtskräftigen Schuldspruch) sowie die Frage der Landesverweisung. Neu zu befinden hat sie auch über die Verteilung der Verfahrenskosten sowie eine allfällige Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar. Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen sind auch die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten und betreffend das erstellte DNA-Profil. In Bezug auf den Beschuldigten 3 ist lediglich Ziff. E.III (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen. Zu überprüfen hat die Kammer in Bezug auf den Beschuldigten 3 somit die ange- fochtenen Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Betrugs und mehrfacher Irre- führung der Rechtspflege samt Sanktionenpunkt sowie die Verteilung der Verfah- 14 renskosten. Aufgrund der angefochtenen Schuldsprüche ist auch über eine allfälli- ge Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliches Honorar neu zu befinden. Nicht der Rechtskraft zugänglich sind schliesslich die Verfügungen betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten und das erstellte DNA- Profil). Auf die Höhe der Entschädigungen für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten vor erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3; 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). Hinsichtlich der zu überprüfenden Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung gegen alle drei Beschuldigten auf den Sanktionenpunkt beschränkte, darf das erst- instanzliche Urteil nur hinsichtlich der Höhe der jeweiligen Strafe z.N. der Beschul- digten abgeändert werden; in Bezug auf die weiteren angefochtenen Punkte gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 7. Verletzung Anklageprinzip Fürsprecher B.________ rügte namens des Beschuldigten 1 anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung – wie bereits vor erster Instanz – eine Verletzung des An- klageprinzips. Er führte diesbezüglich aus, die Anklageschrift äussere sich nicht dazu, woher das Einverständnis des Beschuldigten 1 zum vorgetäuschten Raubü- berfall hätte kommen sollen, was mit dem Anklagegrundsatz schwer vereinbar sei. Der Grundsatz «negativa non sunt probanda» gelte auch im Strafrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2010 vom 17. Juni 2010). Was der Täter effektiv gewusst, gewollt und in Kauf genommen habe, mithin sogenannte innere Tatsachen, sei Tat- frage. Man müsse sich auf Indizien und Ähnliches abstützen, um auf diese inneren Tatsachen schliessen zu können. Wenn man die Umgrenzungsfunktion und das Immutabilitätsprinzip anschaue, so müsse für die beschuldigte Person ersichtlich sein, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde. Die Staatsanwaltschaft müsse die Umstände, aus welchen sie das Wissen der beschuldigten Person ableiten wolle, umschreiben bzw. in der Anklageschrift festhalten. Irgendein Ereignis müsse, um der Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, enthalten sein, was in der Anklage- schrift vom 11. September 2019 nicht der Fall sei (pag. 2731 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft hielt diesen Ausführungen in ihrem oberinstanzli- chen Plädoyer entgegen, in der Anklageschrift würden dem Beschuldigten 1, wel- cher Verwaltungsratspräsident der Gesellschaft gewesen sei, verschiedene Hand- lungen vorgeworfen. Einerseits sei dies das Einverständnis zur Durchführung des fingierten Raubüberfalles, die Meldung an die Kantonspolizei, das Schreiben an die Versicherung, die Mandatierung von Rechtsanwältin S.________ sowie anderer- seits auf der subjektiven Seite der Profit. Die Vorinstanz habe somit zu Recht keine Verletzung des Anklagegrundsatzes angenommen, da der Beschuldigte 1 sich ha- be verteidigen können und ihm klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde (pag. 2741). 15 Die Kammer gelangt mit der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft eben- falls zur Überzeugung, dass vorliegend keine Verletzung des Anklageprinzips ge- geben ist. Zur Begründung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz, insbesondere die dort zusammengetragene Rechtsprechung, verwiesen werden (pag. 2365 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Ein- wände der Verteidigung des Beschuldigten 1 sind zwar insofern zutreffend, als dass die Anklageschrift vom 11. September 2019 tatsächlich nicht explizit erwähnt, aus welchen Sachverhaltselementen genau sich die Hinweise auf das vorgeworfe- ne Einverständnis und das Mitwissen ergeben, was jedoch in Anbetracht der Tat- sache, dass der Beschuldigte 1 nicht derjenige war, welcher die einzelnen Tat- handlungen ausführte, sondern vielmehr im Hintergrund tätig war, auch nicht weiter erstaunt. Der zentrale Vorwurf selber, nämlich, dass der Beschuldigte 1 über den Plan zum fingierten Raubüberfall (welcher daraufhin im Detail beschrieben ist), über dessen Ausführung und dessen Ziel genau im Bild gewesen sein soll, geht aus der Anklageschrift hinlänglich hervor. Die Schilderung des objektiven Tatge- schehens ist gemäss Bundesgericht dann für eine Anklage wegen vorsätzlicher Tatbegehung ausreichend, wenn sich daraus die Umstände ergeben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz [und damit auch auf das Wissen] geschlossen wer- den kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2; 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2). Es ist somit nicht notwendig, dass die Anklageschrift sich über sämtliche, sich aus den Akten ergebenden Hinweise und Indizien für das Wissen des Beschuldigten 1 um den vorgetäuschten Raubüberfall ausspricht; vielmehr gilt es, die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau zu verfassen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2). Die wesentlichen Indizien, welche für sein Wissen sprechen, nämlich dessen Nachtatverhalten (Geltendmachung ei- ner hohen Gesamtschadenssumme, Mandatierung einer Anwältin zur Durchset- zung, finanzieller Profit aus dem Lügengebäude), sind allesamt erwähnt. Mit die- sem Vorwurf waren die Tatvorwürfe gegen den Beschuldigten 1 jederzeit umfas- send und transparent, so dass ihm insbesondere auch im Zusammenhang mit den vorhandenen Beweismitteln von Beginn weg klar war, welches Verhalten ihm vor- geworfen wird. Eine wirkungsvolle Verteidigung war damit zu keiner Zeit gefährdet. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 8. Verwertbarkeit der Audioaufnahmen Die Verteidigung des Beschuldigten 1 monierte sodann auch anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung nochmals, die von I.________ im Verfahren eingereichten Audiodateien vom 6. Juni 2018 sowie vom 13. Juni 2018, welche er anlässlich ei- nes Gesprächs mit T.________ erstellt habe, seien nicht verwertbar (pag. 2733). Vorab kann integral auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung verwiesen werden (pag. 2361 ff., S. 10 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). T.________ wurde anlässlich seiner Einvernahme vom 28. Mai 2019 als Auskunftsperson mit den beiden Aufnahmen konfrontiert, indem sie ihm vorgespielt wurden (pag. 535 ff. Z. 126 ff.). Er machte zu keinem Zeitpunkt geltend oder liess durchblicken, dass er über die Aufnahmen erstaunt sei oder dass er davon nichts gewusst habe. Selbst wenn die Aufnahmen ohne das Wissen und 16 Einverständnis von T.________ gemacht worden wären, ist dem entgegenzuhal- ten, dass T.________ bei der vorerwähnten Konfrontation auch zu keinem Zeit- punkt einwendete, dass er das Vorgehen von I.________ im Nachhinein missbilli- ge, er I.________ die Aufnahmen übelnehme oder er sich in seiner Persönlichkeit verletzt fühle. Vielmehr war das Gegenteil der Fall, indem T.________ die Aufnah- men offenbar mit stoischer Ruhe zur Kenntnis nahm und bereitwillig über die Um- stände dazu Auskunft gab. Er widerrief später auch keine seiner dort gemachten Aussagen. Er war zwar bei dieser Befragung als Auskunftsperson selber nicht an- waltlich vertreten, jedoch war die Verteidigung des Beschuldigten 1 zugegen und hätte die ruhige Reaktion von T.________ auf die Aufnahmen vor Ort in Frage stel- len und ihn mit entsprechenden Fragen konfrontieren können. Weder die Verteidi- gung des Beschuldigten 1 noch T.________ schien sich jedoch an den Aufnahmen zu stören. Bei Art. 179bis StGB handelt es sich zudem um ein Antragsdelikt, womit nur T.________ zum Strafantrag legitimiert gewesen wäre. Davon ausgehend, dass er erst am Einvernahmetermin von der Aufnahme Kenntnis erhalten hatte, hätte er bis Ende August 2019 Anzeige erstatten können, was er allerdings nicht tat. Auch Ver- letzungen von Art. 3 und 4 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) müssten vom Betroffenen selber gerügt werden, was vorliegend ebenso wenig der Fall war. Die Situation gestaltet sich hier somit etwas anders als bei privaten Beweiserhebungen bei der direkt betroffenen be- schuldigten Person selber (z.B. das heimliche Aufnehmen deren Geständnis, das Entwenden deren Tagebuchs mit ihrem Geständnis aus ihrem Zimmer etc.). Vor- liegend wurde mit T.________ eine Drittperson aufgenommen, welche sich selber (aktenkundig) nicht an der Aufnahme störte. Die Aufnahmen sind somit verwertbar. Der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass die Audioaufnahmen selbst bei rechtswidrigem Zustandekommen nicht unverwertbar wären; diesbezüglich kann ebenfalls vollumfänglich auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 2361 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkungen Das vorliegende Strafverfahren betraf ursprünglich fünf Beschuldigte, von welchen jedoch nur drei Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben, mithin die hier Beschuldigten 1, 2 und 3. Der eigentliche Hauptakteur, I.________, wurde durch die Vorinstanz bereits rechtskräftig des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit den Beschuldigten 1, 2 und 3 z.N. der Straf- und Zivilklägerin, des Betrugs, ge- meinsam begangen mit J.________ und den Beschuldigten 2 und 3 z.N. der O.________ AG, sowie der zweifachen Irreführung der Rechtspflege, einerseits gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 1 sowie andererseits begangen als Gehilfe von J.________, verurteilt (pag. 2267 ff.). Ebenso rechtskräftig verurteilt wurde J.________, dies wegen versuchten Betrugs, begangen als Gehilfe von I.________ sowie der Beschuldigten 1, 2 und 3 z.N. der Straf- und Zivilklägerin, des Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________ und 17 den Beschuldigten 2 und 3 z.N. der O.________ AG sowie der zweifachen Irre- führung der Rechtspflege, einerseits begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1 hinsichtlich der Falschangaben zum fingierten Raubüberfall (mit dem Ziel des Versicherungsbetrugs) sowie andererseits hinsichtlich des Ausbren- nens des Autos (ebenfalls mit dem Ziel des Versicherungsbetrugs, pag. 2274 ff.). 10. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung sowie Beweismittel Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2380, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Was die objektiven und subjektiven Beweismittel anbelangt, verweist die Kammer ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz. Diese gab sämtliche Beweismittel umfassend und korrekt wieder (pag. 2368 ff., S. 17 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen der Zeugin und der Beschuldigten anläss- lich der oberinstanzlichen Verhandlung oder den Inhalt der im oberinstanzlichen Verfahren neu zu den Akten genommenen Dokumente an dieser Stelle zusam- mengefasst wiederzugeben. Soweit entscheidrelevant, wird direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung darauf einzugehen sein. 11. Unbestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen gemäss Anklageschrift ist weitgehend unbestritten. Dem- nach wurde unter der Federführung von I.________ anfangs 2018 ein konkreter Plan entworfen, welcher helfen sollte, die angeschlagene Firma R.________ AG mit dem Beschuldigten 1, T.________, I.________ und U.________ als Gesell- schafter zu retten. Während der Beschuldigte 2 mit seinem Cousin aus Italien ein paar Tage vor dem Raub, konkret am 19. Februar 2018, in der Produktionsstätte der R.________ AG zu Besuch auftauchte, um CBD-Hanf für dessen Laden in Ita- lien zu kaufen, fiel das Auge von I.________ auf den Beschuldigten 2 als idealen Partner für das Vorhaben. Grund dafür war, dass der Beschuldigte 2 offenbar eine grössere Menge CBD-Hanf suchte, was der Planung von I.________ entgegen- kam. Im Wesentlichen sollte durch den beigezogenen Beschuldigten 2 ein Raubü- berfall auf die CBD-Produktionsstätte der R.________ AG inszeniert werden, um später bei der Versicherung einen Schaden geltend machen zu können. Die dama- lige Freundin von I.________, K.________, kannte den Beschuldigten 2 und nahm Kontakt mit diesem auf. Dieser traf sich in der Folge mehrmals mit I.________ und besprach mit ihm Details des fingierten Raubüberfalls. Ein ursprünglicher Plan, die Produktionsstätte anzuzünden, wurde infolge eines zu hohen Risikos für die umlie- genden Anwohner verworfen. So sollte der Beschuldigte 2 mit einem von ihm desi- gnierten und beigezogenen Komplizen (Beschuldigter 3) am 1. März 2018 um ca. 20:00 Uhr in die Produktionsstätte der Firma eindringen, unter Einsatz einer Spiel- zeugpistole den einzig anwesenden I.________ überwältigen und fesseln, die Mut- terpflanzen beschädigen, die Überwachungskameras besprayen und mit bereitge- stellten 100 Kilogramm Hanf als Entgelt in einem dort bereitstehenden Auto fliehen. Die Anwesenheit von I.________ vor Ort war für das Gelingen des Plans notwen- dig, ansonsten die Alarmanlage scharfgestellt und die Türen verschlossen gewe- 18 sen wären. Das als weiteres Diebesgut getarnte Fluchtauto gehörte J.________, einem guten Bekannten, Mitunternehmer und Mitbewohner von I.________. J.________ verband mit der R.________ AG formell nur wenig, ausser dass er für sie mit I.________ zusammen in seiner eigenen Produktionsstätte in V.________ Rohstoffe herstellte und lieferte. Er hielt sich aber regelmässig in den Räumlichkei- ten der R.________ AG auf. Als er vom betrügerischen Plan erfuhr und I.________ ihn wegen der Zurverfügungstellung eines Autos anfragte, erkannte J.________ für sich eine gute Gelegenheit, sein altes und schadhaftes Auto ebenfalls mittels Ver- sicherungsleistungen versilbern zu können. Er sagte I.________ sein Auto als Fluchtauto zu, erklärte jedoch, dass er es im Anschluss nicht mehr zurückbrauche, sondern man es im Zuge des Raubes in Brand setzen und so entsorgen könne. Dies teilte I.________ dem Beschuldigten 2 mit, welcher wiederum den Beschuldig- ten 3 darüber in Kenntnis setzte. Während sich der Beschuldigte 1 am 1. März 2018 in der W.________ (Bar) auf- hielt, um X.________, einem langjährigen Freund, zuzuhören, welcher dort als DJ auflegte, wurde der Plan in L.________ von ca. 20:45 Uhr bis ca. 21:03 Uhr wie vorgesehen umgesetzt. Rund eine Stunde vor dem Überfall war der Beschuldigte 1 mit seinem Sohn und X.________ noch einmal in die Produktionsstätte zurückge- fahren, um sein vergessenes Handy zu holen. Die Beschuldigten 2 und 3 flohen nach dem «Raub» mit dem Auto von J.________ (einem ________), welches mit 137 Kilogramm CBD-Hanf beladen war, wobei der Beschuldigte 3 sein in der Nähe abgestelltes Auto holte. Gemeinsam fuhren die beiden in die Tiefgarage des Be- schuldigten 2, wo sie das CBD-Hanf in sein dort abgestelltes Auto umluden. Mit dem Auto von J.________ und jenem des Beschuldigten 3 fuhren sie sodann zum nahegelegenen Steinbruch an der ________ in der Nähe des ________ (Park), wo das Auto von J.________ in Flammen aufging, und machten sich im Auto des Be- schuldigten 3 davon. Im Anschluss an den Raub meldete der Beschuldigte 1 um 22:18 Uhr der Kantonspolizei die angebliche Tat telefonisch, worauf diese, der Be- schuldigte 1 und T.________ bei der Produktionsstätte der R.________ AG er- schienen. Am Folgetag, mithin am 2. März 2018, erfolgte die Schadensaufnahme durch einen Mitarbeiter der Straf- und Zivilklägerin vor Ort unter Anwesenheit diverser Gesell- schafter der R.________ AG. Unter anderem wurde die Zerstörung von 393 Mut- terpflanzen und eine Schadenssumme von insgesamt CHF 12'591'942.60 geltend gemacht (pag. 10079 f.). In der Folge wurden Schadenslisten und weitere Korre- spondenzen von Gesellschaftern der R.________ AG sowohl der Straf- und Zivil- klägerin als auch der Polizei übermittelt. Der Beschuldigte 1 und I.________ veran- lassten weiter, dass T.________ für die Firma eine spezialisierte Haftpflichtanwältin mit der Wahrung ihrer Interessen gegenüber der Straf- und Zivilklägerin beauftrag- te. Diese stand der geltend gemachten Schadenshöhe offenbar kritisch gegenüber. Der Beschuldigte 2 wurde noch gleichentags, also am 2. März 2018, in Untersu- chungshaft genommen, da Anwohner seines Wohnhauses dem Abwart einen star- ken Cannabisgeruch aus der Tiefgarage gemeldet hatten und daraufhin die Polizei intervenierte. Da der Beschuldigte 2 nach zwei Monaten Haft am 7. Mai 2018 die wahre Geschichte auspackte, wurde der Komplott aufgedeckt und es kam zu kei- ner Versicherungsleistung durch die Straf- und Zivilklägerin. Durch die O.________ 19 AG hingegen kam es zu einer Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 4'000.00 für das von J.________ ausgebrannte Auto, nachdem dieser gemel- det hatte, er habe I.________ das Auto ausgeliehen und dieses sei im Zuge des (fingierten) Raubüberfalls zum Kollateralschaden geworden. Kurz vor dem Geständnis des Beschuldigten 2 am 7. Mai 2018 ersuchte der Be- schuldigte 3 via Y.________ (der Beschuldigte 3 arbeitete im Restaurant des Va- ters von Y.________) und K.________ um ein Gespräch mit I.________. Dieses fand daraufhin nachts um ca. 01:00 Uhr in ________ bzw. ________ in einer Wal- decke in Anwesenheit von K.________ als Übersetzerin statt. Der Beschuldigte 3 teilte I.________ mit, der Beschuldigte 2 werde bald auspacken. I.________ liess dem Beschuldigten 2 daraufhin ausrichten, man werde sich (finanziell) erkenntlich zeigen, wenn er weiterhin schweige. 12. Bestrittener Sachverhalt Oberinstanzlich wird vom Beschuldigten 1 bestritten, vom Plan von I.________ und des Beschuldigten 2 betreffend den fingierten Raubüberfall sowie den daraus er- hofften Versicherungsleistungen Kenntnis gehabt zu haben (pag. 2731 ff.). Die Beschuldigten 2 und 3 hingegen bestreiten, vom Ausmass des (fingierten) Raubüberfalles bzw. der angestrebten Schadenssumme von rund CHF 13 Mio. gewusst zu haben. Sie bestreiten weiter die Anzahl von 393 Mutterpflanzen, wel- che sie beschädigt haben sollen. Ebenfalls bestreiten sie, dass die erbeuteten 100 Kilogramm CBD-Hanf, die als Entgelt für den fingierten Raub dienen sollten, einen Wert von CHF 166'800.00 gehabt und sie auch mit diesem Wert gerechnet hätten (pag. 2736 ff. und pag. 2739 ff.). Der Beschuldigte 3 bestreitet überdies, dass der Beschuldigte 2 das Auto von J.________ in Brand gesetzt habe (pag. 2740). Der Beschuldigte 2 selber hat die- sen Vorwurf indessen akzeptiert, indem er zu Beginn der oberinstanzlichen Ver- handlung seine Berufung hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Betrugs zurückge- zogen und damit auch anerkannt hat, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt zu- getragen hatte (pag. 2694). 13. Versuchter Betrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Den Beschuldigten wird mit Anklageschrift vom 11. September 2019 in Bezug auf den versuchten Betrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin folgendes Verhalten vorge- worfen (pag. 1930 ff. bzw. pag. 1937 bzw. pag. 1939 f., Hervorhebungen im Origi- nal): B. A.________ 1. Versuchter Betrug gemeinsam begangen mit I.________, C.________, und E.________, am 02.03.2018 bzw. in der Zeit vom ca. 19.02.2018 bis am 07.05.2018 in L.________, in den Räumlichkeiten der R.________ AG, und evtl. anderswo, zum Nachteil der G.________, indem der Beschuldigte und I.________, in der Absicht, die R.________ AG, und mittelbar auch sich, unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu haben, zu bereichern, die G.________ AG arglistig täuschten, dadurch dass sie das Folgende taten: 20 Im Einverständnis des Beschuldigten (Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer/Aktionär der R.________ AG) plante I.________ (Verwaltungsratsmitglied und Mitinhaber/Aktionär der R.________ AG) mit C.________ einen vorgetäuschten Raubüberfall auf die CBD-Produktionsstätte der R.________ AG in L.________. In der Folge „überfielen" C.________ und E.________ am 01.03.2018 vereinbarungsgemäss I.________ in den Räumlichkeiten der R.________ AG, während sich der Beschuldigte in der W.________ (Bar) aufhielt. Beim Betreten der Produktionshalle hielt E.________ eine Spielzeugpistole in der Hand. Daraufhin überwältigten C.________ und E.________ I.________ und fesselten ihn mit Klebeband an ein Tischbein. Alsdann begann E.________ mit der Zerstörung von ca. 393 CBD-Pflanzen in der Produktionshalle, während C.________ die Überwa- chungskameras mit Farbe besprühte. Danach luden C.________ und E.________ die für sie als Be- lohnung bereitgestellten ca. 127 kg Rohstoffe (CBD-Hanf), evtl. 139 kg Rohstoffe (CBD-Hanf) im Wert von ca. CHF 166'800.00, in das Fahrzeug der Marke ________ von J.________ ein und fuhren damit davon. Ca. eine Stunde später wurde dieses Fahrzeug brennend in der Region ________ in N.________ aufgefunden. Im Anschluss an den vorgetäuschten Raubüberfall, am 01.03.2018 um 22:18 Uhr, meldete der Be- schuldigte der Kantonspolizei Bern telefonisch die angebliche Tat. Am nächsten Tag, d.h. am 02.03.2018, nahm namentlich U.________ (Mitinhaber/Aktionär der R.________ AG), geb. 07.04.1978, in Anwesenheit von Z.________, Direktionsschadeninspektor Sach der G.________ AG, vor Ort den Schaden auf. Es wurde geltend gemacht, dass beim angeblichen Raubüberfall na- mentlich 393 CBD-Mutterpflanzen zerstört und 139 kg versandfertige Rohstoffe gestohlen worden seien, wobei sich die Gesamtschadenssumme auf CHF 12'591'942.60 belaufe. Mit Email-Nachricht vom 02.03.2018 übermittelte T.________ (Mitinhaber/Aktionär der R.________ AG), geb. 16.12.1986, sodann der G.________ AG die durch ihn unterzeichnete Schadenmeldung. Mit Email-Nachricht vom 04.03.2018 folgte durch den Beschuldigten und U.________ die Übermittlung eines Schreibens der R.________ AG vom 04.03.2018 sowie die Schadensliste vom 02.03.2018 an die G.________ AG. Dieselbe Schadensliste wurde sodann am 06.03.2018 bei der Kantonspolizei Bern eingereicht. Darü- ber hinaus veranlassten der Beschuldigte und I.________, dass die R.________ AG, vertreten durch T.________, am 21.03.2018 Rechtsanwältin S.________ mandatierte, welche daraufhin mit Schrei- ben vom gleichen Datum ihr Mandat der G.________ AG anzeigte und fortan sämtliche Korrespon- denz mit der Versicherung führte. Durch diese raffinierte Vorgehensweise bzw. durch diese besonderen Machenschaften und die Errich- tung eines ganzen, sorgfältig aufeinander abgestimmten Lügengebäudes entstand bei den Mitarbei- tern der G.________ AG der Irrtum, dass der geltend gemachte Schaden tatsächlich durch einen Raubüberfall entstanden ist, bzw. evtl. blieb es beim Versuch, diesen Irrtum hervorzurufen, mit dem Ziel, dass die G.________ AG aufgrund dieses Irrtums der R.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von max. CHF 12'591'942.00 leistet und sich in der gleichen Höhe am Vermögen schädigt, wo- bei der Beschuldigte und I.________ als Mitinhaber/Aktionäre der R.________ AG von dieser Leis- tung seitens der Versicherung finanziell mittelbar profitiert hätten. Noch bevor es seitens der G.________ AG zu einer Vermögensdisposition zugunsten der R.________ AG und damit bei der G.________ AG zu einem Vermögensschaden gekommen ist, flo- gen die besonderen Machenschaften und das Lügengebäude des Beschuldigten und von I.________ aufgrund des Geständnisses von C.________ auf. D. C.________ 21 1. Versuchter Betrug, evtl. Gehilfenschaft dazu gemeinsam begangen mit I.________, A.________, und E.________, evtl. als Gehilfe von I.________ und A.________, am 02.03.2018 bzw. in der Zeit vom ca. 19.02.2018 bis am 02.03.2018 in L.________, in den Räumlichkeiten der R.________ AG, und anderswo, zum Nachteil der G.________ AG, indem der Beschuldigte in der Absicht, die R.________ AG unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu ha- ben, um max. CHF 12'591'942.60 zu bereichern, bei dem unter Ziff. A.1 und B.1 hiervor aufgeführten Sachverhalt bei der Tatplanung und -ausführung die folgenden wesentlichen Beiträge leistete, wo- durch er gemeinsam mit E.________ die Grundlage für den angestrebten Versicherungsbetrug schuf: Der Beschuldigte traf sich mit I.________ und wurde von I.________ beauftragt, in den Räumlichkei- ten der R.________ AG einen Raubüberfall auf Letzteren vorzutäuschen, dabei CBD-Hanfpflanzen zu zerstören und versandfertige Rohstoffe (CBD-Hanf) zu stehlen, damit I.________ und A.________ den dadurch entstandenen Schaden der Versicherung melden konnten. In der Folge zog der Be- schuldigte E.________ bei. Gemeinsam betraten sie am 01.03.2018 die Räumlichkeiten der R.________ AG. Dabei hielt E.________ eine Spielzeugpistole in der Hand. Im Innern der R.________ AG fesselte der Beschuldigte I.________ mit Klebeband an ein Tischbein und besprühte die Überwachungskameras, während E.________ mit der Zerstörung der CBD-Mutterpflanzen be- gann. Nachdem E.________ und C.________ insgesamt rund 393 Mutterpflanzen zerstört hatten, lu- den der Beschuldigte und E.________ die für sie als Belohnung bereitgestellten ca. 127 kg Rohstoffe (CBD-Hanf), evtl. 139 kg Rohstoffe (CBD-Hanf) im Wert von ca. CHF 166'800.00, in das Fahrzeug der Marke ________, von J.________ ein und fuhren damit davon. Ca. eine Stunde später wurde dieses Fahrzeug brennend in der Region ________ in N.________ aufgefunden. Durch diese Tatbeiträge trug der Beschuldigte massgeblich zu den besonderen Machenschaften und der Errichtung eines ganzen, sorgfältig aufeinander abgestimmten Lügengebäudes und des dadurch bei den Mitarbeitern der G.________ AG hervorgerufenen Irrtums, dass der geltend gemachte Scha- den tatsächlich durch einen Raubüberfall entstanden ist, bzw. evtl. beim Versuch, diesen Irrtum her- vorzurufen, mit dem Ziel, dass die G.________ AG aufgrund dieses Irrtums der R.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von max. CHF 12'591'942.00 leistet und sich in der gleichen Höhe am Vermögen schädigt, bei. Noch bevor es seitens der G.________ AG zu einer Vermögensdisposition zugunsten der R.________ AG und damit bei der G.________ AG zu einem Vermögensschaden gekommen ist, flo- gen die besonderen Machenschaften und das Lügengebäude aufgrund des Geständnisses des Be- schuldigten auf. E. E.________ 1. Versuchter Betrug, evtl. Gehilfenschaft dazu gemeinsam begangen mit I.________, A.________, und C.________, evtl. als Gehilfe von I.________ und A.________, am 01.03.2018 bzw. in der Zeit vom ca. 19.02.2018 bis am 02.03.2018 in L.________, in den Räumlichkeiten der R.________ AG, und anderswo, zum Nachteil der G.________ AG, indem der Beschuldigte in der Absicht, die R.________ AG unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu ha- ben, um max. CHF 12'591'942.60 zu bereichern, bei dem unter Ziff. A.1 und B.1 hiervor aufgeführten 22 Sachverhalt bei der Tatplanung und -ausführung die folgenden wesentlichen Beiträge leistete, wo- durch er gemeinsam mit C.________ die Grundlage für den angestrebten Versicherungsbetrug schuf: Nachdem sich C.________ mit I.________ getroffen und dabei beauftragt worden war, in den Räum- lichkeiten der R.________ AG einen Raubüberfall auf Letzteren vorzutäuschen, dabei CBD- Hanfpflanzen zu zerstören und versandfertige Rohstoffe (CBD-Hanf) zu stehlen, damit I.________ und A.________ den dadurch entstandenen Schaden der Versicherung melden konnten, willigte der Beschuldigte ein, an diesem vorgetäuschten Raubüberfall teilzunehmen. In der Folge betraten sie am 01.03.2018 gemeinsam die Räumlichkeiten der R.________ AG. Dabei hielt der Beschuldigte eine Spielzeugpistole in der Hand. Im Innern der R.________ AG fesselte C.________ I.________ mit Klebeband an ein Tischbein und besprühte die Überwachungskameras, während der Beschuldigte mit der Zerstörung der CBD-Mutterpflanzen begann. Nachdem der Beschuldigte und C.________ insge- samt rund 393 Mutterpflanzen zerstört hatten, luden der Beschuldigte und C.________ die für sie als Belohnung bereitgestellten ca. 127 kg Rohstoffe (CBD-Hanf), evtl. 139 kg Rohstoffe (CBD-Hanf) im Wert von ca. CHF 166'800.00, in das Fahrzeug der Marke ________, von J.________ ein und fuhren damit davon. Ca. eine Stunde später wurde dieses Fahrzeug brennend in der Region ________ in N.________ aufgefunden. Durch diese Tatbeiträge trug der Beschuldigte massgeblich zu den besonderen Machenschaften und der Errichtung eines ganzen, sorgfältig aufeinander abgestimmten Lügengebäudes und des dadurch bei den Mitarbeitern der G.________ AG hervorgerufenen Irrtums, dass der geltend gemachte Scha- den tatsächlich durch einen Raubüberfall entstanden ist, bzw. evtl. beim Versuch, diesen Irrtum her- vorzurufen, mit dem Ziel, dass die G.________ AG aufgrund dieses Irrtums der R.________ AG eine Entschädigung in der Höhe von max. CHF 12'591'942.00 leistet und sich in der gleichen Höhe am Vermögen schädigt, bei. Noch bevor es seitens der G.________ AG zu einer Vermögensdisposition zugunsten der R.________ AG und damit bei der G.________ AG zu einem Vermögensschaden gekommen ist, flo- gen die besonderen Machenschaften und das Lügengebäude aufgrund des Geständnisses von C.________ auf. 13.2 Konkrete Würdigung in Bezug auf den Beschuldigten 1 13.2.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte 1 vom fingierten Raubüberfall wusste oder nicht, er werde von I.________, vom Beschuldigten 2 sowie von K.________ belastet. Der Beschuldigte 2 habe grundsätzlich ein Motiv gehabt, den Beschuldigten 1 zu belasten, zumal er bis zum Schluss geglaubt habe, er [der Beschuldigte 1] hätte ihn [den Beschuldigten 2] bei der Polizei verraten. Die Belastungen des Beschuldigten 2 würden zudem eher auf Mutmassungen gründen als auf Tatsachen, zumal er davon ausgegangen sei, der Beschuldigte 1 als Präsi- dent der R.________ AG müsse alles wissen. Er habe seine Aussagen zudem ge- stützt auf Aussagen von K.________ gemacht, womit seine Aussagen auf Hören- sagen beruhen würden. Hinsichtlich K.________, die den Beschuldigten 1 ebenfalls als Mitwisser belastete, führte die Vorinstanz aus, sie habe zu Protokoll gegeben, der Beschuldigte 1 habe kurz vor dem fingierten Raubüberfall noch gewarnt werden müssen, weil er zurück in die R.________ AG gegangen sei. Der einzige Anruf des Beschuldigten 1 an I.________ an diesem Tag sei jedoch bereits um 18:13 Uhr und damit zeitlich be- 23 vor der Beschuldigte 1 um ca. 19 Uhr bei der Firma gewesen sei erfolgt. Ihre Aus- sage stimme somit mit den objektiven Beweismitteln nicht überein. Die Aussagen von K.________ seien auch insgesamt wenig konstant, zumal nicht eruiert werden könne, was sie selber gewusst habe und was sie sich selber zusammenreime. Ihre Aussagen seien wenig zuverlässig und es könne nicht darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz gelangte damit zum Zwischenergebnis, wonach die Vorwürfe einzig auf den Aussagen von I.________ basieren würden. Zu dessen Aussagewürdigung führte sie im Wesentlichen aus, I.________ habe den Beschuldigten 1 anfänglich nicht belastet, was aufgrund der freundschaftlichen und geschäftlichen Beziehung durchaus nachvollziehbar gewesen sei. I.________ habe den Beschuldigten 1 erstmals am 4. Oktober 2018 und nach Kontaktabbruch der beiden belastet. Er ha- be dabei ausführlich geschildert, wie sich die Situation der R.________ AG ab Herbst 2017 präsentiert habe und habe erstmals von den finanziellen Problemen der Firma, die anhand der Bilanz des Jahres 2017 hätten belegt werden können, gesprochen. Diese Situation habe beim Beschuldigten 1 dazu geführt, dass die Nerven blank gelegen seien, was sich auch auf dessen Verhalten ausgewirkt habe. Dem Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach I.________ unglaub- hafte Aussagen gemacht habe, da er den Beschuldigten 1 übermässig belastet und ihn als gefährlichen Spinner dargestellt habe, hielt die Vorinstanz entgegen, I.________ habe seinen Teil bereits eingestanden gehabt, womit es am 4. Oktober 2018 nur noch darum gegangen sei, die Mittäterschaft des Beschuldigten 1 zu be- weisen. Dabei habe I.________ gewusst, dass er seine Kehrtwende auch irgend- wie beweisen müsse, weshalb er Chatnachrichten und die Audioaufnahmen zwi- schen ihm [I.________] und T.________ aufgenommen habe. Aus diesen werde ersichtlich, dass die Aussagen von I.________ hinsichtlich des Verhaltens und der Beteiligung des Beschuldigten 1 nicht übertrieben seien. Den Chatnachrichten zwi- schen I.________ und dem Beschuldigten 1 könne entnommen werden, dass Ers- terer bereits am 17. April 2017 erstmals von Anzünden geschrieben habe, worauf der Beschuldigte 1 geantwortet habe, man müsse zuerst versichern. Weiter sei er- sichtlich, dass sie sich um eine Lösung bemüht hätten, beide finanzielle Schwierig- keiten gehabt hätten und diese Situation für sie belastend gewesen sei. Beide hät- ten sich gegenseitig über den Stress sowie die fehlenden Perspektiven beklagt und seien offenbar einem Nervenzusammenbruch nahe gewesen. Der Beschuldigte 1 habe I.________ zudem immer wieder gefragt, wann es Geld gebe. Insgesamt würden die Chatnachrichten eindrücklich dokumentieren, wie der Beschuldigte 1 und I.________ kurz vor dem fingierten Raubüberfall mental am Boden gewesen seien und dringend eine Lösung hergemusst habe. Aus den Audioaufnahmen zweier Gespräche zwischen T.________ und I.________ vom 8. bzw. vom 13. Juni 2018 gehe sodann hervor, dass der Beschuldigte 1 mit T.________ mehrmals über das Anzünden der Firma gesprochen habe und dass Ersterer den CBD-Hanf für die Räuber besorgt habe. T.________ habe an seiner Einvernahme überdies bestätigt, dass der Beschuldigte 1 im Herbst 2017 vermehrt nicht mehr bei der Arbeit er- schienen sei und entgegen anderer Abmachung Passate [Autos] bestellt habe, was die Aussage von I.________ stütze. Die Vorinstanz hielt weiter fest, I.________ habe schlüssig darlegen können, wie der Beschuldigte 1 sein Einverständnis zum Raubüberfall gegeben habe. Er und 24 der Beschuldigte 1 hätten über den Beschuldigten 2 gesprochen und dass dieser einbezogen werden könnte, woraufhin I.________ das Treffen mit dem Beschuldig- ten 2 organisiert habe. Der Beschuldigte 1 habe den Beschuldigten 2 offenbar auf Grund eines Überfalls auf eine Autogarage gekannt, I.________ hingegen habe mit dem Beschuldigten 2 noch nie etwas zu tun gehabt. Er [I.________] habe die Ge- spräche mit dem Beschuldigten 1 detailliert wiedergeben und örtlich verknüpfen können. Die Vorinstanz erachtete es als abwegig, dass der Beschuldigte 2 den Überfall alleine organisiert habe. In der R.________ AG habe im Sinne der drei Musketiere das Motto «alle für einen, einer für alle» geherrscht. Die Gesellschafter sowie weitere Personen hätten täglich viele Stunden für die Firma gearbeitet, ob- wohl diese weder rentiert noch Löhne ausbezahlt habe, und sie viel Herzblut rein- gesteckt hätten. Jedoch hätten die Gesellschafter genug von der hohen Arbeitsbe- lastung gehabt, zumal sich die finanzielle Situation ab Herbst 2017 (Einbrüche der Marktpreise) verschärft habe. Es sei belegt, dass I.________, T.________ und der Beschuldigte 1 über das Anzünden der Firma gesprochen hätten, weshalb es un- wahrscheinlich sei, dass I.________ den fingierten Raubüberfall im Alleingang durchgezogen hätte. Den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach der Beschuldigte 1 I.________ aus der R.________ AG geworfen habe und dieser somit einen Grund für eine Falschbelastung gehabt habe, hielt die Vorinstanz ent- gegen, dass I.________ seinen Anteil an der Firma letztendlich zurückverkauft, mit den bestehenden Schulden verrechnet und noch einen Betrag von CHF 70'000.00 erhalten habe. Unter diesen Umständen hätte es einiges an Abgebrühtheit seitens von I.________ gebraucht, die aus einem ersten Ärger hinaus gemachten falschen Vorwürfe über drei Jahre aufrechtzuerhalten. Die Aussagen von I.________ seien insgesamt, so die Vorinstanz abschliessend, glaubhaft. Zu den Aussagen des Beschuldigten 1 erwog die Vorinstanz, diese seien karg und er würde sich auf das Abstreiten beschränken. Auffallend sei, dass er mehrmals falsche Angaben gemacht habe, indem er beispielsweise den Beschuldigten 2 auf Fotos erst nur vage habe kennen wollen, obwohl er ihn von einem früheren Vorfall her gekannt habe. An der darauffolgenden Einvernahme habe er schliesslich ein- geräumt, ihn zu kennen. Er habe anfänglich auch abgestritten, dass das Anzünden der Firma ein Thema gewesen sei. Erst auf Vorhalt der Chatnachrichten habe er diesen Umstand zugegeben, habe die Unterhaltungen aber heruntergespielt. In Anbetracht der seitenlangen Chatdiskussionen könne es sich bei diesen Aussagen jedoch kaum um Scherze gehandelt haben. Des Weiteren habe der Beschuldigte 1 angegeben, mit der G.________ AG nur telefonisch in Kontakt gestanden zu haben und bei der Schadensaufnahme nicht anwesend gewesen zu sein, habe auf Vor- halt des Schadenprotokolls dann jedoch einräumen müssen, ebenfalls dabei gewe- sen zu sein. Und schliesslich habe der Beschuldigte 1 ausgesagt, er sei selten mit I.________ unterwegs gewesen, was nicht nur seinen eigenen Aussagen (wonach I.________ ein guter Freund sei) widerspreche, sondern auch den Aussagen von T.________ und K.________, die beide angegeben hätten, die beiden seien (bes- te) Freunde gewesen. Der Beschuldigte 1 habe nur zugegeben, was er aufgrund der Beweismittel nicht mehr habe abstreiten können, weshalb auf seine Aussagen nicht abgestellt werden könne. Hinzu komme, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Beteiligung von 34% an der Firma finanziell mehr profitiert hätte als 25 I.________. Auffallend sei zudem, dass er auf die Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von CHF 200'000.00 gedrängt habe, was ebenfalls zeige, dass seine Aussagen nicht stimmen könnten. Ferner vermöge ihn sein Alibi in der W.________ (Bar) nicht zu entlasten, zumal er ohne den Event seines Freundes X.________ an einen anderen Ort mit vielen Leuten hätte gehen können. Und schliesslich habe der Beschuldigte 1 an der erstinstanzlichen Verhandlung einen nervösen Eindruck gemacht und habe mit seinem Bein ständig auf den Boden ge- tippt, während I.________ ruhig und sicher gewirkt und glaubhaft dargelegt habe, dass es ihm darum gehe, reinen Tisch zu machen und er bereit sei, die Konse- quenzen für sein Handeln zu tragen. Dieser Eindruck runde die gezogenen Schlüs- se ab. Im Ergebnis erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschuldigte 1 über den Plan des fingierten Raubüberfalles Bescheid wusste und sein Einverständnis dazu gegeben hatte. Er habe zudem das CBD-Hanf als Lohn für die Räuber be- stellt. Gestützt auf die Versicherungsunterlagen habe auch als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte 1 bei der Schadensaufnahme durch die G.________ AG anwesend gewesen sei, auf eine Akontozahlung von CHF 200'000.00 gedrängt habe und der G.________ AG gemeinsam mit U.________ die Schadensliste vom 2. März 2018 sowie ein Begleitschreiben der R.________ AG geschickt habe. Der Beschuldigte 1 habe mit der Auszahlung von rund CHF 13 Mio. gerechnet, zumal er angegeben habe, der geltend gemachte Schaden in dieser Höhe entspreche gemäss Versicherungspolice in etwa den Tatsachen. Er habe zudem angegeben, dass die Mutterpflanzen mit einem Wert von CHF 20'000.00 versichert gewesen seien und die Schadensliste gemeinsam mit U.________ und I.________ festge- legt worden sei. Aufgrund dessen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 nur einen Tag nach dem fingierten Raubüberfall auf eine Akontozahlung von CHF 200'000.00 gedrängt und eine im Versicherungsrecht spezialisierte Rechts- anwältin mandatiert habe, nachdem die G.________ AG den geltend gemachten Schaden nicht ohne Weiteres habe auszahlen wollen, sei davon auszugehen, dass die R.________ AG den geltend gemachten Schaden als realistisch erachtet habe. Der angeklagte Sachverhalt gemäss Anklageschrift sei deshalb erstellt (pag. 2386 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2.2 Erwägungen der Kammer Den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zur Beweiswür- digung betreffend den Beschuldigten 1 kann sich die Kammer vollumfänglich an- schliessen. In Ergänzung dazu ist Folgendes festzuhalten: Was die Aussagen des Beschuldigten 1 betrifft, führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte 1 habe es hauptsächlich dabei belassen, pauschal abzustrei- ten, vom fingierten Raubüberfall bzw. den Plänen bezüglich der Versicherung et- was gewusst zu haben (pag. 2390 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Dies änderte sich auch im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung nicht. Aufgrund dieser grundsätzlichen Konstanz in seinen Aussagen können diese nicht per se als unglaubhaft eingestuft werden, sind jedoch für die Frage, ob er in den Plan des fingierten Raubüberfalls bzw. des Versicherungsbetrugs eingeweiht 26 war bzw. darüber Bescheid wusste, entsprechend wenig hilfreich. Auf seine Aus- sagen kann somit nur bedingt abgestellt werden. Was die Aussagen von K.________ betrifft, wird einerseits auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2386 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Andererseits wird auf die Ausführungen in der nachfolgenden Ziff. 13.3.1 verwiesen. Es kann bereits an dieser Stelle vorweggenommen werden, dass die Aussagen von K.________ nicht per se als unglaubhaft qualifiziert werden können; vielmehr gilt es zu differenzieren, welche Elemente sie selber wusste und welche sie sich im Laufe der Zeit zusammenreimte oder lediglich vom Hörensagen kannte. Die Aussagen von I.________ erachtet die Kammer demgegenüber als nachvoll- ziehbar, kohärent, detailreich und damit als glaubhaft. Bei der Befragung vom 4. Oktober 2018, anlässlich welcher I.________ erstmals den Beschuldigten 1 be- lastete, sticht hervor, an wie viele Details er sich im Zusammenhang mit der Betei- ligung des Beschuldigten 1 erinnern konnte. So schilderte er vorab überzeugend, wie im Herbst der Umsatz stagniert habe und mehr Geld in die Firma habe gesteckt werden müssen, als sie eingebracht habe. Die finanzielle Situation sei daher bei al- len «von der Hand ins Maul» gewesen, man habe sich knapp etwas zu Essen und Zigaretten kaufen und das Auto tanken können. Die Nerven hätten immer blanker gelegen und beim Beschuldigten 1 sei manchmal eine Schraube durchgebrannt, er habe eine ziemlich unberechenbare Art und Weise entwickelt. Er habe auch Leute wütend gemacht, so dass diese teilweise in die Firma gekommen seien, um ihm [dem Beschuldigten 1] auf die «Fresse» zu geben, was er [I.________] dann habe regeln dürfen (pag. 616 Z. 36 ff.). Der Beschuldigte 1 habe eine «Furzidee» nach der anderen präsentiert (pag. 616 Z. 48) und es habe ihm mehrfach «den Nuggi gekehrt». Es seien immer wieder Aussagen wie «ich kann nicht mehr», «ich breche ab» usw. gekommen. Ende Jahr sei der Markt dann gesättigt gewesen und die In- teressenten seien weniger geworden, worauf dem Beschuldigten 1 eine neue Idee aufgekommen sei, nämlich, die Firma für CHF 2 Mio. zu verkaufen und sie abzufa- ckeln. Es sei nicht eine Idee gewesen, sondern er habe das den Leuten so angebo- ten (pag. 616 Z. 55 ff.). Irgendwann seien sie ins ________ essen gegangen, wo dem Beschuldigten 1 seine super Idee aufgekommen sei, wonach er «mit jeman- dem geschaut habe, Ende Jahr lasse er die ganze Bude abfackeln, er habe die Schnauze voll». Man habe darüber gesprochen und er [I.________] habe ihm ge- sagt, das sei sogar für seine Nerven zu viel und es sei zu gefährlich. Man habe immer zu Dritt über die Sache gesprochen. Den Vorschlag habe der Beschuldigte 1 zunächst nur ihm [I.________] gemacht, dann habe man in der Bude darüber ge- sprochen. Man habe dem Beschuldigten 1 das Ganze ausreden können, weil die Verkäufe noch am Laufen gewesen seien. Dies habe einen Moment angehalten. Der bevorzugte Termin [zum Abfackeln] wäre für den Beschuldigten 1 Weihnachten gewesen, aber es sei nichts passiert. Im Januar sei die Laune dann in den Keller gesunken und der «mind fuck» habe angefangen (pag. 616 f. Z. 65 ff.). I.________ schilderte sodann die eigenmächtige Bestellung des Beschuldigten 1 von zwei neuen Firmenwagen als Indiz für dessen akzentuierte Unberechenbarkeit (pag. 617 Z. 84 ff.) und wie die Aktionen des Beschuldigten 1 langsam heimtückisch gewor- den seien. Er [der Beschuldigte 1] habe einen Anruf von jemandem erhalten, der 27 stinksauer gewesen sei und ihm gedroht habe, ihn abzustechen. Der Beschuldigte 1 habe einen Aussetzer gehabt und sich gedacht, «I.________ regelt das schon», woraufhin er [I.________] habe hinstehen und mit diesen Personen diskutieren müssen (pag. 617 Z. 88 ff.). Weiter gab I.________ zu Protokoll, wie er und T.________ immer wieder Struktur hätten in die Sache bringen wollen (pag. 617 Z. 94 f.) und wie der Beschuldigte 1 Ende Januar 2018 die erneute «Zündholzidee» gehabt und erklärt habe, der Scheissdreck solle jetzt brennen, scheissegal, dann könne man weitermachen (pag. 617 Z. 95 f.). Irgendwann sei der Beschuldigte 2 auf den Plan gekommen, indem er per Zufall bei der Firma vorbeigegangen sei, er habe CBD-Material für Italien gewollt. Als er die Firma betreten habe, sei der Be- schuldigte 1 kreideweiss geworden und man habe gemerkt, wie viel Respekt er vor dem Beschuldigten 2 und diesen Leuten gehabt habe (pag. 617 Z. 107). Weiter er- klärte I.________, der Beschuldigte 1 habe gewusst, dass er [I.________] mit dem Beschuldigten 2 in Kontakt treten könne, für ihn sei es einfacher gewesen als für den Beschuldigten 1, welcher jahrelang ein «Ghetto» mit denen gehabt habe. Der Beschuldigte 1 habe auch gewusst, dass er [I.________] immer seinen «Scheiss- dreck regle», wenn gefährliche Leute gekommen seien (pag. 617 Z. 107 ff.). Ir- gendwann habe ihm der Beschuldigte 1 dann gesagt, entweder passiere etwas «oder er lasse die ganze Sache in die Luft fliegen», weshalb es zum Treffen mit dem Beschuldigten 2 gekommen sei (pag. 616 Z. 115 ff.). Er, I.________, habe mit dem Beschuldigten 2 den Plan, welchen er dann auch in die Tat umgesetzt habe, angeschaut. Dieser habe einfach ein bisschen CBD gewollt, im Gegenzug habe er [I.________] ihm gesagt, er solle die Pflanzen kaputt machen, damit er die neuen Genetiken auf den Markt bringen könne und ihm die Versicherung vielleicht auch noch das gestohlene Material zahle. Dies sei das erste Treffen gewesen, mal zum Abklären, ob er Interesse habe, daran etwas zu verdienen. Er [I.________] sei dann zwei drei Tage später mit dem Beschuldigten 1 an der Aare mit den Hunden spazieren gegangen und habe ihm den Plan des Beschuldigten 2 geschildert. Er habe ihm auch gesagt, dass seine Idee nicht umsetzbar sei und die Versicherung nie für den Schaden bezahlen würde. Ebenso habe er ihm gesagt, dass dies die Optionen seien, die er habe und er könne auslesen, woraufhin der Beschuldigte 1 gesagt habe, dann mache man das mit dem Beschuldigten 2. Mit dem Einver- ständnis des Beschuldigten 1 habe er [I.________] sich anschliessend wieder mit dem Beschuldigten 2 getroffen (pag. 618 Z. 122 ff.). I.________ erzählte weiter von den Materialbestellungen, die in der Firma grundsätzlich durch den Beschuldigten 1 gemacht worden seien und dass damals die Grenzen zu gewesen seien, so dass die Pakete von der Grenze wieder zurückgekommen und mit Rechnungen verse- hen in der Firma gelegen hätten. Zudem erklärte er, dass eine Bestellung von 100 Kilogramm CBD schwierig sei, dass dank dem Geschick des Beschuldigten 1 aber dann weit mehr als 100 Kilogramm mit legalen Papieren dort gewesen seien (pag. 618 Z. 150 ff.). Im Anschluss sei die letzte Absprache mit dem Beschuldigten 1 betreffend Alibi und Plan getroffen worden und es sei abgemacht worden, dass er [I.________] den Beschuldigten 1 nach dem Raub anrufen würde und dieser «dann den Bullen anrufen» könne. An diesem Tag sei er [I.________] dem Plan hinterhergehinkt. Er habe J.________ noch Bescheid geben müssen, dass er die Karre bereitmache, habe noch etwas in 28 der Bude bereitmachen müssen, habe seinen Hund ausgeführt und das bereitge- stellte Auto genommen. Das Benzin und Ölgemisch sei bereits im Auto bereitge- standen. Er habe zu Hause noch den Abfall eingeladen, habe sich umgezogen und sei zur Firma gefahren. Er habe gesehen, dass der Alarm in dieser Zeit nochmals auf und wieder zugegangen sei, es sei also noch einmal jemand in der Firma ge- wesen, er nehme an, dass dies der Beschuldigte 1 gewesen sei (pag. 618 Z. 158 ff.). Am Abend nach dem Raub habe der Beschuldigte 1 die Rolle des Unwissen- den gespielt. J.________ sei auch da gewesen, ebenso T.________, welcher die Welt nicht mehr verstanden habe (pag. 619 Z. 171 ff.). Am nächsten Tag sei er [I.________] in die Firma gekommen und es seien alle schon fleissig am Ausrech- nen und Auflisten der zerstörten Pflanzen gewesen. U.________ habe eine Liste erstellt mit den bevorstehenden Ausfällen. Als er diese gesehen habe, habe er ge- dacht, ob sie alle «voll behindert» seien. Der Beschuldigte 1 habe T.________ da- zu gebracht, die Versicherungspolice von CHF 20'000.00 eine Woche zuvor noch zu bezahlen, was ungewöhnlich gewesen sei, weil sie sonst immer in Verzug ge- wesen seien (pag. 619 Z. 180 ff.). Am nächsten Morgen habe er den Beschuldigten 1 gefragt, ob die bereitgestellten neuen Produkte für ________ so verschickt wer- den sollten, worauf Letzterer geantwortet habe, dass es keine Rolle mehr spiele, er solle es machen (pag. 619 Z. 187 f.). Die Schadensauflistung für die Straf- und Zi- vilklägerin betreffend hielt I.________ fest, diese habe ausgesehen wie ein Weih- nachtswunschzettel eines Fünfjährigen und das Gespräch mit dem Versicherungs- experten habe gezeigt, was er [I.________] vermutet habe, nämlich, dass es nicht so bezahlt werden würde, wie der Beschuldigte 1 dies propagiert gehabt habe (pag. 619 Z. 195 ff.). Weiter beschrieb I.________ auch den Beizug der Anwältin, deren Vollmacht der Beschuldigte 1 als Verwaltungsratspräsident nicht habe unter- schreiben wollen und dies an T.________ abgeschaufelt habe mit der Begründung «du bist unsere Bürotante, unterschreibe!» (pag. 619 Z. 201 ff.). Als der Beschul- digte 2 schliesslich verhaftet worden sei, habe sich die Gesichtsfarbe des Beschul- digten 1 verändert. Er, I.________, habe ihn gefragt, «hast du Wixer gleich eine al- te Rechnung damit beglichen, was soll der Scheiss, es kann ja nicht sein, dass es ein paar Stunden später schon ‘schlüpft’.» (pag. 619 Z. 208 ff.). Ein paar Tage vor seiner [I.________] Verhaftung habe er dem Beschuldigten 1 in der Bude gesagt, dass es «klepfen» werde und er wohl ins Gefängnis müsse. Er habe ihn [den Be- schuldigten 1] gebeten, dass er seinen «Scheiss» in dieser Zeit regeln solle und ihm auch erklärt, wo er was von ihm finde und was er regeln solle. Er habe dann eine Weile im Regionalgefängnis Bern verbracht, und als er aus der Untersu- chungshaft gekommen sei, habe er gemerkt, was der Beschuldigte 1 alles gemacht habe und gegenüber ihm [I.________] so getan habe, als wisse er von nichts, was natürlich eine ganz schlechte Idee gewesen sei (pag. 619 Z. 217 ff.). Diese Aussagen und Schilderungen von I.________ anlässlich der Befragung vom 4. Oktober 2018 sind in ihrer Gesamtheit glaubhaft und authentisch ausgefallen. I.________ konnte ganze Abläufe, Hintergründe, Gesprächsinhalte und auch Ne- bensächlichkeiten nachvollziehbar und schlüssig wiedergeben. Seine Aussagen, die im Übrigen auf lediglich eine Frage hin erfolgten und ganze vier Seiten im Pro- tokoll füllten, fallen zudem durch Detailreichtum auf. Hätte I.________ den Be- schuldigten 1 – wie dessen Verteidigung mehrfach monierte – zu Unrecht belasten 29 wollen, hätte es nicht derart viele Details gebraucht bzw. wäre deren Erfindung schwierig und komplex gewesen. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 kritisierte bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung, gemäss I.________ hätten sich alle Gespräche beim Spazieren mit Hunden abgespielt, wobei es sich jedoch nicht um ein originelles, sondern um ein stereotypisches Detail handle (pag. 2202). Dieser Auffassung ist indes entgegenzuhalten, dass fast alle Beteiligten offenbar sehr oft mit Hunden draussen waren und Hunde zentral in deren Leben schienen. So sagte auch K.________ aus, das erste Treffen zwischen ihr, I.________ und dem Beschuldigten 2 habe mit den Hunden stattgefunden, in der Nähe der ________ (Geschäft), wo der Beschuldigte 2 ja auch wohne (pag. 419 Z. 128 ff.). Sie gab auch an, dass sie einmal einen Hund holen bzw. bringen gegangen sei in der R.________ AG und dass sie einmal einen Hund vermittelt hätten (pag. 419 Z. 155 ff.). Gemäss T.________ hatte auch der Beschuldigte 1 einen Hund, wel- chen Ersterer ein bis zweimal gehütet habe (pag. 507 Z. 103 f.). I.________ hatte vor seiner Verhaftung noch einen Notfall mit seinem Hund, den er ins Spital bringen musste, weshalb er den Kopf dann auch nicht mehr beieinander gehabt habe (pag. 619 Z. 218 f. und pag. 620 Z. 223 f.). Bei den Schilderungen im Zusammen- hang mit Hunden handelt es sich somit ohne Weiteres um originelle Details. Wenn I.________ sich im Zusammenhang an ein geführtes Gespräch an eine hundespe- zifische Situation erinnert und diese von anderen erlebten Nebenschauplätzen mit Hunden differenzieren kann, untermauert dies nach Ansicht der Kammer die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zusätzlich. Hinzu kommt, dass seine Aussagen durch Aussagen anderer, objektive Beweismittel und weitere Indizien nicht erschüt- tert, sondern in vielen Punkten gar bestätigt werden konnten. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 machte oberinstanzlich geltend, I.________ habe während drei Einvernahmen konstant bestritten, dass der Beschuldigte 1 in- volviert gewesen sei. Er habe geschildert, wieso er in seiner Verzweiflung über sei- ne Arbeitssituation auf diese Idee gekommen sei. Danach habe er den Beschuldig- ten 1 plötzlich als Unberechenbaren dargestellt. Es sei fraglich, wieso man diesen über drei Einvernahmen lang habe schützen müssen, wenn man einen Raubüber- fall nur fingiert habe. I.________ habe zudem ausgesagt, der Beschuldigte 1 sei kreidebleich geworden, als der Beschuldigte 2 den Raum betreten habe. Letzterer habe zudem gesagt, die Sache sei für ihn gestorben, wenn der Beschuldigte 1 in- volviert sei. Man müsse sich deshalb fragen, wieso I.________ den Beschuldigten 1 plötzlich belastet habe. Schliesslich sei jeder Mitwisser eine Gefahr und jeder Spinner-Mitwisser eine noch grössere. Es sei daher fraglich, was I.________ mit seinen Belastungen habe gewinnen können (pag. 2732). Weiter brachte die Vertei- digung vor, die Aussagen von I.________ enthielten zahlreiche Aggravationen. I.________ habe am 4. Oktober 2018 auf Frage, wie es aktuell mit der R.________ AG aussehe zudem ausgesagt, er wisse es nicht, da er keinen Fuss mehr in die Firma setzen dürfe, weil er aus dem Verwaltungsrat geschossen worden sei. Er habe auch zu Protokoll gegeben, dass er sehr wütend auf den Beschuldigten 1 sei und es eine lange Diskussion gegeben habe. Ein besseres Motiv für eine Falsch- aussage gebe es aufgrund dessen nicht (pag. 2733 f.). Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass aus den Schilderungen von I.________ vom 4. Oktober 2018 sehr wohl hervorgeht, wieso er den Beschuldig- 30 ten 1 während drei Einvernahmen schützte, an der vierten Einvernahme dann aber reinen Tisch machte und ihn (mit)beschuldigte. I.________ legte klar, einleuchtend und nachvollziehbar dar, dass dies die Retourkutsche für die Handlungen des Be- schuldigten 1 während seines Gefängnisaufenthaltes und vor allem dessen Ver- leugnung gegenüber ihm, I.________, sei (pag. 620 Z. 227 ff. und pag. 625 Z. 505 ff.). Seine Reaktion ist insofern schlüssig, als er angesichts des Verhaltens des Be- schuldigten 1 nicht länger bereit war, alleine bzw. für die Mittat seines ehemals besten Kollegen den Kopf hinzuhalten. I.________ hatte mit seinen Aussagen be- reits ab dem 8. Mai 2018 praktisch widerspruchsfrei reinen Tisch zu machen be- gonnen. Während er anfangs noch darum bemüht war, den Beschuldigten 1 nicht auch noch mit in die Tiefe zu reissen, wurde ihm dieser Aufwand ab Oktober 2018 angesichts der persönlichen Entwicklungen zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 aber offenbar zu gross. Hätte er sich zudem lediglich für den Firmenausschluss rächen wollen, hätte er auch T.________ und U.________ belasten müssen, zumal diese dem Ausschluss ebenfalls zustimmen und hinter dem Hausverbot gegen I.________ stehen mussten. Dem geschah jedoch nicht so, so dass eine Falschbe- lastung aufgrund des Firmenausschlusses nicht wahrscheinlich erscheint. Es sind denn auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, weswegen I.________ lediglich den Beschuldigten 1, nicht jedoch auch die beiden anderen Gesellschafter hätte belasten sollen. Der Vorinstanz ist ebenso zuzustimmen, wenn sie festhält, I.________ habe durch seine Entschädigung von CHF 70'000.00 (zzgl. Schulden- erlass) aus dem Aktienverkauf und seinen Neuanfang im Leben (neue Partnerin, neuer Job, Aufgabe der Freundschaften im Milieu) keinen Grund gehabt, die Belas- tung des Beschuldigten 1 über dreieinhalb Jahre aufrechtzuerhalten (pag. 2390, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Abgesehen davon, dass ein sol- ches Verhalten in hohem Masse rachsüchtig und verwegen und zudem äusserst energieraubend gewesen wäre, wäre es vor dem Hintergrund der «Läuterung» von I.________, dessen freimütigem Geständnis sowie seinem umfassenden Akzept der gerichtlichen Strafe auch nur schwer nachvollziehbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 nicht wegen der Aussagen von I.________ in den Fokus der Ermittlungen geraten war, sondern aufgrund der Aussage des Beschuldigten 2 vom 7. Mai 2018, wonach er davon ausgehe, dass der Beschuldig- te 1 über den vorgetäuschten Raub Bescheid gewusst habe (pag. 248). I.________ hatte somit den Beschuldigten 1 nicht als erster ans Messer geliefert; vielmehr war es der Beschuldigte 2, welcher viel früher erstmals dessen Beteiligung aufbrachte. Dies konnte mit I.________ nicht abgesprochen gewesen sein, zumal der Beschul- digte 2 damals wegen Kollusionsgefahr noch in Untersuchungshaft sass. Am Ge- sagten vermögen auch die Einwände nichts zu ändern, dass es eine zu grosse Ge- fahr gewesen wäre, den Beschuldigten 1, bei welchem es sich um einen «Spinner» handle, in das Geschehen miteinzubeziehen. Für die Kammer ist gestützt auf die glaubhaften und nachvollziehbaren Schilderungen von I.________, wonach der Beschuldigte 1 immer unberechenbarer geworden sei und er [I.________] immer wieder heikle Situationen habe ausbaden müssen, vielmehr erstellt, dass der Be- schuldigte 1 gerade wegen seiner Unberechenbarkeit in den Plan eingeweiht wer- den musste und damit Mitzieher des Plans war. 31 Die Aussagen von I.________ werden, wie bereits erwähnt, auch von anderen (Zeugen-)Aussagen gestützt bzw. bestätigt. So gab X.________ am 16. Mai 2018 beispielsweise zu Protokoll, er sei vor Jahren einmal überfallen worden. Der Be- schuldigte 1 habe ihm damals gesagt, dass es sich [bei den Räubern] um die Be- schuldigten 2 und 3 gehandelt habe, was aber ein Gerücht sei. Die Gerüchte über sie seien damals gewesen, dass sie viele Einbrüche und Sachen gemacht hätten (pag. 444 Z. 66 ff.). Der Beschuldigte 1 sei ja immer voll überzeugt gewesen, dass es der «C.________» gewesen sei, welcher ihn [X.________] damals überfallen habe (pag. 445 Z. 95 f.). Er habe öfters gesagt «Das sei derjenige, der X.________ überfallen hat», wobei mit «X.________» er gemeint gewesen sei (pag. 445 Z. 103 f.). Als der Beschuldigte 2 dann bei der R.________ AG aufgetaucht sei, sei ihm [X.________] sofort ein Licht aufgegangen. Er habe den Beschuldigten 1 gefragt, ob es sich um diesen C.________ [den Beschuldigten 2] von damals handle, was er bestätigt habe (pag. 445 Z. 83 ff.). Der Beschuldigte 1 erkannte den Beschuldig- ten 2 somit bereits bei dessen Besuch am 19. Februar 2018 als früheren Schädiger wieder. Der Beschuldigte 2 seinerseits erklärte, dass er von den Gesellschaftern – neben I.________ – nur diesen «A.________» [den Beschuldigten 1] gekannt habe (pag. 254 und 791 Z. 45 f.). Dies bestätigt die Aussagen von I.________, wonach der Beschuldigte 1 beim Anblick des Beschuldigten 2 kreidebleich geworden sei und erklärt, weshalb der Beschuldigte 1 I.________ den Kontakt mit dem Beschul- digten 2 überliess. Dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Beschuldigten 2 beim fingierten Raubüberfall überhaupt nicht mitgemacht hätte, ist indes nicht anzunehmen, zumal der Beschuldigte 1 anlässlich seiner oberinstanzli- chen Einvernahme selber bestätigte, keine Angst vor dem Beschuldigten 2 zu ha- ben (pag. 2709 Z. 28 f.). Er wusste jedoch, wozu dieser fähig war, womit er auch aus Sicht des Beschuldigten 1 einen guten Kandidaten für den fingierten Raubü- berfall abgab. Der Beschuldigte 1 wollte zu seiner Vergangenheit mit dem Beschul- digten 2 keine Stellung nehmen (vgl. pag. 2709 Z. 21 ff.), was zeigt, dass er zumin- dest Respekt gegenüber diesem verspürte. Dies untermauert wiederum die Aussa- gen von I.________, wonach man gemerkt habe, wie viel Respekt der Beschuldigte 1 vor dem Beschuldigten 2 und diesen Leuten gehabt habe und er mit diesen jahre- lang «ein Ghetto» gehabt habe, was schliesslich der Grund gewesen sei, dass al- les über ihn [I.________] geregelt worden sei. Für das Mitwissen des Beschuldigten 1 sprechen nicht nur die glaubhaften Aussa- gen von I.________, sondern weiter die folgenden Umstände: Die R.________ AG hiess ursprünglich ________ und hatte Sitz in ________ (Ein- tragung im Handelsregister: 4. November 1982). Im Dezember 2016 wurde ________ als Gesellschafter gelöscht und die Firma umbenannt in R.________ AG mit neuem Domizil in ________. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte 1 im Handels- register neu als Verwaltungsratspräsident mit Einzelunterschrift und T.________ mit einem AA.________ zusammen neu als Verwaltungsratsmitglied (Kollektiv zu dreien) eingetragen. Im Januar 2017 schied AA.________ offenbar bereits wieder aus, womit lediglich noch der Beschuldigte 1 und T.________ als Gesellschafter verblieben (T.________ im Kollektiv zu zweien). Erst am 2. Oktober 2017 wurde der Sitz nach L.________ verlegt und I.________ neu als Verwaltungsratsmitglied (Einzelunterschrift) eingetragen. Auch T.________ erhielt die Einzelunterschrift. 32 Gestützt auf diese Gegebenheiten kann festgehalten werden, dass I.________ noch nicht Gesellschafter und nicht unterschriftsberechtigt war, als der SMS-Chat zwischen ihm und dem Beschuldigten 1 im Frühjahr 2017 (vgl. dazu nachfolgend) begann. Die Firma «gehörte» bis anfangs Oktober 2017, mithin bis zur Eintragung von I.________, nur dem Beschuldigten 1 und T.________, was ein klarer Hinweis darauf ist, dass der Beschuldigte 1 mehr zu sagen hatte als I.________ (vgl. zu al- lem Zefix und pag. 264 f.). Diese Vermutung wird denn auch durch die Aussage des Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gestützt, wo- nach das meiste von ihm und T.________ gemacht worden sei und I.________ le- diglich das gemacht habe, was man ihm in Auftrag gegeben habe (pag. 2708 Z. 36 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten 1 führte oberinstanzlich sodann ins Licht, gemäss I.________ habe man sich auf den Beschuldigten 1 nicht verlassen kön- nen. Ersterer habe gewusst, dass wenn man den Beschuldigten 1 in den Plan ein- weihe, wieder Bedenken kommen würden von wegen «nicht mit dem», «spinnsch, das mache mr so nid» und so auch dieser Plan nicht durchgezogen worden wäre, weshalb eine Einweihung des Beschuldigten 1 (und der übrigen Gesellschafter) in den Plan nicht den geringsten Sinn gemacht habe. Wenn einer für alle und alle für einen gewesen sein solle, sei zu hinterfragen, wieso lediglich der Beschuldigte 1, nicht jedoch auch T.________ in den Plan eingeweiht worden sein soll (pag. 2732 f.). Diese Frage stellt sich der Kammer indes nicht. Der Beschuldigte 1 und I.________ waren eng befreundet und arbeiteten zudem sehr eng zusammen. K.________ gab am 8. Mai 2018 zu Protokoll, der Beschuldigte 1 sei einer der bes- ten Freunde von I.________ und sie würden sich oft sehen (pag. 422 Z. 296 f.). An- lässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schwächte sie diese Aussage zwar in- sofern etwas ab, als sie angab, sie sei davon ausgegangen, dass es sich um beste Freunde gehandelt habe, zumal sie zusammen ein Geschäft eröffnet und auch im- mer dort gewesen seien (pag. 2698 Z. 24 ff.). Sie ging indes nicht davon aus, dass die beiden sich auch privat trafen, war aber der Ansicht, dass Privates und Ge- schäftliches in einem hergingen (pag. 2698 Z. 35 f.). Zu dieser Auffassung gelangt auch die Kammer. Der Beschuldigte 1 und I.________ besprachen offenbar alles miteinander und schienen geschäftlich und persönlich sehr vertraut, was sich ein- drücklich aus den Whatsapp-Nachrichten (pag. 1223 ff.) ergibt, in denen beide ein- ander von ihren jeweiligen privaten Nervenzusammenbrüchen (bspw. einmal vor einer Waschmaschine mit Wasserschaden, pag. 1259) erzählten. Aus den Aussa- gen von K.________ geht auch hervor, dass sowohl der Beschuldigte 1 als auch I.________ bereits vor der Legalisierung von CBD-Hanf immer im Cannabis Busi- ness unterwegs waren und offenbar «gefährliche» Leute kannten (bspw. pag. 419 Z. 108 f., pag. 440 f. Z. 91 ff.). Auch im Whatsapp-Chat teilten sie legale und illega- le Ideen miteinander (pag. 1223 ff.). Dass I.________ – nachdem man mehr als ein Jahr lang über Whatsapp die Idee des Anzündens der Firma diskutiert hatte – allei- ne einen fingierten Raubüberfall konstruiert haben soll, erscheint der Kammer un- wahrscheinlich und abwegig. Logisch erscheint hingegen, wieso T.________ nicht in den Plan eingeweiht wurde, zumal die Idee bzw. der Gedanke des Anzündens der Firma offensichtlich lediglich eine Angelegenheit zwischen dem Beschuldigten 1 und I.________ war und unter diesen beiden ausgetauscht und diskutiert wurde. 33 Die durch I.________ eingereichten Chatnachrichten sind nach Auffassung der Kammer – wie bereits teilweise erwähnt – ebenfalls ein starkes Indiz für das Mit- wissen des Beschuldigten 1. Als I.________ ihm am 17. April 2017 schrieb «mir chöi natürlech o morn grad aues azünde u druf schissä…», lautete die Antwort des Beschuldigten 1 «zersch versichere» (pag. 1223). Dabei handelt es sich zwar um die einzige schriftliche Stelle, an welcher eine Zerstörung der Firma resp. ein Versi- cherungsbetrug ganz konkret angedacht wurde, jedoch enthält der Chatverlauf (Auszug vom 17. April 2017 bis 14. Februar 2018, pag. 1221 bis pag. 1273) auch andere Hinweise. Im Wesentlichen dreht sich das Gespräch darin um drei Themen: Die Zukunft der R.________ AG, Geld und den persönlichen Stresslevel des Be- schuldigten 1 und I.________. Bezeichnend ist dabei, dass sich die Lage auf allen drei Ebenen auf Weihnachten 2017 hin und dann ab Januar 2018 offenbar markant zuspitzte, so, wie es auch I.________ am 4. Oktober 2018 zu Protokoll gab. Beide, mithin der Beschuldigte 1 und I.________, schienen zu diesem Zeitpunkt sehr an- gespannt und es ging ihnen gemäss eigenen Angaben immer schlechter. Ebenfalls erkennbar wird, dass I.________ und der Beschuldigte 1 sehr gut befreundet sind, zumal sie sehr offen miteinander schrieben und sich auf allen Ebenen komplett zu vertrauen schienen. Auch tauschten sie sich über alles in der Firma aus, mithin Kaufangebote, Kaufinteressenten, den Mitgesellschafter «U.________», die finan- zielle Situation, private Sorgen usw. Vor dem Hintergrund dieses Chatverlaufs scheint somit sehr unwahrscheinlich, dass I.________ in Bezug auf die R.________ AG etwas derart Einschneidendes hätte drehen sollen, ohne den Be- schuldigten 1 miteinzubeziehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Idee, die R.________ AG zu versichern, im April 2017 wie eben erwähnt vom Beschuldig- ten 1 stammte («zersch versichere», pag. 1223). Dies wurde sodann umgehend an die Hand genommen und die Waren und Einrichtungen der R.________ AG am 31. Juli 2017 (gültig ab 3. Juli 2017) für CHF 24,85 Mio. zu einer Jahresprämie von rund CHF 75'000.00 – CHF 80'000.00 versichert (pag. 255, pag. 10301). Im Ju- li/August 2017 war die erste Prämie über CHF 40'000.00 fällig. Diese wurde gemäss I.________ aus der Firmenkasse bezahlt (pag. 16 Z. 98 ff.), wobei er die Höhe der Jahresprämie (wohl auch angesichts des Liquiditätsengpasses der R.________ AG) horrend fand (pag. 616 Z. 31). Ob die erste Prämie auch tatsäch- lich bezahlt wurde, lässt sich weder der Erfolgsrechnung noch der detaillierten Buchhaltung entnehmen. Von der Zahlung kann aber insofern ausgegangen wer- den, als dass jedenfalls im Schadenfallverfahren bei der Straf- und Zivilklägerin nie Thema war, dass noch Prämien ausstehen würden. Die R.________ AG existiert in ihrer Form erst seit Dezember des Vorjahres (2016) und hatte gemäss Chatnach- richten, Buchhaltung und Erkenntnis der Straf- und Zivilklägerin nicht gerade blu- mige finanzielle Ressourcen. Vor diesem Hintergrund erstaunt umso mehr, dass der Abschluss einer teuren Versicherung gerade in einer Zeit, als das Geschäft nicht so gut lief, im Zentrum stand und viel Geld dafür ausgegeben wurde. Wohl mag zutreffen, dass die Versicherung auch abgeschlossen wurde, um diese bei po- tentiellen Käufern vorzeigen zu können. I.________ machte jedoch geltend, dass der Beschuldigte 1 T.________ wenige Tage vor dem Raubüberfall noch gedrängt habe, der Straf- und Zivilklägerin die fällige Vierteljahresprämie über 34 CHF 20'000.00 zu bezahlen, was ungewöhnlich gewesen sei, weil die Versiche- rung damit überpünktlich bezahlt worden sei, da sie normalerweise in Verzug ge- wesen seien (pag. 619 Z. 180 f.). Oberinstanzlich mit dieser Aussage konfrontiert gab der Beschuldigte 1 lediglich an, er wisse das nicht, er habe da nichts irgend- wie… der Buchhalter habe die Rechnungen gezahlt. Dass er T.________ gedrängt haben soll, stimme nicht (pag. 2709 Z. 8 ff.). Vor dem Hintergrund des zeitlichen Ablaufs sowie der glaubhaften Schilderungen von I.________ erachtet die Kammer es jedoch als erstellt, dass der Beschuldigte 1 T.________ kurz vor dem fingierten Raubüberfall noch drängte, die Teilprämie von CHF 20'000.00 zu zahlen. Ein weiteres Indiz für das Mitwissen des Beschuldigten 1 findet sich schliesslich in den Audioaufnahmen (transkribiert ab pag. 539). Daraus geht hervor, dass der Be- schuldigte 1 tatsächlich mehrfach über das «Abfackeln» der R.________ AG ge- sprochen hatte und dass auch T.________ dann nachträglich im Juni 2018 davon ausging, dass der Beschuldigte 1 in den Plan des fingierten Raubüberfalles bzw. des Versicherungsbetrugs involviert gewesen war, dies insbesondere wegen der Materialbestellungen des CBDs auf den Tattag hin. Gestützt auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Ergänzungen hiervor er- achtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte 1 über die Pläne von I.________ und des Beschuldigten 2 Bescheid wusste und sie mit Blick auf den zentralen Versicherungsbetrug auch abgesegnet hatte. 13.3 Konkrete Würdigung in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 13.3.1 Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den möglichen Deliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 13 Mio. In Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 gilt es von der Kammer zu prüfen, ob diese vom angestrebten Deliktsbetrag in der Höhe von rund CHF 13 Mio. Kenntnis hatten oder nicht resp. ob sie allenfalls von einem deutlich tieferen Deliktsbetrag ausgin- gen, wie geltend gemacht. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die Beschuldigten 2 und 3 hätten den effekti- ven Betrag zwar nicht gekannt, jedoch gewusst, dass der fingierte Raubüberfall da- zu dienen würde, den Versicherungsbetrug zu begehen, womit sie stillschweigend eine beliebige Summe, die I.________ der Versicherung angeben würde, akzep- tiert hätten (pag. 2393 f., S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschul- digter 2] bzw. pag. 2394 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Be- schuldigter 3]). Dieser zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz schliesst sich die Kammer mit folgenden Ergänzungen vollumfänglich an: Mit der Einreichung der Schadensmeldung aus dem Vorfall vom 2. März 2018 wur- de gegenüber der Straf- und Zivilklägerin eine Schadenssumme von fast CHF 13 Mio. (CHF 12'591'942.60) geltend gemacht bzw. eine entsprechende Aus- zahlung in dieser Höhe angestrebt (pag. 10069 ff, insb. pag. 10080). Dieser Betrag hat demnach als Deliktsbetrag zu gelten. Was den Beschuldigten 2 anbelangt, ist vorab zu betonen, dass dieser massge- blich in die Planung des fingierten Raubüberfalles involviert war und gar die Details 35 bestimmte. Dies bestätigte auch K.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 8. Mai 2018 und führte aus, von I.________ seien mehr Sachen wegen der Blätter sowie wegen des Grenzübertritts gekommen, vom Beschuldigten 2 hingegen, wie es genau gehen würde (pag. 421 Z. 218 ff.). Der umfassende und massgebliche Beitrag des Beschuldigten 2 ist damit erstellt. Ebenfalls erstellt ist zudem, dass kei- ner der Beteiligten in seinem Tatbeitrag über den abgesprochenen Plan hinausging (indem die Firma im Nachgang an den fingierten Raub beispielsweise auch noch angezündet worden wäre). Die geltend gemachte Schadenssumme von rund CHF 13 Mio. basierte somit exakt auf dem vorgängig abgesprochenen Plan und ist deshalb – und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen – auch dem Beschuldigten 2 zuzurechnen. Zutreffend ist, dass der Fokus des Beschuldigten 2 wohl primär auf den 100 Kilo- gramm CBD-Hanf lag, welche als Beute versprochen worden waren. K.________ gab diesbezüglich zu Protokoll, sie habe einfach verstanden, dass der Beschuldigte 2 so viel [100 Kilogramm] wolle, das habe er so gesagt, ebenso, dass er es nur mache, wenn die 100 Kilogramm bereit seien und er diese mitnehmen könne (pag. 421 Z. 248 ff.). Dies verdeutlicht, dass der Beschuldigte 2 (und auch der Be- schuldigte 3) primär egoistisch motiviert war und am fingierten Raub nicht etwa teilnahm, um I.________ und dem Beschuldigten 1 einen reinen Freundschafts- dienst zu erweisen. Ebenso mag – worauf die Verteidigungen der Beschuldigten 2 und 3 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sinngemäss hinwiesen (pag. 2736 bzw. pag. 2739) – zutreffen, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 in ihrer Vorstellung von einem tieferen Deliktsbetrag ausgingen, ansonsten sie sich kaum mit einer Entschädigung von lediglich rund CHF 166'000.00 (Wert des CBD-Hanfes, vgl. dazu nachfolgend) hätten abspeisen lassen. Dies vermag an der Zurechnung des Gesamtplans jedoch nichts zu ändern. Entscheidend ist, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 ei- nerseits genauestens über den Wert von Hanf Bescheid wussten und sich diesbe- züglich auch informiert hatten, was sich anlässlich der oberinstanzlichen Einver- nahme des Beschuldigten 2 und 3 zeigte (pag. 2718 Z. 17 ff. [Beschuldigter 2] bzw. pag. 2728 Z. 28 ff. [Beschuldigter 3]). Mit diesem Wissen musste beiden auch klar sein, dass es beim fingierten Raubüberfall angesichts des insgesamt verursachten Schadens (zusätzlich zum Diebesgut) hinsichtlich ihres Beitrags zum Betrug nicht lediglich um eine beabsichtigte Schadenssumme in Höhe des erzielbaren Markt- wertes des gestohlenen CBD-Hanfs gehen konnte. Zudem waren sich beide des Umstandes bewusst, dass nichts Geringeres als eine Firma überfallen werden soll- te und nicht «nur» eine Privatperson. Es war ihnen damit auch klar, zu welchem Gesamtplan sie ihren äusserst wesentlichen Tatbeitrag liefern würden, nämlich aus dem Raubüberfall mit allen Kollateralschäden bei der Versicherung ein Maximum an Ersatz herauszuholen. Damit ist erstellt, dass beide mit einer deutlich höheren Deliktssumme als CHF 100'000.00 bis CHF 200'000.00 rechnen mussten. Im Er- gebnis mag also zutreffen, dass sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschul- digte 3 nicht primär und eigenmotiviert auf einen Deliktsbetrag von CHF 13 Mio. abzielten. Es war ihnen aber auch schlicht egal, welcher Betrag letzten Endes an- gestrebt wurde. Dies zeigt sich nicht zuletzt auch daran, dass sich keiner der bei- 36 den je bei I.________ oder dem Beschuldigten 1 nach der angestrebten Scha- denssumme erkundigte. Zum Beschuldigten 3 ist festzuhalten, dass I.________ ihn gemäss eigener Aussa- ge zum ersten Mal anfangs Mai 2018 («vor ein paar Tagen») nachts in ________ getroffen hatte (Anm. Kammer: gemeint ist ________, vgl. pag. 434 Z. 287 ff.). Der Beschuldigte 3 habe das Treffen verlangt. Er habe offenbart, dass er die zweite Person des Raubes gewesen sei und habe wissen wollen, wie es nun weitergehe, da es auf ein Strafverfahren hinauslaufe. Er habe gesagt, dass der Beschuldigte 2 sich stellen werde. Bei diesem Gespräch sei K.________ dabei gewesen, weil I.________ nicht gewusst habe, wie gut der Beschuldigte 3 Deutsch spreche. Er habe dem Beschuldigten 3 dann gesagt, dass er ihm helfen würde, wenn etwas sei und sich erkenntlich zeigen, wenn der Beschuldigte 2 schweige. K.________ sei etwas weiter weg gestanden, nachdem er gemerkt habe, dass er mit dem Beschul- digten 3 Deutsch habe sprechen können (pag. 19 f. Z. 230 ff.). Aus diesen Schilde- rungen wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 mit den Hauptprotagonisten der Firma im Vorfeld nicht direkt in Kontakt gestanden hatte. Dies ändert allerdings nichts daran, dass er via den Beschuldigten 2 die gleichen Informationen hatte und für seinen Teil des CBD-Hanfs bereit war, sich das von I.________ und dem Be- schuldigten 2 konkretisierte Drehbuch zum Raub inkl. den daraus resultierenden Versicherungsbetrug zu eigen zu machen. Der Beschuldigte 3 sagte selber aus, sie hätten «im Gegenzug» zum CBD-Hanf die Pflanzen kaputt machen müssen, damit «I.________» das Geld von der Versicherung erhalten hätte (pag. 827 Z. 70 f.). Er war sich somit von Beginn weg bewusst, dass der Endplan ein Versicherungsbe- trug war. Dies wurde auch von K.________ so bestätigt (pag. 430 Z. 126 f.: «Er kann dieses behalten und muss dafür einfach die Pflanzen kaputt machen.»). Zu Zeugin K.________ ist festzuhalten, dass sie selber offensichtlich nicht alles mitbekam, was zwischen I.________ und dem Beschuldigten 2 im Vorfeld bespro- chen wurde. So gab sie immer wieder zu Protokoll, sie habe dies und das aber nicht übersetzt, das sei so nicht besprochen worden, obwohl der Beschuldigte 2 und I.________ es später in ihren Einvernahmen so bestätigten. K.________ er- klärte darauf hin, dass der Beschuldigte 2 und I.________ teilweise auf Franzö- sisch miteinander kommuniziert hätten und sie teilweise mit den Hunden beschäf- tigt gewesen sei (bspw. pag. 429 Z. 101 ff.), womit nachvollziehbar wird und davon auszugehen ist, dass sie nicht jedes Detail davon hörte, was I.________ und der Beschuldigte 2 miteinander besprachen. Ihre Aussagen bringen damit zwar nicht den entscheidenden Beweis dafür, ob der Beschuldigte 2 aus dem Gespräch das Ausmass des geplanten Versicherungsbetrugs ausmachen konnte oder nicht. Hin- zu kommt, dass K.________ im damaligen Zeitpunkt immer noch mit I.________ in einer Beziehung war und beide parallel einvernommen wurden. Eine Gelegenheit, sich gegenseitig abzusprechen, hatten sie damit und auch bei der zweiten Einver- nahme nicht. Dadurch wird jedoch auch klar, dass sie mit ihren Aussagen moderat bleiben wollte, um I.________ nicht übermässig zu belasten. Ebenso lässt sich damit erklären, wieso sie bei der ersten Befragung nur sehr wenig mitbekommen haben will. Was das Gespräch zwischen I.________ und dem Beschuldigten 3 an- belangt, ist festzuhalten, dass K.________ offenbar nicht wirklich gehört hatte, worum es bei den Prozentangaben gegangen war: «I.________ liess C.________ 37 durch die Schwester von C.________ ausrichten, dass wenn er nichts sage, er viel Geld dafür erhalten würde. Es ging irgendwie darum, das habe ich auch nur gehört, dass es sich um 23% von irgendwas handelte. Ich bin mir nicht sicher, ob es sich dabei um einen Teil des Erlöses des Verkaufs der Firma oder um den Versiche- rungsbetrug handelte, den er versuchte zu machen, da sie die Pflanzen kaputt machten.» (pag. 430 Z. 144 ff.). Später brachte sie die genannten 23% damit in Verbindung, dass I.________ gesagt habe, sie seien für CHF 6 Mio. versichert, möglicherweise seien die 23% CHF 1.2 Mio., die der Beschuldigte 3 gehört haben wolle. Es könne gut sein, dass I.________ dies gesagt habe (pag. 434 Z. 294 ff.). Den Akten lässt sich indes entnehmen, dass es sich bei diesem Gespräch mit grösster Wahrscheinlichkeit um den Anteil von I.________ an der R.________ AG (28%, vgl. pag. 654 Z. 418) gehandelt haben muss und nicht um Versicherungsbe- träge oder einen Verkaufserlös. K.________ lag mit ihrer Mutmassung somit offen- sichtlich falsch. Nichtsdestotrotz können ihre Aussagen wie bereits erwähnt nicht pauschal als unglaubhaft bezeichnet werden, zumal sie – wie bereits mehrfach aufgezeigt – viele Elemente enthalten, die auch von anderen Personen bestätigt wurden. Hinsichtlich ihrer Aussagen gilt es lediglich zu differenzieren, was sie sel- ber gehört oder beobachtet und was sie sich (im Laufe des Verfahrens oder auch vorgängig) zusammengereimt hatte oder vom Hörensagen kannte. Gestützt darauf, dass die Beschuldigten 2 und 3 genau wussten, wozu sie ihren wesentlichen Tatbeitrag leisteten, diesen Gesamtplan nicht nur billigten, sondern je auf ihre Art aktiv unterstützten, und es ihnen schlicht egal war, welche Versiche- rungsleistung I.________ und der Beschuldigte 1 mit dem fingierten Raubüberfall anstrebten, müssen sie sich – auch wenn ihr primärer Fokus verständlicherweise auf dem für sie bereitgestellten CBD-Hanf lag – sämtliche Elemente des Gesamt- plans und demnach auch die angestrebte Schadenssumme gegenüber der Versi- cherung in der Höhe von rund CHF 13 Mio. anrechnen lassen. 13.3.2 Zurechenbarkeit des verursachten Schadens zu den Beschuldigten 2 und 3 Die Vorinstanz rechnete auch den verursachten Schaden, mithin die Zerstörung von 393 Hanfpflanzen, den Beschuldigten 2 und 3 zu. Zur Begründung führte sie aus, T.________ habe bestätigt, dass am Folgetag deutlich mehr als 60 Pflanzen, nämlich fast alle, zerstört gewesen seien. Auch den Fotos der Versicherung könne die Zerstörung dieses Ausmasses entnommen werden. Auf den Videoaufnahmen sehe man zudem, dass das Umknicken mühelos, rasch und sogar einhändig gelin- ge. Bereits in den ersten zwei Minuten sei es dem Beschuldigten 3 gelungen, rund 45 Pflanzen umzuknicken. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 2 und 3 sowie deren Verteidigungen hätten sie genügend Zeit gehabt, innerhalb von 17 Mi- nuten 393 Pflanzen zu zerstören und die Kartons mit dem CBD-Hanf in das Fahr- zeug einzuladen (pag. 2393, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Be- schuldigter 2] bzw. pag. 2394, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Be- schuldigter 3]). Auch diesen zutreffenden Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich an- schliessen. Der Beschuldigte 3 gab selber zu Protokoll, sie [er und der Beschuldig- te 2] hätten «im Gegenzug» zum CBD-Hanf die Pflanzen kaputt machen müssen, damit «I.________» das Geld von der Versicherung erhalten hätte (pag. 827 Z. 70 38 ff.). Am 6. Juni 2019 gab er gegenüber der Staatsanwaltschaft zudem an, man ha- be alle Pflanzen zerstören müssen (« […] et casser toutes les plantes et ramasser le CBD déjà prêt. C’est ce que I.________ avait dit de faire.» pag. 850 Z. 55 f.). Dies wurde auch von K.________ so bestätigt: «Er kann dieses behalten und muss dafür einfach die Pflanzen kaputt machen» (pag. 430 Z. 126 f.). Bei der Hafteröff- nung vom 9. Mai 2018, wo sie etwas mehr zugab, als dies anlässlich ihrer ersten Einvernahme der Fall war, sagte sie zudem aus, sie habe übersetzt, wie I.________ dem Beschuldigten 2 genau gesagt habe, dass er die Pflanzen kaputt machen solle, damit es so aussehe, als wäre es die Konkurrenz gewesen, die die Pflanzen kaputt gemacht habe. Zuerst sei noch Thema gewesen, dass man die Pflanzen verbrenne oder vergifte (pag. 429 Z. 89 ff.). Der Beschuldigte 3 war sich somit bewusst, dass eine möglichst grosse Zerstörung der Hanfpflanzen nötig war, um den CBD-Hanf als Lohn kassieren zu dürfen. Gleiches muss auch für den Be- schuldigten 2 gelten, da er den Beschuldigten 3 jeweils über die Pläne informierte und in diese einweihte. Der Beschuldigte 2 gab anlässlich seiner polizeilichen Ein- vernahme vom 7. Mai 2018 Folgendes zu Protokoll: «La-bas, il n’y a pas de CBD, il y a que les plantes.» (pag. 792 Z. 73 f.). Ihm war somit ebenfalls bestens bekannt, dass die Mutterpflanzen, die zerstört werden sollten, von Wert waren. Ebenso musste ihm klar sein, dass es nicht lediglich um das bereitgestellte CBD-Hanf ging, sondern dass eine umso grössere Schadenssumme gemeldet werden konnte, je mehr Pflanzen zerstört wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint unglaubhaft, dass die Beschuldigten 2 und 3 von all den Pflanzen – und ohne grossen Zeitdruck – lediglich je 40 bis 50 Stück (pag. 2717 Z. 19 [Beschuldigter 2] bzw. pag. 2727 Z. 13 [Beschuldigter 3]) zerstört haben wollen. Die ständigen Widersprüche in ihren Aussagen dazu (vgl. pag. 806 Z. 32 [60-70 Pflanzen von 650], pag. 2185 Z. 32 bzw. Z. 43 [20-30 Pflanzen bzw. 30-40, vielleicht 50 Pflanzen; Beschuldigter 2]; pag. 827 Z. 98 [45-50 Pflanzen], pag. 846 Z. 432 [60-80 Pflanzen; Beschuldigter 3]) zeugen ferner ebenfalls davon, dass es sich bei der von ihnen genannten Anzahl um eine reine Schutzbehauptung und Verteidigungsstrategie handelt. Sowohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 bestritten oberinstanzlich, 393 Pflanzen kaputt gemacht zu haben, weil dies (zeitlich) gar nicht möglich gewe- sen sei (pag. 2717 f. Z. 14 ff. [Beschuldigter 2]) und pag. 2727 Z. 5 ff. [Beschuldig- ter 3]). Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht. Bei Betrachtung der Vi- deoaufnahmen wird ersichtlich, dass die Beschuldigten 2 und 3 zusammen resp. im gewählten alternierenden modus operandi ohne Weiteres in der Lage waren, in ei- ner Zeitspanne von rund 17 Minuten ein Vielfaches der geltend gemachten Pflan- zen zu zerstören und gleichzeitig die Kartonschachteln mit dem Diebesgut in das Auto zu räumen (vgl. zu den zeitlichen und quantitativen Details auch die Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 vor der Kammer, pag. 2717 f. Z. 14 ff., pag. 2727 Z. 15 ff. und pag. 2729 f. Z. 43 ff.). Hinzu kommt, dass – hätten sie denn insgesamt tatsächlich nur etwa 100 Pflanzen zerstört gehabt – jemand anderes in der Zeit zwischen dem fingierten Raubüberfall und dem Eintreffen des Schadensexperten der Straf- und Zivilklägerin am nächsten Morgen noch weitere Pflanzen hätte zer- stören müssen. T.________ traf kurz nach dem fingierten Überfall relativ früh bei der Firma ein und bestätigte, dass alle Pflanzen zerstört worden seien (pag. 495 Z. 19 ff., pag. 575 Z. 81 ff., pag. 533 Z. 74 ff.). Am nächsten Morgen war er wieder- 39 um in der Firma anwesend. Wären vom Beschuldigten 2 und 3 zusammen lediglich um die 100 und im Anschluss von einer weiteren Person noch die restlichen Pflan- zen zerstört worden, wäre diese Veränderung zum Vorabend am nächsten Morgen von T.________ mit Sicherheit festgestellt worden. Dem war jedoch nicht so. Zu- dem wäre fraglich, wer nach dem fingierten Raubüberfall, aber noch vor dem Ein- treffen aller anderen am nächsten Morgen noch weitere Pflanzen zerstört haben sollte. I.________, welcher sich Zeit gelassen hatte, nach dem fingierten Überfall den Beschuldigten 1 telefonisch zu benachrichtigen und somit noch eine Weile al- leine in der Firma war, käme dafür grundsätzlich in Frage. Er bestritt dies jedoch konsequent (pag. 606 Z. 163 ff.). Angesichts seines sehr umfassenden Geständ- nisses, in welchem er sich freimütig auch selber massgeblich belastete, erscheint es unwahrscheinlich und wenig logisch, dass er genau in diesem Punkt lügen soll- te. Für ihn gab es auch überhaupt keinen Grund, einen allfälligen weiteren operati- ven Tatbeitrag, nämlich bei der Pflanzenzerstörung, zu verschweigen und damit die Beschuldigten 2 und 3 übermässig zu belasten. Ebenso unwahrscheinlich er- scheint, dass der Beschuldigte 1 oder eine Drittperson in der Nacht an den Tatort zurückkehrten und noch mehr Pflanzen zerstörten; dieses «Nachbessern» wäre T.________ – wie bereits erwähnt – am nächsten Morgen aufgefallen. Gestützt auf diese Erwägungen gilt als erstellt, dass die Beschuldigten 2 und 3 an- lässlich des fingierten Raubes für die Zerstörung von 393 Mutterpflanzen verant- wortlich waren. 13.3.3 Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf-Lohn In Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3 ist von der Kammer ferner zu prüfen, ob diese über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf, welches als Lohn für die Durchführung des fingierten Raubüberfalles diente, Kenntnis hatten. Die Vorinstanz bejahte diesen Umstand und begründete, der Beschuldigte 2 habe in seinen Erstaussagen selber den Wert des Hanfes auf CHF 1’000.00 bis CHF 1’500.00 pro Kilogramm beziffert. Dass er den Wert pro Kilogramm in der Fol- ge deutlich reduziert habe, sei lediglich zur eigenen Entlastung geschehen. Die Vorinstanz präzisierte zudem, beim angeklagten Deliktsbetrag handle es sich auch gar nicht um den Marktwert, sondern um den Gewinnverlust, welcher sich durch die übereinstimmenden Angaben von I.________ und dem Beschuldigten 1 errechnen lasse (pag. 2394, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 2] bzw. pag. 2395, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [Beschuldigter 3]). Auch in Bezug auf das Wissen der Beschuldigten 2 und 3 über den Deliktsbetrag im Zusammenhang mit dem Hanf-Lohn kann sich die Kammer den erstinstanzli- chen Erwägungen vollumfänglich anschliessen. Betreffend «Deliktsbetrag» des Diebesguts im Zusammenhang mit dem fingierten Raubüberfall gilt es der Ver- ständlichkeit halber mit der Vorinstanz noch einmal zu betonen, dass dieser Betrag nicht mit dem Marktwert des gestohlenen CBD-Hanfs zu verwechseln ist. Für die Beschuldigten 2 und 3 war nicht der Gewinnverlust auf dem gestohlenen CBD-Hanf relevant, wie dies für die Schadensmeldung und somit aus der Optik des Beschul- digten 1 und I.________ der Fall war, sondern der erzielbare Marktpreis beim Ver- kauf dessen, zumal sie das CBD-Hanf eigentlich hätten versilbern wollen. Weil sie 40 den CBD-Hanf bei einem (wenn auch fingierten) Diebstahl «gratis» erwerben konn- ten, hätten sie bei einem allfälligen Verkauf eine hundertprozentige Marge davon- getragen. Aus den Aussagen der Beschuldigten 2 und 3 geht eindeutig und auch nachvollziehbar hervor, dass für sie die Beute im Zentrum stand. Sie wirkten beim Versicherungsbetrug somit nur mit, weil sie für sich selber einen Gewinn erzielen konnten. Der Beschuldigte 2 hatte mit seinem Cousin aus Italien bereits vor dem Raubüberfall einen Besuch bei der R.________ AG gemacht und sich dabei für CBD-Hanf interessiert. Dieser Cousin wollte in Italien ein Geschäft eröffnen und CBD-Handel betreiben (pag. 2718 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte 2 verfügte damit auch bereits über einen möglichen Absatzmarkt für die angestrebte Beute samt Hehler aus der eigenen Familie. Der Beschuldigte 3 hatte so die konkrete Möglich- keit, sich mit seinem Teil des CBD-Hanfes dem geplanten Verkauf in Italien anzu- schliessen. Der Beschuldigte 2 hatte ihm dies auch bereits vorgeschlagen (pag. 826 Z. 47 ff.). Der Beschuldigte 2 hatte in seinen entscheidenden Erstaussa- gen einen möglichen Verkaufspreis von CHF 1’000.00 bis CHF 1’500.00 pro Kilo- gramm genannt. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass dies seinem ur- sprünglichen Plan sowie der damaligen Verkaufsprognose entsprach. Über den Gewinnverlust, den die R.________ AG durch den «Diebstahl» erlitten hätte, dürf- ten sich die Beschuldigten 2 und 3 kaum Gedanken gemacht haben. Wie bereits bei der geltend gemachten Schadenssumme von rund CHF 13 Mio. müssen sie sich jedoch auch hier das Wissen bzw. den Plan von I.________ und dem Be- schuldigten 1 anrechnen lassen, zumal der Betrag von CHF 166’800.00 für den entgangenen Gewinn des CBD-Hanfs darin enthalten ist (vgl. pag. 10069, wobei der Wert des CBD-Hanfs auf rund CHF 324'000.00 geschätzt wurde). Zusammengefasst erachtet es die Kammer deshalb als erstellt, dass die Beschul- digten 2 und 3 wussten, dass die CBD-Hanfpflanzen für rund CHF 1'200.00 pro Ki- logramm auf dem Markt versilbert werden können bzw. es scheint klar, dass sie sich das Wissen von I.________ über den entgangenen Gewinn durch den fingier- ten CBD-Raub anrechnen lassen müssen. 14. Betrug z.N. der O.________ AG 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 3 wird mit Anklageschrift vom 11. September 2019 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 1940, Hervorhebung im Original): Betrug, evtl. Gehilfenschaft dazu gemeinsam begangen mit C.________ und J.________, evtl. als Gehilfe von J.________, am 01.03.2018 in N.________, zum Nachteil der O.________ AG, indem der Beschuldigte, in der Absicht, J.________ unrechtmässig, d.h. ohne einen Anspruch zu haben, zu bereichern, bei dem unter Ziff. C.2 hiervor aufgeführten Sachverhalt bei der Tatausführung die folgen- den wesentlichen Beiträge leistete: Der Beschuldigte und C.________ setzten im Anschluss an den vorgetäuschten Raubüberfall (vgl. dazu Ziff. A.1 und B.1 hiervor) im Auftrag von I.________ für J.________ dessen Fahrzeug der Marke ________, in Brand, sodass es einen Totalschaden erlitt. 41 Im Anschluss daran bestätigte J.________ sowohl am 01.03.2018 mündlich gegenüber der Kantons- polizei Bern als auch anlässlich der Einvernahme vom 08.03.2018 bei der Kantonspolizei Bern als Auskunftsperson, dass er das fragliche Fahrzeug I.________ ausgeliehen habe und es bei einem Raubüberfall auf Letzteren entwendet und anschliessend angezündet worden sei. In der Folge liess J.________ der O.________ AG, die von ihm am 06.03.2018 in L.________ unter- zeichnete Schadenmeldung bezüglich Totalschaden an seinem Fahrzeug ________, zukommen. Durch ihr Verhalten schufen der Beschuldigte und C.________ die Voraussetzungen dazu, dass J.________ die O.________ AG, mit Erfolg über die wahren Umstände des Fahrzeugbrandes täu- schen konnte und diese J.________ infolgedessen eine nicht geschuldete Entschädigung in der Höhe von CHF 4'000.00 ausbezahlte, wodurch es bei der Versicherung zu einem Vermögensschaden in dieser Höhe kam. 14.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz führte zu diesem Vorwurf aus, der Beschuldigte 2 habe von Anfang an geltend gemacht, dass der Wagen auf Grund eines technischen Defekts selber zu brennen begonnen habe. Er habe sich jedoch bezüglich der Detailaussagen in Widersprüche verstrickt, bis hin zur Aussage, dass er das Auto gar nicht habe brennen sehen, sondern erst im Nachhinein davon erfahren habe. Auf seine Aus- sagen könne daher nicht abgestützt werden. Weiter führte sie aus, gemäss Erstaussage des Beschuldigten 3 habe der Beschuldigte 2 das Benzin über das Auto gegossen und dieses dann angezündet. Dies sei glaubhaft. Der Beschuldigte 3 habe auch geschildert, wie der Beschuldigte 2 mit der Petflasche mit etwas Rest- benzin zum Auto gekommen sei. Für den Beschuldigten 3 spreche auch, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte 2 kürzlich beschlossen habe, die Wahrheit zu sagen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 3 seinen Freund vor diesem Hintergrund anfangs übermässig hätte belasten sollen. Gemäss BEX-Bericht, so die Vorinstanz weiter, sei das Fahrzeug vorsätzlich mit of- fener Flamme in Brand gesetzt worden. Dass es keinen Hinweis auf Brandbe- schleuniger im Innern des Fahrzeugs gegeben habe, schliesse den Feuerherd bei- spielsweise bei der im Auto gelassenen Benzinflasche, jedenfalls innerhalb des Au- tos und wie vom Beschuldigten 2 behauptet, aus. In Bezug auf den Beschuldigten 3 hielt die Vorinstanz fest, dieser sei geständig, gewusst zu haben, dass der Beschuldigte 2 das Auto im Auftrag von I.________ anzünden müsse. In Bezug auf den Beschuldigten 2 sei beweismässig erstellt, dass er das Auto vorsätzlich angezündet habe. Der Beschuldigte 3 habe das Anzünden zwar keine gute Idee gefunden und gewollt, dass der Beschuldigte 2 das Auto einfach stehen lasse. Letztlich habe er aber akzeptiert, dass das Anzünden Teil des Auftrages sei und sei auch geständig, gewusst zu haben, dass es um ei- nen Versicherungsbetrug gegangen sei (pag. 2400 ff., S. 49 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). 14.3 Erwägungen der Kammer Zu Beginn der oberinstanzlichen Verhandlung liess der Beschuldigte 2 durch seine Verteidigung mitteilen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs z.N. der O.________ AG nicht mehr angefochten werde. In Bezug auf den Beschuldig- ten 2 ist der Schuldspruch wegen Betrugs z.N. der O.________ AG daher in 42 Rechtskraft erwachsen und nicht mehr zu prüfen. Der Beschuldigte 3 bestreitet demgegenüber auch oberinstanzlich, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte 2 das Auto von J.________ angezündet hatte (pag. 2728 Z. 3 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und korrekt, darauf kann vorab vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer fest, dass I.________ anlässlich seiner Befragung am 9. Mai 2018 bei der Staatsanwaltschaft aussagte, er habe dem Beschuldigten 2 gesagt, dass er froh wäre, wenn das Auto dann verschwinde. Der Wortlaut sei gewesen, es sei egal, was dann mit dem Auto passiere. Er habe das Benzin ins Auto getan (pag. 18 Z. 176 ff.). Der Beschuldigte 3 belastete den Beschuldigten 2 sodann anfangs, indem er aus- sagte, er [der Beschuldigte 2] habe das Fahrzeug angezündet. Er selber sei dage- gen gewesen (pag. 828 Z. 117 ff.). Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist dabei zentral, dass der Beschuldigte 3 diese Aussagen im Wissen darum machte, dass der Beschuldigte 2 wenige Tage zuvor beschlossen hatte, auszupacken. Er wusste jedoch noch nicht genau, was der Beschuldigte 2 in seinem Geständnis vom 7. Mai 2018 alles gesagt hatte; an der Befragung des Beschuldigten 2 vom 7. Mai 2018 war nur dessen Verteidigung zugegen, während die anderen Vertreter absichtlich noch nicht eingeladen worden waren (pag. 790). Der Beschuldigte 3 ging deshalb am 9. Mai 2018 davon aus, der Beschuldigte 2 habe die ganze Wahrheit gesagt, so dass er dies ebenfalls tat, statt den Verdacht unnötig auf sich als Hauptinitianten zu lenken. Es gab keinen Grund, weshalb der Beschuldigte 3 seinen Freund über- mässig hätte belasten müssen. Der Beschuldigte 2 sagte bei seiner Einvernahme am 28. Mai 2018 aus, es stimme zwar, dass er Benzin über das Auto gegossen habe, das Auto habe anschliessend jedoch von selber zu brennen begonnen (pag. 812 Z. 339 ff., insb. Z. 358 f.). So- wohl der Beschuldigte 2 als auch der Beschuldigte 3 sagten somit übereinstim- mend aus, der Beschuldigte 2 habe Benzin über das Auto gegossen. Diese Tatsa- che lässt sich zudem mit dem BEX-Bericht vereinbaren, wonach im Innern des Fahrzeugs kein Brandbeschleuniger habe nachgewiesen werden können. Der ________ (Fahrzeug) hatte gemäss diversen Aussagen Motorenprobleme und soll sogar geraucht haben. Selbst wenn man von dieser Version ausgehen würde, steht für die Kammer fest, dass es der Beschuldigte 2 mit seinem Handeln, über ein überhitztes und rauchendes Auto Benzin zu giessen, geradezu darauf abzielte, dass das Auto durch Benzin und Hitze in Flammen aufgehen würde, und damit si- gnalisierte, dass er einen Brand verursachen wollte. Dabei spielt keine Rolle, ob der Beschuldigte 2 ein Zündholz oder ein Feuerzeug anzündete und damit das benzinübergossene Fahrzeug in Brand steckte oder ob er im Wissen um den rau- chenden Motorenschaden und die (gemäss seiner Darstellung, pag. 2182 Z. 43) überhitzten Kabel das Benzin darüber goss und vom Auto wegging. So oder anders zielte sein gesamtes Verhalten in beiden Varianten darauf ab, den Brand auszulö- sen, was ihm letztendlich auch gelang und von beiden Beschuldigten vor Ort be- zeugt wurde. Die beiden Tatvarianten lassen sich auch ohne Weiteres mit dem an- geklagten Sachverhalt vereinbaren («setzten im Anschluss an den vorgetäuschten Raubüberfall […] ________, in Brand»). Es braucht bei dieser Ausgangslage nicht bis ins letzte Detail erstellt zu werden, wie genau der Beschuldigte 2 das Auto in Brand setzte. Dass der Beschuldigte 2 das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt 43 oberinstanzlich – zumindest formell – nicht mehr anfocht, darf ferner als Indiz dafür gewertet werden, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat. Zusammengefasst erachtet die Kammer es somit als erstellt, dass der Beschuldig- te 2 das Fahrzeug in Brand setzte. Der Beschuldigte 3 hatte von diesem Auftrag Kenntnis, nahm daran aktiv teil und war sich auch bewusst, dass es letztlich um ei- nen Versicherungsbetrug ging. Der angeklagte Sachverhalt in Bezug auf den Be- schuldigten 3 ist erstellt. 15. Irreführung der Rechtspflege 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 11. September 2019 folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 1932): Irreführung der Rechtspflege gemeinsam begangen mit I.________, am 01.03.2018, um 22:18 Uhr in 3250 M.________, evtl. auf dem nach Weg nach L.________, und am 09.03.2018 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Bern in N.________, indem der Beschuldigte am 01.03.2018 um 22:18 Uhr in Absprache mit I.________ die Regionale Einsatz- zentrale der Kantonspolizei Bern anrief und mitteilte, dass es am Abend des 01.03.2018 in den Räum- lichkeiten der R.________ AG in L.________ zu einem Raubüberfall auf I.________ gekommen sei und dabei Rohstoffe (CBD-Hanf) gestohlen und zahlreiche CBD-Pflanzen zerstört worden seien und diesen Sachverhalt insbesondere anlässlich der Einvernahme als Auskunftsperson vom 09.03.2018 bei der Kantonspolizei Bern bestätigte, obwohl er von Anfang an wusste, dass dieser Raubüberfall zwecks Begehung des Versicherungsbetrugs (vgl. Ziff. B.1 hiervor) nur vorgetäuscht und folglich die angezeigte Straftat nicht verübt worden war. Dem Beschuldigten 2 wird sodann folgendes Verhalten vorgeworfen (pag. 1938 f., Hervorhebung im Original): Irreführung der Rechtspflege, Gehilfenschaft dazu, mehrfach begangen 3.1 als Gehilfe von I.________, und A.________, am 01.03.2018 in L.________, in den Räumlich- keiten der R.________ AG, indem der Beschuldigte und E.________ bewusst und gewollt durch die Vortäuschung des Raubüber- falls auf I.________ in den Räumlichkeiten der R.________ AG in L.________ den Sachverhalt hergestellt hatten, welcher es I.________ und A.________ erst ermöglicht hatte, mit Aussicht auf Erfolg die Strafverfolgungsbehörden irrezuführen. 3.2 als Gehilfe von J.________, am 01.03.2018 in N.________, indem der Beschuldigte und E.________ bewusst und gewollt durch die Inbrandsetzung des Fahrzeu- ges der Marke ________, von J.________ in N.________ den Sachverhalt hergestellt hatten, welcher es J.________ erst ermöglicht hatte, mit Aussicht auf Erfolg die Strafverfolgungsbehör- den irrezuführen. 44 Dem Beschuldigten 3 ferner wird Folgendes vorgeworfen (pag. 1941, Hervorhe- bungen im Original): Irreführung der Rechtspflege, Gehilfenschaft dazu, mehrfach begangen 3.1. als Gehilfe von I.________, und A.________, am 01.03.2018 in L.________, in den Räumlich- keiten der R.________ AG, indem der Beschuldigte und C.________ bewusst und gewollt durch die Vortäuschung des Raubüber- falls auf I.________ in den Räumlichkeiten der R.________ AG in L.________ den Sachverhalt hergestellt hatten, welcher es I.________ und A.________ erst ermöglicht hatte, mit Aussicht auf Erfolg die Strafverfolgungsbehörden irrezuführen. 3.2. als Gehilfe von J.________, am 01.03.2018 in N.________, indem der Beschuldigte und C.________ bewusst und gewollt durch die Inbrandsetzung des Fahrzeu- ges der Marke ________, von J.________ in N.________, den Sachverhalt hergestellt hatten, welcher es J.________ erst ermöglicht hatte, mit Aussicht auf Erfolg die Strafverfolgungsbehör- den irrezuführen. 15.2 Würdigung durch die Kammer In Bezug auf diesen angeklagten Sachverhalt kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Sie erwog hinsichtlich des Beschuldigten 1 zu Recht, dieser sei gemäss Beweisergebnis von Anfang an über die Planung des Raubüberfalles zur Begehung eines Versicherungsbetrugs infor- miert gewesen und habe dazu sein Einverständnis gegeben. Am 1. März 2018 ha- be er der Polizei den Raub gemeldet und anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. März 2018 auch Aussagen zum Raubüberfall gemacht, obwohl er von An- fang an gewusst habe, dass dieser fingiert gewesen sei (pag. 2403, S. 52 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf den Beschuldigten 2 und 3 sowie den versuchten Betrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin führte die Vorinstanz aus, diese hätten den fingierten Raubüberfall geplant und durchgeführt, womit der an- geklagte Sachverhalt erstellt sei (pag. 2403 und pag. 2404, S. 52 und 53 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Durch die Mithilfe bei der Planung sowie der Durchführung des fingierten Raubüberfalles ermöglichten die Beschuldigten 2 und 3 I.________ und dem Beschuldigten 1 erst, diesen bei den Strafverfolgungs- behörden zu melden und stellten so den vorgetäuschten Sachverhalt her. Dass weder der Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 selber zur Polizei ging um den fingierten Überfall zu melden, vermag entgegen der Ansicht der Verteidigung des Beschuldigten 2 am Ergebnis nichts zu ändern (pag. 2737). Der angeklagte Sach- verhalt ist erstellt. 16. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 16.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten 1 wird im Zusammenhang mit dem Strassenverkehrsgesetz ferner vorgeworfen, während des Führens des Personenwagens der Marke ________ keine Sicherheitsgurte getragen und auf dem Mobiltelefon eine Vorrich- tung vorgenommen zu haben, wodurch er das Fahrzeug nicht so beherrscht habe, dass er seinen Vorsichtspflichten habe nachkommen können (pag. 1932). 45 16.2 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es unter Würdigung der vorhandenen objektiven und sub- jektiven Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte 1 am 6. Juni 2018 während des Fahrens eines Motorfahrzeuges auf seinem Handy getippt hatte. Konkret führte sie aus, der Beschuldigte 1 habe zunächst geltend gemacht, er habe lediglich den Batteriestand seines Mobiltelefons geprüft. Diese Aussage sei jedoch als Schutz- behauptung zu werten, zumal dafür keine Tippbewegungen, wie sie die Polizei festgestellt habe, notwendig gewesen wären. An den Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und das Gericht habe der Beschuldigte 1 dann nicht mehr zu Protokoll gegeben, den Batteriestand geprüft, sondern das Mobiltelefon lediglich vom «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt zu haben. Diese Aussagen würden nicht nur den ersten widersprechen, sondern auch nicht mit den Feststellungen der Poli- zei übereinstimmen, welche festgestellt habe, dass er das Mobiltelefon auf Brusthöhe gehalten habe. Wenn der Beschuldigte 1 das Mobiltelefon lediglich vom «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt hätte, so hätte er es nicht auf Brusthöhe hal- ten müssen und die Polizei hätte dies nicht beobachten können (pag. 2408, S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16.3 Würdigung durch die Kammer Die vorinstanzlichen Erwägungen erweisen sich auch in diesem Anklagepunkt als zutreffend. Gemäss Anzeigerapport vom 13. Juni 2018 gab der Beschuldigte 1 gegenüber der Polizei unmittelbar nach der Anhaltung an, er habe lediglich kurz den Batteriestand geprüft (pag. 1070). Bei der staatsanwaltlichen Befragung am 6. Juni 2019 erklärte er hingegen, er sei aus seiner Firma rausgefahren und habe das Handy von sei- nem «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt. Er habe nicht telefoniert und das Handy nur in die Mittelkonsole gelegt. Die Polizei sei dann nur 10 Meter von der Firma ent- fernt gestanden und ihm dann bis ________ gefolgt (pag. 714 Z. 243 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten 1 widersprechen nicht nur diametral seinen Erstaus- sagen vom 6. Juni 2018, sondern stehen auch im Widerspruch zu den polizeilichen Beobachtungen, wonach es Tippbewegungen gegeben habe, und sind demnach als unglaubhaft zu qualifizieren. Hinzu kommt, dass – hätte der Beschuldigte 1 sein Mobiltelefon tatsächlich lediglich vom «Schoss» in die Mittelkonsole gelegt – die Polizei überhaupt gar kein Mobiltelefon hätte beobachten können, zumal der Be- schuldigte 1 dieses bei einem solchen Verhalten nicht auf Brusthöhe gehalten hätte und es so für die Polizei unterhalb der Fensterlinie gänzlich unsichtbar geblieben wäre. Nach Überzeugung der Kammer sind die polizeilichen Feststellungen, wonach der Beschuldigte 1 während des Fahrens eines Motorfahrzeuges auf seinem Mobiltele- fon tippte, wesentlich glaubhafter als die inkonsistenten Ausführungen des Be- schuldigten 1. Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. 17. Beweisergebnis Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen erweisen sich sämtliche angeklagten Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 11. September 2019 als erstellt. 46 III. Rechtliche Würdigung 18. Abgrenzung der Mittäterschaft zur Gehilfenschaft Die Mittäterschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung ist Mit- täter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätz- lich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der sub- jektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (BGE 143 IV 361 E. 4.10; 135 IV 152 E. 2.3.1; 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil des Bun- desgerichts 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) sowie ei- nen gemeinsamen Entschluss («animus auctoris», «Tatherrschaftswille») voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konklu- dent zum Ausdruck kommt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, sondern es reicht aus, dass er sich später sukzessive den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht («sukzessive Mittäterschaft», «coacti- vité successive», BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 17; 120 IV 265). Wenn die Rechtsprechung angenommen hat, Mittäterschaft könne auch darin liegen, dass einer der Teilnehmer massgeblich bei der Entschliessung oder Pla- nung des Deliktes mitgewirkt hat, so darf daraus nicht geschlossen werden, Mit- täterschaft sei ausschliesslich möglich, wenn die Tat im Voraus geplant und auf- grund eines vorher gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ausgeführt wurde (vgl. BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265 E. 2c/aa; je mit Hinwei- sen). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.2.4; 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 2.3). Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Der Gehilfe fördert eine Tat, wenn er sie durch einen untergeord- neten Tatbeitrag unterstützt bzw. wenn er die Ausführung der Haupttat durch ir- gendwelche Vorkehren oder durch psychische Hilfe erleichtert. Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllen- den Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Beihilfe nicht zur Tat gekommen wäre (BGE 129 IV 124 E. 3.2; 121 IV 109 E. 3a; Urteil 6B_97/2019 vom 6. November 2019 E. 2.3; je mit Hinweisen). Art. 25 StGB erfordert subjektiv, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu un- terstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Es genügt, wenn der Gehilfe den Geschehensablauf voraussieht, d.h. die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt. Einzelheiten der Tat braucht er hin- 47 gegen nicht zu kennen (BGE 132 IV 49 E. 1.1; 128 IV 53 E. 5f/cc; Urteil des Bun- desgerichts 6B_972/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch nicht (vgl. etwa MARC FORS- TER, a.a.O., N 10 zu Art. 25 StGB). Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken. Er hat keinen «animus auctoris» und sieht die Straftat nicht als «seine eigene». Der Gehilfe weiss jedoch oder nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert bzw. ihre Erfolgschancen erhöht (MARC FORSTER, a.a.O., N 3 zu Art. 25). 19. Beschuldigter 1 19.1 Versuchter Betrug Für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand des Betrugs sowie die Sub- sumtion hinsichtlich der Mittäterschaft und zum Betrug kann vorab auf die Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2410 ff., S. 59 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Das Beweisergebnis hat ergeben, dass der Beschuldigte 1 in den Plan für den fin- gierten Raubüberfall sowie den Versicherungsbetrug eingeweiht worden war. Er segnete den Vorschlag von I.________, mithin den Entschluss zum fingierten Raubüberfall zwecks Versicherungsbetrugs ab und gab für die Detailplanung grü- nes Licht. Diese nachträgliche Genehmigung der Details reicht aus, um Mittäter- schaft zu begründen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 1 den Lohn für die Räu- ber, sprich die Beschuldigten 2 und 3, in Form des CBD-Hanfs organisierte. So- dann drängte er T.________, die fällige Versicherungsprämie rechtzeitig zu bezah- len und sprach sich mit I.________ hinsichtlich seines Alibis und des Vorgehens unmittelbar nach dem Raub in der Tatnacht ab. Weiter setzte er sich für die Gel- tendmachung und Auszahlung der Versicherungssumme ein, indem er die nötigen Unterlagen einreichte, er machte Druck, einen Vorschuss von CHF 200'000.00 zu erhalten und zog gar eine Anwältin spezialisiert auf Haftpflichtrecht bei. Ferner er- stattete er der Polizei telefonische Meldung über den Raubüberfall am 1. März 2018 und lieferte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. März 2018 weitere Details dazu. Der Beschuldigte 1 erfüllt die Kriterien der Mittäterschaft. Vorliegend kam es zu keiner Vermögensverfügung seitens der Straf- und Zivilklä- gerin, zumal der Betrug mitten in den Verhandlungen über die Schadenshöhe so- wie die daraus berechtigte Versicherungsleistung aufflog. Die Straf- und Zivilkläge- rin erlitt aufgrund dessen keinen Vermögensschaden, womit der objektive Tatbe- stand von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist. Wie sich sogleich zeigen wird, sind mit Ausnahme davon sämtliche weiteren Tatbestandselemente erfüllt, weshalb es beim (strafbaren) Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Mit seinem Vorgehen errichtete und förderte der Beschuldigte 1 in Mittäterschaft ein komplexes Lügengebäude und damit eine arglistige Täuschung, welche bei der Straf- und Zivilklägerin einen Irrtum über die Rechtswidrigkeit des Raubüberfalls und die Gutgläubigkeit des Verwaltungsratspräsidenten sowie eines weiteren Ge- sellschafters bei der Schadensmeldung hervorrief. Der bei der Straf- und Zivilkläge- rin hervorgerufene Irrtum führte dazu, dass diese die Auszahlung einer Schadens- 48 summe ernsthaft prüfte, wobei eine derartige Auszahlung ihrerseits zu Unrecht er- folgt wäre und sie deshalb einen erheblichen Schaden in der Höhe von fast CHF 13 Mio. erlitten hätte. Der Beschuldigte 1 handelte sowohl wissentlich als auch willentlich und damit vor- sätzlich. Er kannte die Details des Plans und war damit nicht nur einverstanden, sondern begrüsste das Vorgehen als Lösung der massiven firmeninternen Proble- me. Er hatte zudem die Absicht, die Firma und durch seine erheblichen Anteile daran auch sich selber mit der Aktion unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine ersicht- lich. Der Beschuldigte 1 hat sich damit des versuchten Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, gemeinsam begangen am 2. März 2018 mit I.________ sowie den Beschuldigten 2 und 3, schuldig gemacht. 19.2 Irreführung der Rechtspflege 19.2.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 304 Ziff. 1 StGB kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2415 f., S. 64 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 19.2.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte 1 am Abend vom 1. März 2018 die Polizei – und damit eine Behörde im Sinne des Gesetzes – telefonisch über den Raubüberfall informierte und am 9. März 2018 weitere Details dazu sowie zum laufenden Versicherungsfall deponierte, obwohl er wusste, dass der Raubüberfall lediglich fingiert war und die Versicherungsleistung bei der Straf- und Zivilklägerin zu Unrecht geltend gemacht wurde, erfüllt er den objektiven Tatbestand von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ohne Weiteres. Der Beschuldigte 1 handelte zudem vorsätzlich bzw. wider besseren Wissens, zu- mal ihm, wie von der Vorinstanz korrekt ausgeführt, von Beginn weg bewusst war, dass der Raubüberfall lediglich fingiert war, um gegenüber der Straf- und Zivilklä- gerin eine Versicherungsleistung geltend machen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte 1 ist demnach in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der Ir- reführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018, schuldig zu sprechen. 19.3 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz 19.3.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand In Bezug auf die einfache Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs wird auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2423, S. 72 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19.3.2 Subsumtion Indem der Beschuldigte 1 während des Führens eines Motorfahrzeuges an seinem Mobiltelefon herumtippte, gefährdete er die Fähigkeit, das Fahrzeug als Führer je- 49 derzeit so zu beherrschen, dass den Vorsichtspflichten nachgekommen werden kann. Er handelte dabei vorsätzlich, indem er sein Mobiltelefon bewusst und ge- wollt in die Hände nahm und dabei den Blick nicht auf den Verkehr, sondern auf das Mobiltelefon gerichtet hatte. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SVG ist demnach erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind auch hier keine ersicht- lich. Der Beschuldigte 1 hat sich der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Juni 2018 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, schuldig gemacht. 20. Beschuldigter 2 20.1 Versuchter Betrug 20.1.1 Theoretische Grundlagen zum versuchten Betrug Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann erneut auf die Ausführun- gen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2410 f., S. 59 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.1.2 Subsumtion Der Beschuldigte 2 war massgeblich an der Planung des fingierten Raubüberfalls beteiligt. In diesem Zusammenhang traf er sich nicht weniger als drei Mal mit I.________, um die Details des Überfalles zu regeln. Hinzu kommt, dass der Be- schuldigte 2 bei dieser Detailplanung auch sichtlich um den Erfolg des Versiche- rungsbetrugs bedacht war. Seine Inputs zur Planung waren vor allem darauf aus- gerichtet, den Raub für das spätere Versicherungsverfahren möglichst echt wirken zu lassen. So war es der Beschuldigte 2, welcher den modus operandi bestimmte und korrigierte (Spielzeugpistole, Fesseln von I.________ mit Klebeband ans Tischbein, Besprühen der Überwachungskameras, Art und Weise der Zerstörung der Mutterpflanzen etc.). Durch diese Bemühung zielte seine Planung nicht nur auf den Erhalt von CBD-Hanf als Entlöhnung ab – der fingierte Raubüberfall war mit anderen Worten kein reiner «Auftragsdiebstahl» – sondern auch darauf, dass die- ser später möglichst unauffällig und erfolgreich für den Versicherungsbetrug ver- wendet werden konnte. Nach Überzeugung der Kammer handelte es sich beim Be- schuldigten 2 somit um mehr als lediglich einen Gehilfen von I.________ und des Beschuldigten 1. Der Beschuldigte 2 wirkte bei der Planung des Hauptdelikts (dem Versicherungsbetrug) massgeblich mit, brachte eigene Ideen ein, setzte den Plan detailgetreu um, hielt nach seiner Festnahme auch mit Blick auf den Versiche- rungsbetrug eisern dicht und tat bei der Polizei weiterhin so, als wäre es ein echter Raub gewesen. Er blieb damit dem ursprünglichen Plan, welcher auf den Versiche- rungsbetrug abzielte, selbst dann noch treu, als es für ihn persönlich eigentlich schon gar keine Rolle mehr gespielt hätte. Hätte es sich beim Beschuldigten 2 le- diglich um einen Gehilfen gehandelt, hätte er I.________ aller Wahrscheinlichkeit nach sofort verraten. Das CBD-Hanf als Entlöhnung war bereits konfisziert und für den Beschuldigten 2 somit verloren. Dass er trotzdem noch dichthielt, beweist, dass der Beschuldigte 2 tiefer im Plan mitdrinsteckte und hoffte, sein Schweigen würde für das grössere Ganze (den Versicherungsbetrug) von I.________ (und 50 dem Beschuldigten 1) honoriert werden. Der Beschuldigte 2 handelte im Ergebnis als Mittäter (und nicht nur als Gehilfe) von I.________, dem Beschuldigten 1 sowie dem Beschuldigten 3 (vgl. dazu nachfolgend). In Bezug auf die Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Subsumtion betreffend den Beschuldig- ten 1 hiervor verwiesen werden (vgl. pag. 2411, S. 60 der erstinstanzlichen Urteils- begründung bzw. Ziff. 19.1 hiervor). Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind vorliegend keine auszu- machen. Der Beschuldigte 2 hat sich des versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, gemeinsam begangen am 2. März 2018 mit I.________ sowie dem Beschuldigten 1 und 3, schuldig gemacht. 20.2 Irreführung der Rechtspflege 20.2.1 Theoretische Grundlagen zur Irreführung der Rechtspflege Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand wird wiederum auf die Aus- führungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen (pag. 2415 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 20.2.2 Subsumtion Auch für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erst- instanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2417 f., S. 66 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung des Beschuldigten 2 machte oberinstanzlich geltend, Letzterer habe keine Anzeige bei einer kantonalen Polizei erstattet. Zudem habe die Polizei den Raubüberfall nicht geglaubt, so dass gar niemand in die Irre habe geführt wer- den können (pag. 2737). Es ist zwar zutreffend, dass der Beschuldigte 2 nicht selber bei der Polizei Meldung erstattete, sondern der Beschuldigte 1, I.________ und J.________. Wie die Vor- instanz jedoch richtig ausführte, muss sich der Beschuldigte 2 als Mittäter im Versi- cherungsbetrug (welcher eine polizeiliche Meldung zwingend voraussetzt) in den Grenzen seines (Eventual-)Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mit- täter anrechnen lassen (BGE 118 IV 227). Dass der fingierte Raubüberfall bzw. das Entwenden des Autos von J.________ bei der Polizei gemeldet würde, war dem Beschuldigten 2 klar. Insbesondere mit Blick auf den Versicherungsbetrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin warteten die Beschuldigten 2 und 3 mit dem Besprayen der Kameras der R.________ AG absichtlich zu; mit diesem Verhalten zielten sie dar- auf ab, nicht lediglich die Straf- und Zivilklägerin zu täuschen, sondern insbesonde- re auch die Strafverfolgungsbehörden, welche unter Zuhilfenahme dieser Aufnah- men den Überfall nachvollziehen können sollten. Dadurch war dem Beschuldigten 2 zweifelsohne klar, dass eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden geplant war. Auch hinsichtlich des Betrugs z.N. der O.________ AG war der Beschuldigte 2 darüber informiert, dass ihr der Schaden gemeldet und damit die Auszahlung einer Versichertenleistung angestrebt würde. 51 Wie die Vorinstanz unter Einbezug der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zutref- fend ausführte, hätte der Beschuldigte 2 in beiden Fällen auch der Mittäterschaft zur Irreführung der Rechtspflege verurteilt werden können. Weil mit Anklageschrift vom 11. September 2019 jedoch nur die Gehilfenschaft dazu angeklagt wurde, kann kein Schuldspruch in mittäterschaftlicher, sondern lediglich in gehilfenschaftli- cher Begehung erfolgen. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind auch hier keine ersichtlich. Der Beschuldigte 2 hat sich der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 als Gehilfe des Beschuldigten 1 und von I.________ sowie am 1. März 2018 als Gehilfe von J.________, schuldig gemacht. 21. Beschuldigter 3 21.1 Versuchter Betrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin 21.1.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2410, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21.1.2 Subsumtion Zur Beteiligungsform des Beschuldigten 3 führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Beschuldigte 2 habe für die Tatausführung den Beschuldigten 3 angefragt. Dieser habe eingewilligt und beide hätten gewusst, dass der Raubüberfall dazu dienen würde, einen Versicherungsbetrug zu begehen. Der Tatbeitrag des Beschuldigten 3 sei jedoch nicht lediglich akzessorisch gewesen, wie dies die Verteidigung vorge- bracht habe, da der Beschuldigte 2 gemäss eigenen Angaben den Raubüberfall ohne den Beschuldigten 3 nicht ausgeführt hätte. Es sei somit entscheidend gewe- sen, dass der Beschuldigte 3 eingewilligt habe, ansonsten der Raubüberfall nicht hätte durchgeführt werden können. Dieser sei jedoch für den Versicherungsbetrug wesentlich gewesen, da die Täuschung der Straf- und Zivilklägerin und damit die Auszahlung der Versicherungsleistung gestanden oder gefallen sei (pag. 2412, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Ausgangslage ist vorliegend insofern eine andere, als der Beschuldigte 3 nicht in die vorgängige Planung des fingierten Raubüberfalles involviert wurde, wie dies beim Beschuldigten 2 der Fall war. Der Beschuldigte 3 stand – im Gegensatz zum Beschuldigten 2 – auch mit keinem der Firmengesellschafter in Kontakt. Der Be- schuldigte 3 war ausschliesslich auf das Aufgebot des Beschuldigten 2 hin als des- sen Komplize am fingierten Raubüberfall beteiligt, da Letzterer im Beschuldigten 3 offenbar den idealen Partner für diese Angelegenheit sah. Dass der Beschuldigte 2 den Überfall ohne den Beschuldigten 3 nicht durchgeführt hätte, ist in den Augen der Kammer zwar ein Indiz, welches für Mittäterschaft spricht, kann aber letztlich nicht das entscheidende Kriterium sein. Fakt ist nämlich, dass der Beschuldigte 2 zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit anderen Themen des Tatplans jeweils ebenfalls noch einlenkte. So wollte er anfangs nichts mit der ganzen Ge- schichte zu tun haben und versuchte auch noch, die Bedingungen so hochzu- schrauben, dass I.________ seine Anfrage allenfalls zurückziehen würde. Als die- 52 ser jedoch einlenkte, erklärte sich auch der Beschuldigte 2 schliesslich einverstan- den. Damit ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte 2 – hätte der Beschul- digte 3 nicht mitmachen wollen oder wäre er vor dem Raub kurzfristig ausgefallen – einen anderen Weg gefunden hätte, den fingierten Raubüberfall durchzuführen (z.B. mit einem anderen Komplizen oder allenfalls gar auf eigene Faust). Dafür spricht auch, dass der Beschuldigte 3 kein bestimmtes Sonderwissen oder eine Spezialfähigkeit mit sich brachte, ohne die der fingierte Raubüberfall nicht wie ge- plant hätte durchgeführt werden können. Mittäterschaft ist gemäss den Ausführungen unter Ziff. 18 hiervor jedoch nicht nur dann anzunehmen, wenn die beschuldigte Person bei der Entschliessung oder Planung massgeblich mitwirkt, sondern auch bei der Ausführung der Tat. Vorlie- gend stellt der fingierte Raub den Tatbeitrag dar, bei welchem der Beschuldigte 3 zweifelsohne einen massgeblichen Beitrag leistete. Er zerstörte abwechselnd mit dem Beschuldigten 3 die Mutterpflanzen, fesselte I.________, besprayte die Über- wachungskameras der Firma und verbrachte die bereitstehenden Kisten mit dem CBD-Hanf (ebenfalls in Abwechslung mit dem Beschuldigten 2) ins Auto. Damit leistete der Beschuldigte 3 den gleichen Tatbeitrag wie der Beschuldigte 2, wofür nicht zuletzt auch die gleiche Entlöhnung beider spricht, nämlich je die Hälfte (vgl. diesbezüglich die Aussage des Beschuldigten 3 anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach es logisch sei, dass man je die Hälfte erhalte, pag. 2729 Z. 4 ff.). Überdies lässt sich auch den Videoaufnahmen nichts entnehmen, was auf eine wesentlichere bzw. übergeordnete Rolle des Beschuldigten 2 beim Überfall hindeuten würde. Der Beschuldigte 3 wusste zudem ebenfalls, dass der fingierte Raubüberfall Grundlage für einen Versicherungsbetrug bilden sollte. Dass er in die Entschliessung und Planung nicht involviert war, vermag letztlich nichts zu ändern. Der Beschuldigte 3 handelte damit im Ergebnis als Mittäter von I.________, dem Beschuldigten 1 sowie dem Beschuldigten 2. Für die Subsumtion unter den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auf die Ausführungen zum Beschuldigten 1 unter Ziff. 19.1 hier- vor verwiesen werden. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 3 ist des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, dem Beschuldigten 1 sowie dem Beschuldigten 2 am 2. März 2018, schuldig zu sprechen. 21.2 Betrug z.N. der O.________ AG 21.2.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2410, S. 59 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21.2.2 Subsumtion Der Beschuldigte 3 handelte mit I.________, J.________ und dem Beschuldigten 2 in Mittäterschaft; zur Begründung kann vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 20.1.2 hiervor zum versuchten Betrug im Zusammenhang mit dem Beschuldig- 53 ten 2 verwiesen werden. Der Beschuldigte 3 war hinsichtlich des Versicherungsbe- trugs z.N. der O.________ AG ebenfalls nicht in die Erschliessung und Planung in- volviert, leistete jedoch auch hier bei der Ausführung der Idee einen massgeblichen Beitrag. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, sind sowohl der objektive als auch der sub- jektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt. J.________ spiegelte der O.________ AG vor, dass sein Fahrzeug im Rahmen des (fingierten) Raubüberfal- les gestohlen und anschliessend angezündet worden sei. Diese Täuschung erfolg- te arglistig, zumal die Entwendung sowie das Anzünden Teil des Planes des fin- gierten Raubüberfalles waren. Mit diesem Verhalten riefen die Involvierten bei der O.________ AG einen Irrtum hervor, welcher von dieser nicht entdeckt werden konnte. Der durch die Täuschung hervorgerufene Irrtum führte dazu, dass die O.________ AG J.________ eine Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 4'000.00 auszahlte und sich damit am eigenen Vermögen schädigte. Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich, mithin mit Wissen und Willen. Er war über den Versicherungsbetrug informiert und wollte, dass die O.________ AG eine Ver- sicherungsleistung ausbezahlt. Dass der Beschuldigte 3 von den CHF 4’000.00 nichts erhalten hat, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Er leistete mit dem fin- gierten Diebstahl des Autos sowie der Unterstützung des Beschuldigten 2, das Au- to anzuzünden, einen wesentlichen Beitrag, damit überhaupt erst eine Auszahlung erfolgte. Diese muss sich auch der Beschuldigte 3 anrechnen lassen, womit auch Bereicherungsabsicht vorliegt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 3 ist demnach des Betrugs, gemeinsam begangen am 1. März 2018 mit I.________, J.________ und dem Beschuldigten 2 im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00, schuldig zu sprechen. 21.3 Irreführung der Rechtspflege 21.3.1 Theoretische Grundlagen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zum Tatbestand kann auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2415 f., S. 64 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 21.3.2 Subsumtion Für die Subsumtion unter den Tatbestand kann ebenso auf die Ausführungen zum Beschuldigten 2 unter Ziff. 20.2.2 hiervor sowie jene in der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung verwiesen werden (pag. 2418, S. 67 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hätte auch der Beschuldigte 3 mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung der Irreführung der Rechtspflege, began- gen in Mittäterschaft, schuldig gesprochen werden können. Dies wurde nebst der Gehilfenschaft indes nicht angeklagt. Aufgrund seiner Beteiligung sowie der Tatsa- che, dass als bekannt vorausgesetzt werden kann, dass zur Begehung eines Ver- sicherungsbetrugs eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erfolgen muss, erfüllt der Beschuldigte 3 den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 304 54 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Gleiches gilt sodann hinsichtlich des Betrugs z.N. der O.________ AG: Der Beschuldigte 3 leistete auch hier seinen Tatbeitrag und schuf die Grundlage, damit J.________ eine Meldung an die Polizei machen konnte. Dem Beschuldigten 3 war auch diesbezüglich ohne Weiteres bewusst, dass eine Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden unabdingbar ist, um anschliessend bei der O.________ AG eine Versicherungsleistung einholen zu können. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte 3 ist wegen Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 als Gehilfe von I.________ und dem Beschuldigten 1 sowie am 1. März 2018 als Gehilfe von J.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 22. Anwendbares Recht und theoretische Grundlagen zur Strafzumessung Sämtliche hier zu beurteilenden Delikte wurden nach dem 1. Januar 2018 began- gen. Damit ist integral neues Recht anzuwenden. Für die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann sodann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2425 ff., S. 74 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23. Strafzumessung betreffend Beschuldigter 1 23.1 Strafart und Methodik Der Beschuldigte 1 hat sich des versuchten Betrugs, der Irreführung der Rechts- pflege sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Dafür ist nachfolgend je eine angemessene Strafe festzusetzen. Für den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs kommt angesichts des konkreten Delikts lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Für den Schuld- spruch wegen Irreführung der Rechtspflege wäre hingegen grundsätzlich auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich. Die Vorinstanz erachtete für den Beschuldig- ten 1 auch hier die Freiheitsstrafe als angemessene Strafart, ohne dies jedoch näher zu begründen (pag. 2430, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts darf eine Gesamtfrei- heitsstrafe ausgesprochen werden, wenn mehrere Einzeltaten zeitlich sowie sach- lich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteile des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2; 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.2 sowie 6B_1186/2019 vom 9. April 2020 E. 2.2 und 2.4). Der Beschuldigte 1 ist nicht vorbestraft. Wie zudem zu zeigen sein wird, ist ihm ei- ne gute Legalprognose zu stellen (vgl. dazu Ziff. 23.9 nachfolgend). Dem oberin- stanzlich eingeholten Strafregisterauszug vom 14. Juni 2022 ist zu entnehmen, dass nebst einem laufenden Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt (Drohung und 55 Beschimpfung) seit dem 8. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland auch ein Strafverfahren wegen versuchten Betrugs und Urkundenfäl- schung hängig ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung reichte Fürspre- cher B.________ für den Beschuldigten eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 19. April 2022 ein, aus welcher hervorgeht, dass das Verfahren wegen versuchten Betrugs, evtl. Urkundenfälschung, eingestellt werden sollte (pag. 2759 ff.). Über das weitere Schicksal dieses Verfahrens ist allerdings nichts bekannt. Immerhin liegt diesbezüglich aber keine rechtskräftige Verurteilung vor. Mit Blick auf die Vorstrafenlosigkeit und die generell intakte Legalprognose des Beschuldigten 1 erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Irreführung der Rechtspflege die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht als angezeigt, selbst wenn der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zum Hauptdelikt nicht von der Hand zu weisen ist. Keine der Bedingungen gemäss Art. 41 Abs. 1 StGB ist erfüllt, so dass für die Irreführung der Rechtspflege – in Abweichung zur Vorinstanz – eine Geldstrafe auszufällen ist. Der Strafrahmen reicht dabei von drei bis 180 Tagessät- zen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Für den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln ist einzig die Ausfällung einer Übertretungsbusse vorgesehen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Mangels gleichartiger Strafarten ist nachfolgend für jedes Delikt eine separate Stra- fe auszufällen; eine Asperation gemäss Art. 49 StGB entfällt. 23.2 Strafzumessung für den versuchten Betrug 23.2.1 Objektives Tatverschulden Unter dem Titel der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts sowie der Art und Weise des Vorgehens bzw. der Verwerflichkeit des Handelns hält die Kammer fest, dass das Verschulden mit einem Deliktsbetrag von fast CHF 13 Mio., also demjenigen Betrag, der bei Vollendung der Tat die Straf- und Zivilklägerin in ihrem Vermögen geschädigt hätte, sehr hoch war. Die Detail- planung überliess der Beschuldigte 1 zwar I.________ und dem Beschuldigten 2, er segnete das Vorgehen jedoch ab und trug den Gesamtplan somit vom Anfang bis zum Schluss. Zudem war er mit seiner initialen Grundidee, die Firma zu versi- chern und dann «abzufackeln», die treibende Kraft hinter dem Gesamtplan. Im Weiteren sorgte er dafür, dass die Beschuldigten 2 und 3 mit (mind.) 100 Kilo- gramm CBD-Hanf belohnt wurden und bemühte sich um alles, was in Zusammen- hang mit der Versicherung erledigt werden musste (rechtzeitiges Bezahlen der Versicherungsprämie, Schadensmeldung, Rechtsdurchsetzung etc.). Die für den Beschuldigten 1 festzusetzende Einsatzstrafe hat sodann im Verhältnis zur (rechtskräftigen) Strafe von I.________ zu stehen bzw. sich daran zu orientie- ren. I.________ konstruierte das ganze Lügengebäude und brachte sich selber als Opfer ein, womit er den wesentlichen Teil für den Betrug schuf. Seine kriminelle Energie als «Mastermind» war damit höher als jene des Beschuldigten 1, womit auch die Einsatzstrafe entsprechend am höchsten von allen auszufallen hat. Dem Beschuldigten 1 kommt indes eine übergeordnete Rolle in Bezug auf die Beschul- 56 digten 2 und 3 zu, womit seine Einsatzstrafe entsprechend höher auszufallen hat als jene der Beschuldigten 2 und 3. Mit Blick auf diese Ausführungen ist das objektive Tatverschulden des Beschuldig- ten 1 als mittelschwer zu bezeichnen. Gestützt darauf erachtet die Kammer die von der Vorinstanz veranschlagte Einsatzstrafe von 32 Monaten als angemessen. 23.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 1 war während des ganzen Verfahrens nicht geständig, so dass er sich nie zum Motiv äusserte. Dieses war jedoch offensichtlich finanzieller Natur, gestützt auf Probleme, die jedoch auch einfach mit dem Verkauf der Firma hätten gelöst werden können. Die Tat erfolgte vorsätzlich, aus höchst egoistischen Grün- den und nichtigem Anlass und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das sub- jektive Tatverschulden ist somit neutral zu gewichten. 23.2.3 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch und Fazit Der Erfolg blieb vorliegend aus, womit der Strafmilderungsgrund des Versuchs zu prüfen ist (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die Generalstaatsanwaltschaft monierte diesbezüglich an der oberinstanzlichen Verhandlung, beim Versuch handle es sich lediglich um einen fakultativen Milde- rungsgrund. Ob eine Milderung zu gewähren sei, hänge davon ab, wie nahe der tatbestandsmässige Erfolg gewesen sei; je näher der Erfolg gewesen sei, umso geringer habe die Reduktion auszufallen. Die Beschuldigten hätten alle notwendi- gen Schritte unternommen, von der Schadensmeldung bis zur Mandatierung einer Anwältin. Sie seien lediglich aufgeflogen, weil beim Beschuldigten 2 in der Garage per Zufall das Auto entdeckt worden sei, welches mit CBD beladen gewesen sei, und der Beschuldigte 2 später ein Geständnis abgelegt habe. Aus diesem Grund habe keine Auszahlung stattgefunden, was jedoch ausserhalb des Machtbereichs der Beschuldigten gestanden habe. Eine Reduktion sei aus diesem Grund nicht zu gewähren (pag. 2743). Diese Argumentation überzeugt nicht restlos. Zutreffend ist zwar, dass es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB um eine Kann-Vorschrift handelt und der Beschuldigte 1 (wie auch die Beschuldigten 2 und 3, vgl. dazu nachfolgend) alles in ihrer Macht Ste- hende getan haben, um den Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungsleis- tung in Höhe von fast CHF 13 Mio., herbeizuführen. Der Erfolg trat lediglich des- halb nicht ein, weil der Beschuldigte 2 ein Geständnis abgelegt hatte und die Ge- schichte damit aufflog. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sowie herr- schender Lehre führt die unvollendete Begehung indes stets zu einer Reduktion (vgl. HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 120 mit Verweis auf BGE 127 IV 101 E. 2b sowie MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 22, ebenfalls mit wei- teren Hinweisen). Auch nach Überzeugung der Kammer kann die versuchte Bege- hungsweise vorliegend nicht gleich bestraft werden, wie wenn die Deliktssumme von CHF 13 Mio. ausbezahlt worden wäre. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Reduktion jedoch (und wie bereits erwähnt), dass die Beschuldigten alles unter- nommen haben, um den Erfolg herbeizuführen. Die Reduktion hat damit nur mar- ginal auszufallen und wird auf 4 Monate bestimmt. 57 Das Gesamtverschulden des Beschuldigten 1 für den versuchten Betrug beläuft sich – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – auf 28 Monate Freiheitsstra- fe. 23.3 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die Ausführungen in der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2440 f., S. 89 f. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse A.________ ist 1977 in N.________ geboren und wuchs in ________ in Deutschland auf. Er ist bis zu seinem 7. Lebensjahr bei seinen Eltern, danach bei Pflegeeltern und im Internat gross geworden. Er ist der Älteste von fünf Geschwistern. Bis zum 9. Schuljahr besuchte er die Schule in Deutschland. Als 14/15-Jähriger kam er wieder in die Schweiz und besuchte in N.________ das 9. und 10. Schul- jahr bevor er eine Lehre zum ________ absolvierte. A.________ ist verheiratet und hat mit seiner Frau zwei Kinder im Alter von 8 und 10 Jahren (pag. 1557). Er ist immer noch bei der R.________ AG tätig und bezieht von dieser einen unregelmässigen Lohn von monatlich ca. CHF 5'000.00 brutto (pag. 2172 Z. 3 ff.). A.________ ist nicht vorbestraft (pag. 2064). Gegen ihn ist bei der Staatsanwaltschaft N.________ jedoch ein Verfahren wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil eines Ehegatten hängig (pag. 2064). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral auf die Strafzumessung aus. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Dass der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt hat, wird nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist trotz des möglichen Verlusts der Arbeitsstelle als neutral zu werten. Zu ergänzen ist, dass der Beschuldigte 1 heute nicht mehr bei der R.________ AG tätig ist, zumal diese nicht mehr existiert. Der Beschuldigte 1 arbeitet gemäss eige- nen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bei einer Firma, welche produktions-CO2-freie Geräte für Strom und Wasserenergie herstellt. Er vertreibt die Geräte und ist dabei auf Provision angestellt (pag. 2705 Z. 15 ff.). Zu den persönlichen Verhältnissen ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 al- leine lebt und sich mitten im Scheidungsverfahren befindet (pag. 2706 f. Z. 35 ff.; vgl. ebenso Akten BJS 22 7207). Ab September 2022 will er vereinbarungsgemäss Unterhaltsbeiträge für seine Kinder zahlen, welche gestützt auf Annahmen einer zukünftigen Provision festgesetzt wurden (pag. 2707 Z. 7 ff.). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten 1 gut und er sei – nachdem er im Dezember 2021 ein Bur- nout erlitten hatte und sich in eine Klinik einweisen lassen musste (pag. 2707 Z. 29 ff.) – wieder stabil (pag. 2704 Z. 19). Was das Verhalten nach der Tat und während laufenden Strafverfahrens sowie die Strafempfindlichkeit betrifft, ergaben sich im Rahmen des oberinstanzlichen Ver- fahrens keine neuen Erkenntnisse. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 58 23.4 Fazit Freiheitsstrafe Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der sich neutral auswirkenden Täterkomponenten resultiert für den versuchten Betrug z.N. der Straf- und Zivilklägerin eine Freiheitsstrafe von insgesamt 28 Monaten. 23.5 Strafzumessung für die Irreführung der Rechtspflege 23.5.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass die Anzeige des Beschuldigten 1 zu relativ umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (in Bezug auf den fingierten Raub) führte, was dem Tatbestand indes immanent ist. Leicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Irreführung der Rechtspflege, mithin die Anzeige, für die Begehung des Versicherungsbetrugs notwendig war, andern- falls seitens der Straf- und Zivilklägerin von vornherein keine Versicherungsleistung ausbezahlt worden wäre. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des Straf- rahmens insgesamt jedoch noch als leicht zu bezeichnen. 23.5.2 Subjektives Tatverschulden Zum subjektiven Tatverschulden hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte mit Vorsatz handelte. Die Tat erfolgte auch hier aus rein egoistischen Gründen und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. 23.5.3 Fazit Gestützt darauf, dass das Tatverschulden insgesamt als leicht zu bezeichnen ist, erachtet die Kammer – vorerst noch ohne Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen als dem Verschulden des Be- schuldigten 1 angemessen. 23.6 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Ziff. 23.3 hiervor ver- wiesen werden; diese wirken sich im Ergebnis ebenfalls neutral auf die Geldstrafe aus. 23.7 Fazit Geldstrafe Gestützt auf die vorangegangenen Erwägungen resultiert für die Irreführung der Rechtspflege insgesamt eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. 23.8 Höhe des Tagessatzes Gemäss Leumundsbericht vom 15. Juni 2022 (pag. 2640 ff.) bzw. den präzisieren- den Ausführungen an der oberinstanzlichen Verhandlungen arbeitet der Beschul- digte 1 (in Absprache mit dem Sozialdienst) selbständig auf Provisionsbasis (vgl. Ziff. 23.3 hiervor). Da der Vertrieb der Geräte noch nicht angelaufen resp. sei- ne Einarbeitung noch nicht abgeschlossen ist, hat er zur Zeit auch noch kein Ein- kommen (vgl. pag. 2706 Z. 8 ff.). Von der Sozialhilfe wird er derzeit deshalb noch mit CHF 1'100.00 unterstützt (pag. 2651). Ebenfalls anlässlich der oberinstanzli- chen Verhandlung führte er zudem aus, die Mietzinse (CHF 1'350.00) sowie die Krankenkassenprämien würden vom Sozialdienst zusätzlich bezahlt. Das Einkom- 59 men von CHF 1'100.00 stehe ihm und seinen Kindern somit zum Leben zur Verfü- gung (pag. 2706 Z. 15 ff.). Mit Blick auf diese Ausführungen erachtet es die Kammer als angemessen, den Tagessatz auf das gesetzliche Minimum, mithin CHF 30.00, zu setzen. Die Gelds- trafe beläuft sich demnach auf 60 Tagessätze à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00. 23.9 Vollzug 23.9.1 Freiheitsstrafe Der Beschuldigte 1 wird mit vorliegendem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt, wofür der vollbedingte Vollzug nicht mehr möglich ist (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist hingegen die Gewährung des teilbedingten Vollzugs gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes ange- sichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bes- sere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Freiheitsstrafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich er- scheint (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.5.2). Besteht hingegen keinerlei Aussicht, dass der Täter sich durch den – ganz oder teilweise – gewährten Straf- aufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, ist die Strafe in voller Länge zu vollziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2; BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen na- mentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zu- lassen. Relevante Prognosekriterien sind insbesondere die strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten und das Bestehen sozialer Bin- dungen (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Die Prognose über das zukünf- tige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklun- gen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil müs- sen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 Satz 1 StGB). Das Verhält- nis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legal- bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinrei- chend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (STEFAN HEIMGARTNER, in: Donatsch et. al., Kommentar StGB, N 5 zu Art. 43). 60 Die Kammer gelangt zur Überzeugung, dass dem Beschuldigten 1 angesichts der Gesamtumstände eine immer noch gute Prognose gestellt werden kann. Dem ak- tuellsten Strafregisterauszug ist zwar zu entnehmen, dass gegen den Beschuldig- ten 1 nebst dem vorliegenden Verfahren eine weitere Strafuntersuchung, nämlich wegen Beschimpfung sowie Drohung gegen seine Ehefrau, verzeichnet ist (pag. 2630). Am 20. Juni 2022 und somit nur wenige Tage vor der oberinstanzli- chen Berufungsverhandlung erging diesbezüglich ein Strafbefehl gegen den Be- schuldigten 1 (pag. 2674 f.), gegen welchen er aber offenbar Einsprache erheben will (pag. 2704 f. Z. 24 ff.); in dieser Sache gilt damit weiterhin die Unschuldsver- mutung. Zwar enthält der Strafregisterauszug auch noch einen weiteren Eintrag wegen laufender Strafuntersuchung (versuchter Betrug sowie Urkundenfälschung; vgl. pag. 2682 ff.), wobei dieses Verfahren gemäss Angaben und Unterlagen der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingestellt werden soll (Staatsanwaltliche Mittei- lung betreffend Abschluss der Untersuchung vom 19. April 2022, pag. 2759 ff.). Wie unter Ziff. 23.3 sodann bereits ausgeführt, arbeitet der Beschuldigte 1 aktuell auf Provisionsbasis, wobei er bis heute noch nichts verdient hat. Er ist damit zwar nicht stellenlos, aber auch noch nicht vollständig und stabil in den Arbeitsmarkt eingebettet. Seit Mai 2022 lebt er alleine in einer eigenen Wohnung in ________ (pag. 2648). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten 1 nach einem Burnout im Dezember 2021 mit anschliessendem Klinikaufenthalt wieder gut. Die Legalpro- gnose kann unter diesen Umständen, insbesondere auch auf Grund der fehlenden Vorstrafen, insgesamt als gut bezeichnet werden. Es bestehen vor diesem Hinter- grund begründete Aussichten, dass sich der Beschuldigte 1 durch einen teilweise gewährten Strafaufschub im Hinblick auf sein zukünftiges Legalverhalten positiv beeinflussen lässt, so dass der teilbedingte Vollzug gewährt werden kann. Das Verschulden des Beschuldigten 1 bewegt sich vorliegend im mittelschweren Bereich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hielt sich der Beschuldigte 1 bei der Planung und Organisation des fingierten Raubüberfalles bedeckt im Hinter- grund. Dennoch legte auch er eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag. Nicht zuletzt war auch er derjenige, welcher als erster die Idee eines Versicherungsbe- trugs aufwarf, indem er den Vorschlag machte, die Firma zu versichern und ansch- liessend anzuzünden. Die Kammer erachtet es insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Verschulden aufgrund der doch erheblichen kriminellen Energie als mit- telschwer bezeichnet werden musste, als angebracht, den zu vollziehenden Teil nicht lediglich auf das gesetzliche Minimum festzulegen. Denn zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschuldigte 1 bis zuletzt keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigte. Gestützt darauf erweist sich die Festsetzung des zu vollziehenden Strafteils auf 9 Monate als angemessen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit aufgrund der guten Legalprognose auf zwei Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt drei Tagen ist vollumfänglich auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 23.9.2 Geldstrafe Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- 61 wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da dem Beschuldigten 1 eine gute Legalprognose gestellt werden kann (vgl. Ziff. 23.9.1), sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die Geldstrafe un- bedingt auszusprechen; der Vollzug ist aufzuschieben. Die Probezeit wird dabei wiederum auf das gesetzliche Minimum, nämlich zwei Jahre, festgesetzt. 23.10 Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Die Vorinstanz erachtete für die einfache Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs gestützt auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsan- wältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) eine Busse von CHF 300.00 als angemessen (pag. 2442 f., S. 91 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer sieht sich nicht dazu veranlasst, von der Höhe dieser Busse abzuwei- chen. Eine Übertretungsbusse im Umfang von CHF 300.00 erweist sich mit Blick auf die VBRS-Richtlinien (Ziff. 1./VIII./2.1; S. 20) als dem konkreten Verschulden des Beschuldigten 1 angemessen. In Bezug auf die bereits rechtskräftige Busse von CHF 60.00 kommt es vorliegend zu keiner Asperation, weil es sich dabei – wie vorinstanzlich richtig festgehalten – um eine Ordnungsbusse handelt, welche zur Übertretungsbusse kumuliert wird (Art. 5 Ordnungsbussengesetz, OBG; SR 314.1). Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird dabei auf drei Tage festgesetzt (Art. 106 Abs. 2 StGB). 24. Beschuldigter 2 24.1 Strafart, Methodik, Strafrahmen und schwerste Straftat Für sämtliche vom Beschuldigten 2 begangenen Delikte könnte vorliegend sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Für den versuch- ten Betrug ist angesichts des konkreten Delikts lediglich die Ausfällung einer Frei- heitsstrafe angezeigt. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Betrugs und die beiden gehilfenschaftlichen Irreführungen der Rechtspflege käme für sich alleine betrachtet angesichts der voraussichtlichen Strafhöhe unter 180 Strafeinheiten grundsätzlich je eine Geldstrafe in Frage. Die Beiträge des Beschuldigten 2 erge- ben sich zu den genannten Delikten jedoch aus demselben dynamischen Gesche- hen, sowohl hinsichtlich der Planung als auch der Ausführung. Der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang der Irreführungen der Rechtspflege zum Hauptdelikt ist zweifellos gegeben. Zudem besteht hinsichtlich des Beschuldigten 2 eine denk- bar ungünstige Legalprognose (vgl. dazu nachfolgend), so dass eine Freiheitsstra- fe anstelle einer Geldstrafe geboten scheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entgegen dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe ist im konkreten Fall demnach gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Stra- fen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Betrugs sowie mehrfacher Irreführung der Rechtspflege schliesslich eine Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. 62 Die Begehung eines (versuchten) Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Irreführung der Rechts- pflege wird gestützt auf Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Gestützt auf die abstrakten Strafrahmen sowie mit Blick auf die jeweilige Deliktss- umme ist vorliegend vom versuchten Betrug als schwerstes Delikt auszugehen. Dafür ist eine Einsatzstrafe festzusetzen, welche anschliessend wegen des (rechtskräftigen) Schuldspruchs des Betrugs sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege angemessen zu erhöhen ist. 24.2 Strafzumessung für den versuchten Betrug 24.2.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf den Beschuldigten 2 hat das Beweisergebnis gezeigt, dass er sich die Deliktssumme von fast CHF 13 Mio. zufolge Mittäterschaft zwar entgegenhalten lassen muss, es ihm selber aber grundsätzlich egal war, welcher Betrag mit dem Versicherungsbetrug angestrebt würde. Für die Beurteilung der Schwere der Ver- letzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann daher nicht lediglich auf die Deliktssumme abgestellt werden, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschuldigten 2 darstellte. Zu berücksichtigen ist unter dem Titel der Verwerflich- keit des Handelns hingegen die elaborate sowie massgebliche Planung des Rau- bes wie auch dessen Ausführung. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wirkte der Beschuldigte 2 mit seinen eigenen Ideen und Vorschlägen massgeblich mit, in- dem er sich beispielsweise einbrachte, wenn er eine Idee als zu riskant erachtete. Mit seinem Vorgehen und der Ausführung des Raubes offenbarte er zudem eine hohe kriminelle Energie. Das Tatverschulden des Beschuldigten 2 ist mit Blick auf diese Ausführungen insgesamt im mittelschweren Bereich einzustufen. 24.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 2 handelte vorsätzlich, egoistisch motiviert und aus rein peku- niären Gründen. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen, erhält der Beschuldigte 2 doch eine IV- und SUVA-Rente, so dass er über konstante und garantierte finanzielle Einkünfte verfügt. Insgesamt wirken sich die subjektiven Tat- komponenten – da grösstenteils dem Tatbestand immanent – neutral auf die Strafe aus. 24.2.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist von einer hohen kriminellen Energie auszugehen und das Verschul- den des Beschuldigten 2 im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Kammer er- achtet – nicht zuletzt auch mit Blick auf die in Bezug auf den Beschuldigten 1 fest- gesetzte Strafe – eine Einsatzstrafe von 28 Monaten als dem Verschulden des Be- schuldigten 2 angemessen. 24.2.4 Fakultativer Strafmilderungsgrund Versuch Hinsichtlich des fakultativen Strafmilderungsgrundes des Versuchs kann vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 23.2.3 hiervor (betreffend den Beschuldigten 1) ver- wiesen werden. Auch beim Beschuldigten 2 ist – wie dessen Verteidigung zu Recht 63 ausführte (pag. 2737) – eine Reduktion der Einsatzstrafe vorzunehmen, zumal der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist. Der Beschuldigte 2 hat ebenfalls alles in seiner Macht Stehende getan, damit der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich die Auszahlung der Versicherungsleistung in der Höhe von fast CHF 13 Mio., eintreten kann. Er zog mit dem Beschuldigten 3 den fingierten Raub bis zum Ende durch und hielt auch nach der Festnahme noch lange eisern dicht. Dass der fingierte Raub letztendlich aufflog, ist zwar seinem Geständnis zuzuschreiben, welches jedoch relativ spät und zudem lediglich des- halb erfolgte, weil eine (oder mehrere) Familienangehörige krank wurde(n) und er möglichst rasch wieder in Freiheit sein wollte (vgl. dazu auch nachfolgende Aus- führungen zu den Täterkomponenten Ziff. 24.7). Die versuchte Tatbegehung recht- fertigt vorliegend eine Reduktion um dreieinhalb Monate, was prozentual in etwa der gleichen Reduktion entspricht wie jener beim Beschuldigten 1. 24.2.5 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beläuft sich unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatkomponenten sowie der fakultativen Strafmilderung infolge versuchter Be- gehung auf 24,5 Monate. 24.3 Asperation für den Betrug 24.3.1 Objektives Tatverschulden Die VBRS-Richtlinien erachten für folgenden Referenzsachverhalt eine Strafe im Umfang von 120 Strafeinheiten als angemessen (S. 47 der VBRS-Richtlinien): Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20‘000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können. Der Deliktsbetrag beläuft sich vorliegend – und anders als im Referenzsachverhalt sowie unter Ziff. 24.2 hiervor – auf lediglich CHF 4'000.00. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 für diese Tat keinen zusätzlichen Lohn für sich selbst erhielt und das Anzünden des Motorfahrzeuges von J.________ gewissermassen einen Kolla- teralschaden zum fingierten Raub darstellt. Das objektive Tatverschulden ist daher als leicht zu qualifizieren. 24.3.2 Subjektives Tatverschulden In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldig- te 2 auch hier vorsätzlich handelte. Die Tat wäre zudem vermeidbar gewesen, hät- te der Beschuldigte 2 das Fahrzeug nach dem fingierten Raub schliesslich auch einfach stehen lassen können. Diese Umstände sind insgesamt weder verschul- denserhöhend noch -mindernd zu gewichten. 24.3.3 Fazit und Asperation Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 2 in Anbetracht des Strafrah- mens als leicht zu bezeichnen. Vorliegend liegt der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem im Referenzsachverhalt wesentlich tiefer. Nicht auszublenden ist jedoch, dass die kriminelle Energie aufgrund des Anzündens des Fahrzeuges von J.________ bei der hier zu beurteilenden Tat gegenüber jener im Referenzsacher- 64 halt grösser war. Bei isolierter Betrachtung würde die Kammer für diesen Schuld- spruch alleine somit eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten aussprechen. Davon ist im Rahmen der Asperation auf Grund des bisher noch unberücksichtigten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum Hauptdelikt ein Monat zu berück- sichtigen. 24.4 Asperation für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1 24.4.1 Objektives Tatverschulden Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 schuf in Bezug auf den fingierten Raubüberfall den Sachverhalt, welcher es I.________ und dem Beschuldigten 1 ermöglichte, die Strafverfolgungsbehörden in die Irre zu führen. Sein Beitrag war damit nicht unwesentlich. Der enge sachliche Zusammenhang ist, wie von der Vor- instanz ebenfalls treffend ausgeführt, strafmindernd zu berücksichtigen (pag. 2445, S. 94 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusätzlich ist die Strafe zwingend aufgrund der Teilnahmeform, nämlich der Gehilfenschaft, zu mildern (Art. 25 StGB). Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als sehr leicht zu bezeichnen. 24.4.2 Subjektives Tatverschulden Zum subjektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 vorsätz- lich und aus rein egoistischen Motiven gehandelt hat. Die Tat wäre wiederum ohne Weiteres zu vermeiden gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 24.4.3 Fazit und Asperation Für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1, hätte die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Freiheits- strafe von einem Monat ausgesprochen. Davon sind im Rahmen der Asperation 20 Tage zu berücksichtigen. Dem engen sachlichen Zusammenhang zum Haupt- delikt wurde bereits im Rahmen des objektiven Tatverschuldens Rechnung getra- gen. 24.5 Asperation für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________ 24.5.1 Objektives Tatverschulden Für das objektive Tatverschulden in Bezug auf die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________, kann grundsätzlich auf die Ausführungen unter Ziff. 24.4.1 hiervor verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 schuf auch hier die Grundlage, mithin den Sachverhalt, welchen J.________ bei den Strafverfolgungs- behörden deponieren konnte. Im Vergleich zur Irreführung der Rechtspflege gemäss Ziff. 24.4.1 hiervor erweist sich die vorliegende Tat in den Augen der Kammer als etwas weniger schwerwiegend, zumal sie zwar ebenfalls die Grundla- ge für einen Versicherungsbetrug darstellte, damit aber eine wesentlich tiefere Ver- sicherungsleistung angestrebt wurde. Eine Minderung der Strafe hat auch hier auf- grund des engen sachlichen Zusammenhangs sowie eine obligatorische Milderung 65 aufgrund der Begehung in Gehilfenschaft zu erfolgen. Das objektive Tatverschul- den ist gestützt auf diese Ausführungen im sehr leichten Bereich anzusiedeln. 24.5.2 Subjektives Tatverschulden Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens kann auf die Ausführungen unter Ziff. 24.4.2 hiervor verwiesen werden. 24.5.3 Fazit und Asperation Für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________, hätte die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen ausge- sprochen. Davon sind im Rahmen der Asperation 10 Tage zu berücksichtigen. Dem engen sachlichen Zusammenhang zum Hauptdelikt wurde bereits im Rahmen des objektiven Tatverschuldens Rechnung getragen. 24.6 Zwischenfazit Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe, welche um die Strafe für den Betrug so- wie die beiden Irreführungen der Rechtspflege erhöht wird, beläuft sich die Ge- samtfreiheitsstrafe vorläufig vor Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 26,5 Monate. 24.7 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 2446 f., S. 95 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Vorleben und persönliche Verhältnisse C.________ ist in der Schweiz geboren, wuchs aber in ________, Italien, bei seinen Eltern auf. Die obligatorische Schule besuchte er in Italien. Eine Ausbildung hat er nicht gemacht. Im Alter von 18 Jahren kam er zurück in die Schweiz. Er hat drei Geschwister. Der Bruder ist verstorben und seine beiden Schwestern, wohnen wie seine Mutter, in der Schweiz. Anlässlich der ersten Einvernahme vom 02.03.2018 gab C.________ an, seinen Wohnort in Italien und in der Schweiz zu haben, sich je- doch mehrheitlich in ________ aufzuhalten. In der Schweiz sei er offiziell an der ________ in N.________ gemeldet (pag. 748 Z. 32). Anlässlich der Einvernahme an der Hauptverhandlung vom 18.01.2020 sagte er aus, dass er in der Schweiz wohne. Er lebe mit seiner Mutter und der Schwester an der ________ und pflege seine Mutter, die im Rollstuhl sitze (pag. 2184 Z. 2 und Z. 34). Weiter gab er auf Frage an, dass seine Mutter auch in Italien ein Haus besitze (pag. 2184 Z. 6). Seine von ihm getrennte Ehefrau und die erwachsenen Kinder lebten ebenfalls in Italien (pag. 2184 Z. 6). Er ge- he jährlich etwa 15 Tage nach Italien, halte es aber dort nicht länger aus (pag. 2184 Z. 7). Er hat Dia- betes, erhöhtes Cholesterin und Depressionen (pag. 748 Z. 21 ff.). Gemäss dem anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten Arztzeugnis ist er wegen den Depressionen in N.________ in psy- chologischer Betreuung (pag. 2219). Er bezieht eine IV-Rente in der Höhe von CHF 2'000.00 und ei- ne SUVA-Rente in der Höhe von CHF 350.00 (pag. 823 Z. 194). Die persönlichen Verhältnisse wirken sich neutral aus. C.________ ist viermal und einschlägig vorbestraft (pag. 2066 ff.). Erstmals wurde er am 29.03.2007 vom Tribunal d’arrondissement II Bienne-Nidau wegen Raubes (Mitführen einer Waffe), bandenmäs- sigen Raubes, Raubes (besondere Gefährlichkeit), Diebstahls, versuchten Betruges und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt (pag. 2066 f.). Am 20.11.2008 wurde er vom Arrondissement judiciaire II Bienne-Nidau wegen Ge- 66 fährdung des Lebens zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (pag. 2067). Eine weitere Freiheitsstrafe von 2 Jahren wurde am 23.12.2010 vom Bezirksgericht Aarau wegen Verbrechen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (mehrfach) und in Umlaufsetzen von falschem Geld ausgesprochen (pag. 2067). Am 13.03.2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland erneut wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt (pag. 2068). Aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen ist das Vorleben im Umfang von 8 Monaten straferhöhend zu berücksichtigen. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren C.________ ist geständig. Durch seine Aussagen wurde überhaupt erst aufgedeckt, dass es sich vor- liegend um einen fingierten Raubüberfall bzw. einen versuchten Versicherungsbetrug handelte. Er hat zudem nicht nur seinen Tatbeitrag eingestanden, sondern auch die Mitbeschuldigten genannt und damit die Strafverfolgung erleichtert. Es wird ihm deshalb eine Strafminderung im Umfang von 8.5 Monaten gewährt. Im Strafverfahren hat er sich stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist als neutral zu erachten. Fazit Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund des Geständnisrabattes leicht strafmindernd aus. Das Gericht erachtet eine Strafminderung um einen halben Monat auf 28 Monate als angemes- sen. An den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 2 hat sich seit der erstin- stanzlichen Verhandlung nicht viel geändert. Gemäss eigenen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wohnt der Beschuldigte 2 mit seiner Schwester in N.________ in der Wohnung der Mutter. Er bezieht zudem nach wie vor eine IV- und SUVA-Rente, wobei der Invaliditätsgrad 100% beträgt. Das Einkommen beläuft sich auf monatlich CHF 2'000.00 zuzüglich SUVA-Beiträgen von CHF 390.00 (pag. 2712 f. Z. 37 ff.). Gemäss medizinischem Bericht befindet sich der Beschuldigte 2 weiterhin in psychiatrischer Behandlung (pag. 2750) und kämpft gemäss seinem Verteidiger mit Depressionen und Diabetes (pag. 2737); weitere gesundheitliche Beschwerden sind nicht bekannt. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich insgesamt neutral aus. Was die Vorstrafen des Beschuldigten 2 betrifft, hält die Kammer ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen fest, dass gemäss oberinstanzlich eingeholtem Strafregisterauszug seit der erstinstanzlichen Verhandlung bzw. seit dem hier zu beurteilenden Vorfall keine neuen Strafverfahren oder Vorstrafen hinzugekommen sind (pag. 2627 ff.). Die erfassten Vorstrafen liegen zudem bereits länger zurück, was erfreulich ist. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass der Beschuldigte 2 über mehrere und insbesondere einschlägige Vorstrafen verfügt, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. Während die Vorinstanz die Vorstrafen mit einem Zuschlag von acht Monaten berücksichtigte, erachtet die Kammer eine Erhöhung um fünf Monate als angemessen. Was das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ein Geständnis ablegte und damit massgeblich zur Wahr- 67 heitsfindung beitrug. Dabei nahm er auch einen allfälligen Zorn seiner Mittäter in Kauf, welche er mit dem Geständnis ebenfalls verraten hatte. Andererseits ist je- doch zu berücksichtigen, dass das Geständnis sehr spät und vor allem deshalb er- folgte, weil der Beschuldigte 2 aufgrund familiärer Probleme aus dem Gefängnis wollte (pag. 430 Z. 134 ff., pag. 434 Z. 303 ff., pag. 608 Z. 225 f.). Er war zudem auch nicht vollumfänglich geständig, sondern bestritt wesentliche Sachverhalts- elemente bis zuletzt (Anzünden des Autos [pag. 2719 Z. 35], Umfang der zerstör- ten Pflanzen [pag. 2717 f. Z. 14 ff.], Marktwert des CBD-Hanfs [pag. 2718 Z. 24 ff.], Kenntnis über das Ausmass des geplanten Versicherungsbetrugs [pag. 2716 f. Z. 6 ff.]). Die Reduktion infolge des Geständnisses des Beschuldigten 2 ist nach Überzeugung der Kammer (zahlenmässig) insgesamt marginal höher zu gewichten als der (zahlenmässige) Zuschlag für die einschlägigen Vorstrafen. Es hat eine Reduktion der Strafe um 5,5 Monate zu erfolgen. Daraus resultiert im Ergebnis ei- ne Nettoreduktion von einem halben Monat für das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Zur Strafempfindlichkeit ist in Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen fest- zuhalten, dass der Beschuldigte 2 aus den gesundheitlichen Beschwerden seiner Mutter nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Aus seiner oberinstanzlichen Be- fragung geht hervor, dass er sich zusammen mit seinen beiden Schwestern um die pflegebedürftige Mutter kümmert. Seine Schwestern würden gar in Schichten arbei- ten – also eine am Vormittag, die andere am Nachmittag –, so dass sie sich ab- wechselnd um die Mutter kümmern könnten (pag. 2713 Z. 27 ff.). Auch wenn sich der Beschuldigte 2 in der Vergangenheit ebenfalls viel um seine Mutter gekümmert haben mag, lässt sich daraus keine erhöhte Strafempfindlichkeit ableiten, zumal er zeitweise offenbar mühelos nach Italien reisen und die Pflege seinen beiden Schwestern bzw. dem Spitalpersonal überlassen konnte (pag. 2713 Z. 27 ff.). Die Strafempfindlichkeit ist bei dieser Ausgangslage höchstens durchschnittlich und wirkt sich damit ebenfalls neutral auf die Gesamtstrafe aus. 24.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt erfolgt aufgrund des leicht stärker zu berücksichtigenden Geständnisses eine Nettoreduktion der unter Ziff. 24.6 hiervor festgesetzten Freiheitsstrafe um ei- nen halben Monat, so dass sich diese im Ergebnis auf 26 Monate beläuft. 24.9 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Haft Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen und für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2447 f., S. D.________ f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die für den Beschuldigten 2 ausgesprochene Freiheitsstrafe beläuft sich auf insge- samt 26 Monate und liegt damit nahe am Bereich des gesetzlichen Grenzwerts für den vollbedingten Vollzug. Die Kammer hat deshalb zu prüfen, ob eine Freiheits- strafe, welche die Grenze von zwei Jahren nicht überschreitet, noch im Ermes- sensspielraum liegt (BGE 134 IV 17 E. 3). Wie vorgängig bereits mehrfach erwähnt, beteiligte sich der Beschuldigte 2 am fin- gierten Raubüberfall nicht nur an der Ausführung, sondern zu wesentlichen Teilen auch an der Planung dessen, so dass sein Verschulden im mittelschweren Bereich 68 liegt. Die Kammer sieht sich gestützt darauf sowie mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen nicht dazu veranlasst, die Strafe von 26 auf 24 Monate zu kürzen, um den bedingten Vollzug zu ermöglichen; eine solche wäre dem Verschulden des Beschuldigten 2 nicht mehr angemessen. Der Beschuldigte 2 ist, wie hiervor bereits ausgeführt, einschlägig vorbestraft. An der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Verteidigung zwar aus, der bedingte Vollzug nach Art. 42 StGB sei zu gewähren, zumal das Verhalten des Beschuldig- ten 2 im Verfahren für eine günstige Prognose spreche und er aus seinen Fehlern gelernt habe (pag. 2737). Diese Auffassung teilt die Kammer indes nicht. Der Be- schuldigte 2 beging – nebst dem hier zu beurteilenden Vorfall und soweit ersichtlich – zuletzt im Jahre 2014 eine Straftat, wobei es sich um ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz handelte (pag. 2629). Dieser Vorfall mag zwar weit zurückliegen; nicht zu verkennen ist allerdings, dass die vorliegenden Delikte nur vier Jahre später, nämlich im Jahr 2018, begangen wurden. Hinzu kommt, dass es sich bei den ausgesprochenen Sanktionen nicht um lediglich milde Strafen handel- te: Im Jahr 2007 wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 9 Monaten, ein Jahr später zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, 2010 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 2014 zu einer Geldstrafe von immer- hin 180 Tagessätzen verurteilt. All diese empfindlichen Strafen vermochten ihn je- doch nicht davon abzuhalten, sich für einen fingierten Raubüberfall zwecks Versi- cherungsbetrug überreden zu lassen und damit erneut straffällig zu werden. Die Legalprognose erweist sich unter diesem Aspekt als denkbar ungünstig, so dass der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 26 Monaten ist zu vollziehen, wobei die ausgestandene Po- lizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzu- rechnen ist (Art. 51 StGB). 25. Beschuldigter 3 25.1 Strafart, Methodik, Strafrahmen und schwerste Straftat Für sämtliche vom Beschuldigten 3 begangenen Delikte könnte vorliegend eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Für den versuchten Betrug ist angesichts des konkreten Delikts auch hier lediglich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt. Für den rechtskräftigen Schuldspruch wegen Betrugs und die beiden gehilfenschaftlichen Irreführungen der Rechtspflege käme für sich alleine betrachtet angesichts der voraussichtlichen Strafhöhe unter 180 Strafeinhei- ten grundsätzlich je eine Geldstrafe in Frage. Die Beiträge des Beschuldigten 3 er- geben sich zu den genannten Delikten jedoch – wie bereits beim Beschuldigten 2 – aus demselben dynamischen Geschehen. Der enge sachliche und zeitliche Zu- sammenhang zum Hauptdelikt ist zweifellos gegeben. Zudem besteht auch hin- sichtlich des Beschuldigten 3 eine denkbar ungünstige Legalprognose (vgl. dazu nachfolgend), so dass eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe geboten scheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Entge- gen dem Grundsatz des Vorrangs der Geldstrafe ist im konkreten Fall demnach gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB für alle Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen. Aufgrund der Gleichartigkeit der Strafen ist in Anwendung von Art. 49 StGB für die 69 Schuldsprüche wegen versuchten Betrugs, Betrugs sowie mehrfacher Irreführung der Rechtspflege im Anschluss eine Gesamtfreiheitsstrafe festzusetzen. Für die Strafrahmen der jeweiligen Tatbestände sowie die konkret schwerste Straf- tat kann vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. 24.1 hiervor verwiesen werden. 25.2 Strafzumessung für den versuchten Betrug 25.2.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf den Beschuldigten 3 hat das Beweisergebnis gezeigt, dass auch er sich die Deliktssumme von fast CHF 13 Mio. zufolge Mittäterschaft zwar entgegen- halten lassen muss, es ihm selber aber grundsätzlich egal war, welcher Betrag mit dem Versicherungsbetrug angestrebt wurde. Für die Beurteilung der Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts kann daher nicht le- diglich auf die Deliktssumme abgestellt werden, zumal diese nicht das primäre Ziel des Beschuldigten 3 darstellte. Zu berücksichtigen ist unter dem Titel der Verwerf- lichkeit des Handelns hingegen seine Beteiligung an der Ausführung, welche ent- gegen der Ansicht seiner Verteidigung nicht als minim (pag. 2740), sondern als wesentlich zu bezeichnen ist und mit welcher er eine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Das Tatverschulden des Beschuldigten 3 ist mit Blick auf diese Aus- führungen insgesamt gerade noch im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Da er weder an der Planung teilnahm noch Gegenstände für die Durchführung des Rau- bes besorgte, hat die Einsatzstrafe jedoch tiefer als jene des Beschuldigten 2 aus- zufallen. 25.2.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich, egoistisch motiviert und aus rein peku- niären Gründen. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insge- samt wirken sich die subjektiven Tatkomponenten – da grösstenteils dem Tatbe- stand immanent – neutral auf die Strafe aus. 25.2.3 Fazit Tatverschulden Insgesamt ist auch beim Beschuldigten 3 von einer immer noch hohen kriminellen Energie auszugehen und das Verschulden daher gerade noch im mittelschweren Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet – nicht zuletzt auch mit Blick auf die in Bezug auf den Beschuldigten 1 und insbesondere den Beschuldigten 2 festgesetz- te Strafe – eine Einsatzstrafe von 25 Monaten als dem Verschulden des Beschul- digten 3 angemessen. 25.2.4 Fakultative Strafmilderung Versuch Hinsichtlich der fakultativen Strafmilderung infolge lediglich versuchter Tatbege- hung kann vollumfänglich auf die Ausführungen zum Beschuldigten 2 unter Ziff. 24.2.4 hiervor verwiesen werden. Auch der Beschuldigte 3 hat alles in seiner Macht Stehende unternommen, um die Auszahlung der Versicherungsleistung ge- stützt auf den (fingierten) Raubüberfall herbeiführen zu können. Zusammen mit dem Beschuldigten 2 zog er den fingierten Raub bis zum Ende durch. Nach der Festnahme des Beschuldigten 2 hielt er zudem eisern dicht. Dass die Geschichte des erfundenen Raubüberfalls letzten Endes aufflog, war nicht ihm, sondern dem 70 Beschuldigten 2 und anschliessend I.________ zu verdanken. Die versuchte Tat- begehung rechtfertigt vorliegend eine Reduktion im Umfang von drei Monaten, was prozentual in etwa der gleichen Reduktion entspricht wie jener beim Beschuldigten 1 und beim Beschuldigten 2. 25.2.5 Fazit Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beläuft sich unter Berücksichtigung der objektiven und subjekti- ven Tatkomponenten sowie der fakultativen Strafmilderung infolge versuchter Be- gehung auf 22 Monate. 25.3 Asperation für den Betrug 25.3.1 Objektives Tatverschulden Für das objektive Tatverschulden des Beschuldigten 3 beim Betrug kann vorab auf die Ausführungen unter Ziff. 24.3.1 hiervor, insbesondere jene zum Referenzsach- verhalt, verwiesen werden. Der Deliktsbetrag, welchen sich der Beschuldigte 3 aufgrund der Mittäterschaft anrechnen lassen muss, beläuft sich auf CHF 4'000.00 und liegt damit wesentlich tiefer als jener im Referenzsachverhalt. Aufgrund der mittäterschaftlichen Teilnahme hat sich der Beschuldigte 3 auch das Anzünden des Motorfahrzeuges von J.________ durch den Beschuldigten 3 anrechnen zu lassen; eine Differenzierung zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 auf- grund des effektiven Inbrandsetzens des Fahrzeuges ist nicht angezeigt. Für das Anzünden des Motorfahrzeuges erhielt auch der Beschuldigte 3 keinen zusätzli- chen Lohn, was ebenfalls zu berücksichtigen ist. Das objektive Tatverschulden ist insgesamt als leicht einzustufen. 25.3.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte 3 handelte vorsätzlich. Die Tat wäre zudem ohne Weiteres ver- meidbar gewesen, zumal das für den fingierten Raub bereitgestellte Motorfahrzeug von J.________ einfach hätte stehen gelassen werden können. 25.4 Fazit und Asperation Insgesamt ist das Verschulden des Beschuldigten 3 als leicht zu bezeichnen. Wie bereits erwähnt, liegt der Deliktsbetrag im Vergleich zu jenem im Referenzsachver- halt wesentlich tiefer. Zu berücksichtigen ist indes, dass mit dem Anzünden des Motorfahrzeuges von J.________ eine kriminelle Energie offenbart wurde, die höher war als jene im Referenzsachverhalt. Bei isolierter Betrachtung würde die Kammer für den Schuldspruch wegen Betrugs alleine eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten aussprechen. Davon ist im Rahmen der Asperation auf Grund des bisher noch unberücksichtigten engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zum Hauptdelikt ein Monat zu berücksichtigen. 25.5 Asperation für die Irreführungen der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1 sowie als Gehilfe von J.________ Hinsichtlich der Irreführungen der Rechtspflege, einerseits begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1, andererseits begangen als Gehilfe von J.________, kann integral auf die Ausführungen zum Beschuldigten 2 unter Ziff. 24.4 hiervor verwiesen werden. Die Beschuldigten 2 und 3 schufen mit ihren Bei- 71 trägen gleichsam die Grundlage bzw. den Sachverhalt, welchen I.________ und der Beschuldigte 1 bzw. J.________ bei den Strafverfolgungsbehörden deponieren konnten, so dass ihre Strafen gleich auszufallen haben. Für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von I.________ und des Beschuldigten 1, hätte die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Freiheits- strafe von einem Monat ausgesprochen. Davon sind im Rahmen der Asperation 20 Tage zu berücksichtigen. Für die Irreführung der Rechtspflege, begangen als Gehilfe von J.________, hätte die Kammer bei isolierter Betrachtung sodann eine Freiheitsstrafe von 15 Tagen ausgesprochen. Davon sind im Rahmen der Asperation 10 Tage zu berücksichti- gen. 25.6 Zwischenfazit Gesamtstrafe Unter Berücksichtigung der Einsatzstrafe, welche um die Strafe für den Betrug so- wie der beiden Irreführungen der Rechtspflege zu erhöhen ist, beläuft sich die Ge- samtfreiheitsstrafe vorläufig vor Berücksichtigung der Täterkomponenten auf 24 Monate. 25.7 Täterkomponenten Für die Täterkomponenten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 2458, S. 107 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Vorleben und persönliche Verhältnisse E.________ wurde 1979 geboren. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er hat eine Ausbildung zum Maler absolviert, arbeitete in den letzten zwei Jahren als ________ im Restaurant ________ (pag. 2192 Z. 22 ff.). Seine Arbeitsstelle hat er Ende 2020 aufgrund der Coronapandemie verloren und ist nunmehr seit anfangs Jahr auf Stellensuche (pag. 2192 Z. 36 ff.). Die persönlichen Verhältnis- se wirken sich damit neutral aus. E.________ ist fünfmal und einschlägig vorbestraft (pag. 2067 ff.). Er wurde erstmals vom Tribunal d’arrondissement II Bienne-Nidau am 29.03.2007 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbe- schädigung, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, Entwendung eines Fahrzeuges zum Ge- brauch, Fahren ohne Haftpflichtversicherung, Diebstahls (Versuch), Betruges (Versuch), Irreführung der Rechtspflege (Versuch), Brandstiftung (Versuch), Betruges (Anstiftung), Raubes (Mitführen einer Waffe, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Gehilfe) und Hehlerei (geringfügig) zu einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt (pag. 2070 f.). Mit Urteil vom 27.08.2010 des Arron- dissement judiciaire II, N.________ Nidau wurde er erneut wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt (pag. 2070 f.). Mit Urteil des Regionalgerichts Ber- ner Jura-Seeland wurde er am 02.11.2010 wegen Hehlerei (Gehilfenschaft) erneut zu einer Geldstra- fe von 150 Tagessätzen verurteilt. Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Regionalgericht Ber- ner Jura-Seeland am 06.07.2015 wegen Beschimpfung zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen. Schliesslich wurde er am 26.03.2018 von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (mehrfach) zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verur- teilt. Aufgrund der zahlreichen und teilweise einschlägigen Vorstrafen ist das Vorleben erheblich strafer- höhend zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich eine Erhöhung um 7 Monate. 72 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren E.________ ist geständig, hat aber die Strafverfolgung nicht in erheblichem Masse erleichtert wie beispielsweise C.________. E.________ hat nämlich die Tat erst zugegeben, als C.________ aus- gepackt hat. Das Geständnis ist im Umfang von 6.5 Monaten strafmindernd zu berücksichtigen. Im Strafverfahren hat er sich stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit ist neutral. Zu den persönlichen Verhältnissen ist gestützt auf die oberinstanzliche Befragung zu ergänzen, dass der Beschuldigte 3 aktuell noch mit seinem (pflegebedürftigen) Vater zusammenlebt, im nächsten Jahr jedoch eine gemeinsame Wohnung mit seiner Freundin suchen möchte (pag. 2725 Z. 1 ff.). Gesundheitlich geht es dem Beschuldigten 3 – soweit ersichtlich – gut. Gemäss oberinstanzlich eingereichtem Arbeitsvertrag arbeitet er seit dem 1. Juni 2022 bei der Q.________ GmbH (pag. 2752 ff.). Folgt man den Ausführungen der Verteidigung, hat der Beschuldig- te 3 zudem mit der Sanierung seiner Schulden begonnen (pag. 2695 bzw. pag. 2755 f.). Dazu ist allerdings anzumerken, dass die eingereichte E-Mail, welche dies bestätigen soll, vom 20. Juni 2022 datiert und damit nur zwei Tage vor der oberinstanzlichen Verhandlung geschrieben wurde (vgl. dazu auch die Ausführun- gen hiernach zur Legalprognose, Ziff. 25.9). Die persönlichen Verhältnisse (sowie das Vorleben) wirken sich auch gestützt auf die neusten Erkenntnisse neutral auf die Strafe aus. Oberinstanzlich wurde auch über den Beschuldigten 3 ein aktueller Strafregister- auszug eingeholt (pag. 2631 ff.). Von 2002 bis 2005 delinquierte er in äusserst re- gelmässigen Abständen, bis er in Untersuchungshaft genommen und am 29. März 2007 schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten (unter Anrechnung von 577 Tagen Untersuchungshaft) verurteilt wurde. 2015 und 2019 folgten sodann die nächsten Verurteilungen. Dem aktuellsten Strafregisterauszug lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschuldigte 3 mit dem vorliegenden Raubüberfall am 1. März 2018 delinquierte, obwohl gegen ihn zu diesem Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits ein Strafverfahren lief (mehrfaches Verge- hen gegen das Waffengesetz, Strafbefehl vom 26. März 2019). Dem Strafregister- auszug ist zwar nicht zu entnehmen, wann die Strafuntersuchung eröffnet wurde, die Delikte wurden jedoch zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. August 2017 sowie am 29. Mai 2017 begangen. Darauf angesprochen führte der Beschuldigte 3 anlässlich seiner oberinstanzlichen Einvernahme lediglich aus, er wisse nicht, war- um er verurteilt worden sei (pag. 2722 Z. 35 ff.). Insgesamt haben sich die Vorstra- fen erhöhend, nämlich im Umfang von viereinhalb Monaten, auf die Strafe auszu- wirken. Unter dem Titel des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren hält die Kam- mer fest, dass der Beschuldigte 3 letzten Endes zwar ebenfalls geständig war, sein Geständnis jedoch nicht in gleichem Masse gewichtet werden kann wie jenes des Beschuldigten 2. Letzterer lieferte mit seinem Geständnis die entscheidenden Ele- mente, um die Untersuchung ins Rollen zu bringen, der Beschuldigte 3 folgte hin- gegen erst auf dieses Geständnis des Beschuldigten 2 hin. Für das Geständnis 73 des Beschuldigten 3 erachtet die Kammer deshalb eine Reduktion in der Höhe von lediglich dreieinhalb Monaten als angemessen. Die Strafempfindlichkeit ist trotz des Umstandes, dass er seinen Vater pflegt und deshalb auch mit diesem zusammenwohnt, als durchschnittlich zu bezeichnen. Die Verteidigung reichte oberinstanzlich ein Schreiben des Vaters des Beschuldigten 3 ein, welches zeigen soll, dass dieser auf seine Unterstützung angewiesen ist (pag. 2751). Der Beschuldigte 3 führte jedoch selber aus, der Gesundheitszustand seines Vaters sei zwar heruntergefahren, aber stabil, und dass er [der Beschuldigte 3] nächstes Jahr mit seiner Freundin zusammenziehen wolle (pag. 2725 Z. 3 ff. sowie pag. 2729 Z. 24 f.). Aus dem Gesundheitszustand des Vaters vermag der Beschuldigte 3 damit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Strafempfindlichkeit wirkt sich ebenfalls neutral auf die Strafe aus. 25.8 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe Insgesamt erfolgt aufgrund der leicht stärker zu berücksichtigenden Vorstrafen eine Nettoerhöhung der unter Ziff. 25.6 hiervor festgesetzten Freiheitsstrafe um einen Monat, so dass sich diese im Ergebnis auf 25 Monate beläuft. 25.9 Vollzug und Anrechnung der ausgestandenen Haft Für die theoretischen Ausführungen zum Vollzug bzw. die Ausführungen zur Prü- fung einer Senkung der Freiheitsstrafe auf 24 Monate zur Gewährung eines allfällig bedingten Vollzugs kann auf Ziff. 24.9 hiervor verwiesen werden. Die Kammer sieht sich auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 nicht dazu veranlasst, die festgesetzte Freiheitsstrafe von 25 Monaten in den Bereich der Vollbedingung zu senken, zumal seine Legalprognose – wie sich hiernach zeigen wird – denkbar ungünstig ausfällt und der Beschuldigte 3 in Bezug auf den Vorfall vom 1. März 2018 verschulden- smässig ebenfalls einen wesentlichen Beitrag leistete. Dem Beschuldigten 3 kann angesichts seiner stark einschlägigen Vorstrafen (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziff. 25.7 hiervor) keine günstige Legalprognose gestellt werden; es kann vorab vollumfänglich auf die Ausführungen in der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 2459 f., S. 109 f. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Es ist zwar zutreffend, dass im Zeitpunkt des fingierten Raubüberfalles die letzte empfindliche Vorstrafe bereits einige Jahre zurücklag. Die damals verbüsste Frei- heitsstrafe vermochte ihn aber offenbar nicht davon abzuhalten, in den Jahren 2014 bis 2017 weiter zu delinquieren. Der Beschuldigte 3 verübte den fingierten Raubüberfall am 1. März 2018 zudem höchstwahrscheinlich während eines bereits laufenden Strafverfahrens (siehe Ausführungen zu den Täterkomponenten unter Ziff. 25.7 hiervor), was doch von einiger Unbelehrbarkeit zeugt. Anlässlich der obe- rinstanzlichen Verhandlung führte er zwar aus, er habe genug vom Gefängnis bzw. sei müde davon und habe seine Lehren aus den vielen Verurteilungen gezogen, was mit Blick darauf, dass der Beschuldigte 2 für den fingierten Raubüberfall nicht allzu grosse Überzeugungsarbeit leisten musste, allerdings mit Vorsicht zu genies- sen ist. Auch die oberinstanzlich eingereichten Unterlagen, welche zeigen sollen, dass sich der Beschuldigte 3 auf gutem Wege befinde, vermögen daran nichts zu ändern: Der Arbeitsvertrag mit der Q.________ GmbH datiert vom 1. Juni 2022, die 74 E-Mail betreffend Schuldensanierung vom 20. Juni 2022. Sämtliche Unterlagen entstanden damit unmittelbar vor der oberinstanzlichen Verhandlung und erschei- nen so etwas gar taktisch. Jedenfalls vermögen sie noch nichts über einen allfälli- gen (positiven) Lebenswandel des Beschuldigten 3 bzw. die Nachhaltigkeit seiner Besserungsabsichten auszusagen. Damit ist auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte 3 bei Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe – zumindest im jet- zigen Zeitpunkt – nicht aus einem beruflich und wirtschaftlich stabilen Umfeld her- ausgerissen wird. Die Legalprognose erweist sich insgesamt als ungünstig, womit der bedingte bzw. teilbedingte Vollzug nicht gewährt werden kann. Die Freiheitsstrafe von 25 Mona- ten ist zu vollziehen, wobei die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von einem Tag auf die Freiheitsstrafe anzurechnen ist (Art. 51 StGB). V. Landesverweisung (Beschuldigter 2) Der Beschuldigte 2 ist Staatsangehöriger Italiens und gilt damit als Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB. Er wurde vorliegend wegen eines Verbrechens, wel- ches nicht vom Deliktskatalog von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Freiheits- strafe von 26 Monaten verurteilt. Die Delikte wurden zudem im März 2018 und da- mit nach Inkraftsetzung von Art. 66abis StGB begangen. Es ist daher eine fakultati- ve Landesverweisung zu prüfen. 26. Theoretische Grundlagen der nichtobligatorischen Landesverweisung Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 StGB oder Art. 64 StGB angeordnet wird. Der Richter soll nach Ermessen somit auch bei weniger schwereren Delikten eine Landesverweisung anordnen können (BERTOSSA, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 2 zu Art. 66abis StGB). Anlasstat muss somit ein Verbrechen oder Vergehen sein, das nicht von Art. 66a StGB erfasst ist (BERTOSSA, a.a.O., N 2 zu Art. 66abis StGB). Die nicht obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB zielt insbeson- dere auf Kriminaltouristen und Wiederholungstäter ab. Die gesetzgeberische Wer- tung, welche in Art. 66a StGB vorgibt, bei welchen Delikten zwingend eine Landes- verweisung zu verhängen ist, impliziert, dass bei den übrigen Verbrechen und Ver- gehen grundsätzlich eine erhebliche Schwere vorliegen und im Einzelfall die nega- tive Legalprognose aus spezialpräventiver Sicht diese Massnahme indizieren muss (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], OF-Kommentar StGB/JStG, 20. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 66abis StGB; vgl. auch amtl. Bulletin Ständerat 2014 S. 1237 und S. 1253). Obwohl bei der Anordnung einer fakultativen Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB die Höhe der Strafe laut dem Gesetzestext nicht massgebend ist, soll sie gemäss der Botschaft zur Landesverweisung erst ab einer Mindeststrafe von sechs Monaten die Regel darstellen (vgl. Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Än- derung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013, S. 6001 f.). Diese Mindeststrafgrenze soll jedoch gleichzeitig nicht absolut gelten und das Ge- 75 richt soll bereits bei einer tieferen Strafe eine Landesverweisung aussprechen kön- nen, wenn die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Inter- essen an einem Verbleib im Land überwiegen (BBl 2013, S. 6028). Eine Landesverweisung ist a priori nur dann zulässig, wenn sie mit den Grund- und Menschenrechten und dabei insbesondere mit Art. 8 EMRK zu vereinbaren ist (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 05/16 S. D.________ ff., S. 100). Art. 8 Ziff. 1 EMRK sieht vor, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Famili- enlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz hat. Weiter wird in Ziff. 2 dieser Bestimmung festgehalten, dass eine Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen darf, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Ver- hütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Bei der Interessenabwägung im Rah- men von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind sodann sowohl die Schwere des durch den Aus- länder begangenen Delikts, die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz sowie die Auswirkungen einer Landesverweisung auf die primär betroffene Person sowie de- ren familiäre Situation zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.1; BGE 135 II 377 E. 4.3). Im Rahmen einer Verhält- nismässigkeitsprüfung sind also die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an einer Fernhaltung gegen das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Ausschlaggebende Faktoren zur Ermittlung des öffentlichen Interesses sind dabei insbesondere die Schwere des Delikts und des Verschuldens, das Ausmass der Rückfallgefahr und die Frage, ob es sich um wiederholte resp. erneute Straffälligkeit handelt. Hinsichtlich des privaten Interes- ses am Verbleib in der Schweiz sind namentlich die Anwesenheitsdauer, die fami- liären Verhältnisse (vgl. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), die Arbeits- und Ausbil- dungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen zu berücksichtigen (vgl. BUSSLINGER/UEBERSAX, Härte- fallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plä- doyer 5/16, S. 100 f.; BERGER, Umsetzungsgesetzgebung zur Ausschaffungsinitia- tive, in: Jusletter vom 7. August 2017, N D.________ und 134). Bei allen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Gegen den Vollzug sprechende Umstände (vgl. Art. 66d StGB) sind bereits bei der Prüfung der Landesverweisung zu beachten. Zudem sind die verfassungsrechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen ein- zuhalten. Das Freizügigkeitsabkommen (FZA) gewährt Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern der Europäischen Union unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (Art. 1 Bst. a FZA). Dieser Anspruch darf grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA entzogen werden, namentlich wenn die Landesverweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5). Der Aufenthaltsan- spruch gemäss FZA besteht aber nur, wenn sich die ausländische Person in der Schweiz rechtskonform verhält. Personen, welche diese Voraussetzung nicht erfül- 76 len, kommt der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA gar nicht erst zu. Die Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA erübrigt sich in diesen Fällen. Wie das Bundesgericht es zum Ausdruck brachte: «Mit dem FZA vereinbarte die Schweiz – pointiert formuliert – keine Freizügigkeit für kriminelle Ausländer» (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ist für die Schweiz strafrechtlich nicht in einer Weise restriktiv auszulegen, welche diese Bestimmung des ihrer gewöhnli- chen Bedeutung nach anerkannten Normgehalts entleeren würde. Vielmehr ist an- zunehmen, dass der Normsinn dem Wortsinn entspricht (BGE 145 IV 364 E. 3.8). Das FZA berechtigt lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Eine schuldig gesprochene Person hat sich evidentermassen nicht an diese Konfor- mitätsbedingungen gehalten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.4; Urteil des BGer 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Bei der Einschränkung der Freizü- gigkeit im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA handelt es sich im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 145 IV 364 E. 3.9). Nach der (ausländerrechtlichen) Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzen Entfernungs- oder Fernhal- temassnahmen eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öf- fentlichen Ordnung durch den Ausländer voraus. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nur insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA steht Massnahmen entgegen, die (allein) aus generalpräventiven Gründen verfügt würden. Auch vergangenes Verhalten kann den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllen. Weiter kommt es auf die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Mit dem Erfordernis der gegenwärtigen Gefährdung ist nicht gemeint, dass weitere Straftaten mit Gewissheit zu erwarten sind oder umgekehrt solche mit Sicherheit auszuschliessen sein müssten. Es ist vielmehr eine nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu diffe- renzierende hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt, dass der Ausländer künftig die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stören wird; je schwerer diese ist, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3). Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des BGer 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.1.3; 6B_1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Die Pro- gnose über das Wohlverhalten und die Resozialisierung gibt in der fremdenpolizei- lichen Abwägung, in der das allgemeine Interesse der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit im Vordergrund stehen, nicht den Ausschlag. Ausgangspunkt und Mass- stab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Ver- schuldens (Urteil des BGer 2C_31/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 3.3). Zu beach- 77 ten sind stets die EMRK sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Gan- zen BGE 145 IV 364 E. 3.5.2). 27. Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog hinsichtlich der nichtobligatorischen Landesverweisung vorab Folgendes (pag. 2452, S. 101 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Da der Beschuldigte vorliegend nicht wegen sogenannten Katalogtaten verurteilt wird, ist eine Lan- desverweisung nicht zwingend. Im Lichte der vorstehend definierten Kriterien sind die folgenden Umstände zu berücksichtigen: An- lasstaten bilden vorliegend der versuchte Betrug zum Nachteil der G.________ AG, der Betrug zum Nachteil der O.________ AG und die Irreführung der Rechtspflege, weshalb die fakultative Landes- verweisung gemäss Art. 66abis StGB grundsätzlich in Frage kommt. Dem aktuellen Strafregisterauszug vom 25.11.2019 (pag. 2066 ff.) ist zu entnehmen, dass C.________ bereits 4-fach vorbestraft ist, wobei es sich nicht um Bagatellfälle handelt: Er wurde am 29.03.2007 wegen Raubes (Mitführen einer Waffe), bandenmässigen Raubes, Raubes (besondere Gefährlichkeit), Diebstahls, Betrug (Versuch) und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz verur- teilt. Am 20.11.2008 wurde er wegen Gefährdung des Lebens schuldig gesprochen. Am 23.12.2010 wurde er wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung) und in Um- laufsetzen falschen Geldes verurteilt. Am 13.03.2014 wurde er erneut wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. C.________ ist somit ein mehrfach einschlägig vorbestrafter Wiederholungstäter, welchen der Ge- setzgeber vor Augen hatte, als er die fakultative Landesverweisung gemäss Art. 66abis StGB erlassen hat. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts in BGE 145 IV 55 E. 4.1 wird im Folgenden die Landesverweisung deshalb auf die Verhältnismässigkeit geprüft, bevor die Prüfung der Vereinbar- keit mit dem FZA erfolgt. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit führte sie sodann aus was folgt (pag. 2453 f., S. 102 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dass die Landesverweisung das Mittel der Wahl ist, um C.________ hierzulande von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ist klar und bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Ebenso ist die Lan- desverweisung erforderlich, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Sämtliche bis- lang ausgefällten Sanktionen, auch die bereits ausgestandenen Haftstrafen von insgesamt 6.5 Jah- ren, verblieben ohne nachhaltige Wirkung. Bezüglich der Zumutbarkeit der Landesverweisung sind die folgenden Kriterien wesentlich: C.________ wurde in der Schweiz geboren, wuchs in ________, Italien, auf. Er verbrachte mithin die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Italien und besuchte dort die obligatorische Schule. Mit 18 Jahren kam er wieder in die Schweiz. Eine besondere berufliche oder soziale Integration ist aller- dings nicht erkennbar. Er verfügt über keine Ausbildung, obwohl er mit 18 Jahren in die Schweiz kam. Aktuell lebt er von der öffentlichen Hand; er erhält eine SUVA- und IV-Rente. Seine Schwester und seine Mutter leben ebenfalls in der Schweiz. Seine Mutter ist gemäss seinen Aussagen auf Pflege angewiesen, die er zusammen mit der Schwester übernimmt. Die Betreuung der Mutter kann aber auch durch ein Altersheim sichergestellt werden. Abgesehen von seiner Schwester und der Mutter 78 macht C.________ nicht geltend, enge Kontakte zu hiesigen Personen zu pflegen, was für eine be- sondere persönliche Integration sprechen würde. Die Resozialisierungschancen in Italien sind zweifelsohne gegeben. C.________ ist nach wie vor mit seinem Heimatland eng verbunden. Seine drei erwachsenen Kinder leben in ________. Seine Mutter hat dort ein Haus und er spricht die dortige Sprache. Seine Aussagen an der Hauptverhandlung, er sei mehrheitlich in der Schweiz wohnhaft, sind wohl aus prozesstaktischen Gründen erfolgt, hat er doch in früheren Einvernahmen noch angegeben, mehrheitlich in Italien zu wohnen. Auch aus ge- sundheitlicher Sicht gibt es keine Bedenken bezüglich der Rückkehr in das Heimatland. C.________ ist gemäss dem an der Hauptverhandlung eingereichten Arztzeugnis wegen Depressionen in der Schweiz in Behandlung. Allerdings ist es C.________ ohne weiteres möglich, diese psychiatrische Behandlung in Italien fortzuführen. In Bezug auf das öffentliche Interesse ist zu berücksichtigen, dass C.________ bereits vier Mal verur- teilt wurde (pag. 2066 ff.). Er wurde wegen bandenmässigen und bewaffneten Raubes, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und nunmehr wegen versuchten Betruges verur- teilt, bewegt sich mithin im Bereich der schweren Kriminalität. Mit seinen Straftaten gefährdete er Leib und Leben als höchste Rechtsgüter. Hinzu kommt, dass er die Taten nicht aus einer finanziellen Not begangen hat, da er durch seine SUVA- und IV-Renten finanziell abgesichert ist. Die letzte Straftat hat der Beschuldigte im Jahr 2014 begangen. Er ist daher bis zu den vorliegend beurteilten Straftaten während rund vier Jahre nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Wie bereits unter Ziff. 4.5. hiervor ausgeführt wurde, zeigt dies aber, dass er seine deliktische Vergangenheit nicht hinter sich gelassen hat. Vielmehr war er auf Anfrage einer ihm unbekannten Person gegen eine entsprechende Entlohnung sofort wieder bereit, sich für die Begehung eines schweren Delikts, nämlich eines Versi- cherungsbetruges, einbinden zu lassen. Er bewies denn auch eine hohe kriminelle Energie, indem er sich massgeblich in die detaillierte Planung des fingierten Raubüberfalles einbrachte, um diesen mög- lichst echt wirken zu lassen und die Versicherung zu täuschen. C.________ hat weder die bereits vollzogene Geld- noch die bereits ausgestandenen Haftstrafen von insgesamt 6.5 Jahren vor der Be- gehung weiterer Straftaten abgehalten. Vielmehr ist ein sehr hohes Mass an Ungerührtheit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung einschliesslich hoher Rechtsgüter festzustellen. Es ist deshalb von einer Schlechtprognose auszugehen. Es besteht deshalb die Gefahr, dass er die öffentliche Ordnung der Schweiz weiterhin erheblich gefährdet. Damit ist das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung erheblich und überwiegt das private In- teresse von C.________ am Verbleib in der Schweiz. Aufgrund seiner einschlägigen und kriminellen Vergangenheit, der nicht besonderen sprachlichen und wirtschaftlichen Integration, der wenigen sozi- alen Bindungen in der Schweiz und der immer noch bestehenden Verbindungen zu seinem Heimat- land scheint das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung, dass von C.________ eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgeht, er ein unbelehrbarer Wiederholungstäter ist, allerdings noch keine Fernhaltemassnahmen ausgesprochen wurden und ihm ein mittleres Verschulden zur Last gelegt werden kann, erscheint ei- ne Landesverweisung mit einer Dauer von 5 Jahren als angemessen. Hinsichtlich der Vereinbarung mit dem FZA hielt sie schliesslich Folgendes fest (pag. 2454 f., S. 103 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ ist italienischer Staatsangehöriger und kann sich, da Italien ein Mitgliedstaat der EU ist, auf das FZA berufen. 79 Wie das Bundesgericht im Entscheid BGE 145 IV 55 festgehalten hat, kann gegen ihn eine fakultative Landesverweisung ausgesprochen werden, sofern diese im Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA steht, was im Folgenden zu prüfen ist. Gemäss Bundesgericht muss bei einer Einschränkung des FZA mittels strafrechtlicher Landesverwei- sung eine gegenwärtige Gefährdung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Beschuldigten vorlie- gen. Dies erfordert eine hinreichend wahrscheinliche Rückfallgefahr. Wie oben in Ziff. 4.7.4.a zur Verhältnismässigkeitsprüfung ausgeführt wurde, ist C.________ mehr- fach und einschlägig vorbestraft. Die Tatsache, dass eine ihn unbekannte Person ohne Weiteres für das vorliegend beurteilte Delikt gewinnen konnte, zeigt, dass er seine kriminelle Vergangenheit, trotz der Tatsache, dass er während vier Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nicht hinter sich gelassen hat. Es muss ihm deshalb eine Schlechtprognose gestellt werden und die Rück- fallgefahr bejaht werden. Die von C.________ verübten Delikte, bandenmässig und gefährdungsmäs- sig qualifizierter Raub, qualifizierte Betäubungsmittelwiderhandlung und Gefährdung des Lebens be- trafen hohe Rechtsgüter. Mithin liegt nicht lediglich wie vom Bundesgericht gefordert eine Gefähr- dung, sondern sogar eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. C.________ hat sich aber auch anderer Delikte schuldig gemacht, wie das in Umlaufsetzen von Falschgeld und des Diebstahls. Er hat damit nicht nur wiederholt delinquiert, sondern seine Taten richteten sich gegen verschiedene Rechtsgüter, was von einer höheren Gefährdung für die öffentliche Ordnung zeugt. Bezüglich der Verhältnismässigkeit ist gemäss Bundesgericht eine Prüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BV vorzunehmen. Entsprechend kann vollumfänglich auf die Ausführungen in Ziff. 4.7.4.b hiervor verwiesen werden. Es kann festgehalten werden, dass die öffentlichen Interessen an der Wegwei- sung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz vorliegend überwiegen. Die Landesverweisung ist demnach auch nach dem FZA und den Massstäben der EuGH Rechtspre- chung zulässig, womit kein Normkonflikt zu Art. 66abis StGB vorliegt. Die fakultative Landesverwei- sung steht damit in Einklang mit Art. 5 Anhang I FZA. Die Vorinstanz sprach gestützt darauf die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus (pag. 2455, S. 104 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 28. Erwägungen der Kammer Vorab kann festgehalten werden, dass sich die Kammer den treffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zur Landesverweisung praktisch vollständig anschliessen kann. Darüber hinaus hält die Kammer fest was folgt. 28.1 Öffentliches Interesse an einer Fernhaltung Unter dem Titel der Schwere der vorgeworfenen Delikte ist vorliegend und wie ein- gangs dieses Kapitels bereits erwähnt festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 zu ei- ner Freiheitsstrafe von 26 Monaten verurteilt wird. Die Strafe liegt damit ohne Wei- teres über der von der Botschaft geforderten Mindesthöhe von sechs bzw. 12 Mo- naten gemäss Lehre. Beim Betrug bzw. versuchten Betrug handelt es sich zudem um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB, wobei die Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe lautet (Art. 146 Abs. 1 StGB). Auch die Irreführung der Rechtspflege wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 304 StGB). 80 Das Verschulden des Beschuldigten 2 wurde in Bezug auf den versuchten Betrug im mittelschweren Bereich angesiedelt. Mit seinem Verhalten gefährdete er die schweizerische Rechtssicherheit erheblich. Die aktuellen Delikte richteten sich zwar nicht gegen Leib und Leben, da der Raub lediglich fingiert war, es sich bei der eingesetzten Waffe nur um eine Spielzeugwaffe handelte und das Opfer in der Person von I.________ ein Komplize des Beschuldigten 2 war. Die Verbrennung des Autos von J.________ fand zudem in der Einsamkeit fernab von Menschen statt. Dennoch legte der Beschuldigte 2 bei den vorliegenden Anlasstaten eine er- hebliche kriminelle Energie an den Tag. Hinzu kommen die zahlreichen einschlägi- gen Vorstrafen. Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhand- lung zu Recht aus, dass diese vor Inkrafttreten von Art. 66abis StGB begangen wur- den (pag. 2738). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – zwar zu Art. 66a StGB, was jedoch für die nichtobligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB ebenfalls gelten muss – dürfen indes auch vor dem Inkrafttreten der Bestim- mungen über die Landesverweisung begangene Delikte bei der Beurteilung der Prognose berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2; vgl. auch die von der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung, pag. 2450, S. 99 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Vorliegend handelte es sich bei den Vorstrafen des Beschuldigten 2 teilweise um schwere Delikte gegen Leib und Leben (Raub unter Mitführen einer Waffe bzw. in besonderer Gefährlich- keit, Gefährdung des Lebens, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz; vgl. auch älterer Strafregisterauszug pag. 2631 ff.). Er offenbarte sowohl mit seinem früheren Verhalten, aber auch mit der hier zu beurteilenden Anlasstat seine generelle Mühe mit der schweizerischen Rechtsordnung und scheint trotz Beteue- rungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 2720 Z. 28 ff.) nicht einsichtig zu sein. Die zahlreichen Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu mehr als drei Jahren schienen den Beschuldigten 2 nur wenig zu beeindrucken, delinquierte er doch trotz Verurteilung im März 2007 bzw. im No- vember 2008 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bzw. zu sechs Monaten bereits im April 2010 sowie im Juni bis November 2013 weiter (pag. 2627 ff.). Danach schien es um den Beschuldigten 2 zwar etwas ruhiger zu werden, bis er am 2. März 2018 und damit nur knapp fünf Jahre später erneut de- linquierte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht viel Überzeugungskraft be- durfte, um den Beschuldigten 2 für die Idee des fingierten Raubes zu gewinnen, so dass die Rückfallgefahr nach wie vor als erheblich einzustufen ist. Mit Blick auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergibt sich auf- grund der wiederholten Straffälligkeit des Beschuldigten 2, der Schwere der be- gangenen Delikte sowie der Rückfallgefahr ein gewichtiges öffentliches Interesse an der fakultativen Landesverweisung. 28.2 Privates Interesse am Verbleib in der Schweiz Ad Integration Der Beschuldigte 2 wurde 1971 in der Schweiz geboren und siedelte mit seiner Familie nach Italien über, als er noch jung war. Mit 18 Jahren zog die Familie wie- der zurück in die Schweiz. Hier verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung C. Die obligatorische Schule besuchte der Beschuldigte 2 in Italien (pag. 748). 81 Er befindet sich damit zwar seit 33 Jahren in der Schweiz. Von einem hohen Grad gesellschaftlicher bzw. sozialer Integration kann indes keine Rede sein. Über (aus- serfamiliäre) regelmässige soziale Kontakte in der Schweiz verfügt er nicht bzw. solche werden von ihm nicht geltend gemacht. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er auf Frage, ob er mit Leuten der lokalen Bevölkerung verbun- den sei, wenig konkret aus, er kenne die Leute aus N.________, jedoch nicht alle. Früher sei er oft im Ausgang gewesen, jetzt sei er jedoch weit weg von diesen Sa- chen, er habe sich von allem zurückgezogen. Er habe seine Familie, seine Mutter und seine Schwestern, die auch gesundheitliche Probleme hätten. Er sei die ganze Zeit mit seiner Familie und gehe nicht mal mehr raus. Sogar den Beschuldigten 3 sehe er nicht mehr (pag. 2715 Z. 23 ff.). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass der Beschuldigte 2 vor allem für sich und mit seiner Familie lebt – weiterge- hende Kontakte zur einheimischen Bevölkerung pflegt er jedoch nicht. Früher gehörte er zwar offenbar einem ________ Verein an, heute liegen aber keine Mit- gliedschaften in einem Verein, Club oder in einer sonstigen Organisation vor, wel- che auf ein gewisses Mindestmass an sozialer und gesellschaftlicher Integration hindeuten würden (pag. 2715 Z. 20 f.; pag. 2720 Z. 16). Oberinstanzlich gab er zu- dem auf Frage nach seinem Beitrag an die Schweizer Gesellschaft an, er mache nichts (pag. 2715 Z. 33). Der Beschuldigte 2 spricht fliessend Italienisch, was zwar als Landessprache der Schweiz gilt. Zu berücksichtigen ist jedoch auch, dass er N.________ als seinen Wohnsitz wählte und seit 33 Jahren dort lebt, die französi- sche Sprache aber nach wie vor nur gebrochen und die deutsche Sprache gar nicht spricht. Dies spricht ebenfalls gegen eine gelungene soziale Einbettung. Der Beschuldigte 2 verfügt nebst seinem Abschluss der obligatorischen Schule in Italien über keinen weiteren (schulischen oder beruflichen) Abschluss (pag. 748). Er ging seit seiner Übersiedelung von Italien zurück in die Schweiz auch keiner Ar- beit nach. Aufgrund psychischer Probleme wurde er für arbeitsunfähig erklärt und erhält seither eine IV- und eine SUVA-Rente (vgl. pag. 801 Z. 553 ff., pag. 762 Z. 257, pag. 2713 Z. 36 ff.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lebt der Beschuldigte 2 damit zwar nicht von der öffentlichen Hand, sondern von Sozialver- sicherungsleistungen in Form von Renten; während ihm bis zu einer gewissen Zeit lediglich eine Teilinvalidität attestiert wurde, ist er heute offenbar vollständig ar- beitsunfähig (pag. 2713 Z. 39 ff.). Von einer beruflichen und wirtschaftlichen Inte- gration in der Schweiz kann somit aber trotzdem keine Rede sein. Ad familiäre Verhältnisse Der Beschuldigte 2 wuchs als eines von vier Kindern bei seinen Eltern auf. Während sein Bruder bereits verstorben ist, leben die beiden Schwestern und die Mutter des Beschuldigten 2 ebenfalls in N.________. Er ist getrennt und Vater zweier Söhne sowie einer Tochter, alle volljährig, die in Italien leben (pag. 748). In der Schweiz führte er zudem eine Beziehung mit einer Marokkanerin, die ein Kind erwartete; ob es sich dabei um sein Kind handelt, ging aus seinen Schilderungen nicht abschliessend hervor. Der Beschuldigte erklärte aber auf Frage, die IV zahle für das Kind, er selber habe keinen Kontakt (pag. 2714 Z. 18 ff.). Über eine eigene Kernfamilie in der Schweiz, mit der er sich verbunden fühlt, verfügt der Beschuldig- te somit nicht. Mit fortschreitendem Verfahren machte der Beschuldigte 2 einen starken Bezug zur Mutter geltend und dass er in der Schweiz bei ihr wohne und ih- 82 re Betreuung sicherstelle. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er diesbezüglich aus, seit Januar sei er fast jeden Tag im Spital gewesen, weil seine Mutter gelähmt sei. Sie könne nicht gehen und man müsse sie [im Bett] umdrehen, ihr Essen geben usw., weil im Spital nicht alles gemacht werde (pag. 2712 Z. 28 ff.). Ad Gesundheit Der Beschuldigte 2 wird seit langer Zeit wegen Depressionen medizinisch betreut. Seit 1999 besucht er zudem die gleiche Ärztin, welche er gemäss eigenen Anga- ben alle 15 bis 20 Tage sehe, je nachdem, wie die Termine festgelegt seien oder er sich fühle. Die Treffen seien für ihn bzw. für seine psychische Verfassung wichtig. Dabei werde jeweils auch die Medikamenteneinstellung regelmässig evaluiert und angepasst (pag. 2720 Z. 3 ff.; vgl. dazu auch das ärztliche Attest gemäss pag. 2750). Im Weiteren gibt der Beschuldigte 2 an, unter Diabetes und Choleste- rinproblemen zu leiden (pag. 748 Z. 39). Ad Persönlichkeitsentwicklung Was die Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 2 anbelangt, ist zu seinen Gunsten festzuhalten, dass seit 2019 keine neuen Strafregistereinträge erfolgten (vgl. pag. 2627 ff.). Gemäss eigenen Angaben anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab es in den letzten Wochen bzw. Monaten auch keine Berührungs- punkte mehr mit der Polizei (pag. 2712 Z. 20 ff.). Mit Blick auf die zahlreichen Vor- strafen bzw. Delikte, die der Beschuldigte 2 in der Zeit von 2007 bis 2014 beging, sowie die Anlasstat, die im Jahr 2018 erfolgte, kann indes nicht global von einer positiven Persönlichkeitsentwicklung des Beschuldigten 2 gesprochen werden. So verfiel er immer wieder in kriminelle Machenschaften. In N.________ scheint er gar einen einschlägigen Ruf als Krimineller bzw. als Person, vor welcher man Respekt hat, zu geniessen (vgl. bspw. pag. 430 Z. 159 ff., pag. 683 Z. 313 ff.). Schliesslich ist unter dem Aspekt der Persönlichkeitsentwicklung festzuhalten, dass der Be- schuldigte 2 nach seiner obligatorischen Schulzeit keine weiteren beruflichen oder schulischen Ziele verfolgte und keiner Arbeit nachging. Die Persönlichkeitsentwick- lung kann vor dem Hintergrund dieser Ausführungen nicht als positiv bezeichnet werden. Ad Wiedereingliederung Eine Wiedereingliederung im Heimatland ist nach Auffassung der Kammer ohne Weiteres möglich. Der Beschuldigte 2 spricht nicht nur nach wie vor fliessend Ita- lienisch, sondern reiste auch immer wieder in sein Heimatland (zu seiner Familie) zurück. Die Mutter des Beschuldigten 2 besitzt zudem nach wie vor ein Haus in Ita- lien (pag. 2184 Z. 5 f.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er zu Protokoll, er sei zuletzt im Mai und Juni zwei Wochen in Italien gewesen. Auf Frage, was er in den zwei Wochen, die er erwähnt habe, in Italien gemacht habe, antwortete der Beschuldigte 2, er habe seine Söhne, mithin seine Familie, besucht (pag. 2713 Z. 6 ff.). Die Frage, ob es stimme, dass er in Italien Immobilien habe und damit handle, beantwortete er damit, er habe keine Immobilien, kenne aber Leute, die ihn fragen würden, ob er etwas zu vermitteln habe für 10 bis 15 Tage. Dies seien aber nicht seine Immobilien, sondern Leute, die diese schon im Voraus vermittelt hätten. 83 Wenn er dann jemanden gekannt habe, habe er versucht, bessere Preise auszu- handeln. Er habe anschliessend diese Informationen über die Wohnungen sowie die besseren Preise vermittelt (pag. 2713 Z. 6 ff.). Diverse Zeugen und Verfahrens- beteiligte sagten verschiedentlich aus, dass der Beschuldigte 2 immer wieder in Ita- lien sei (bspw. pag. 679 Z. 118 f., pag. 401 Z. 137, pag. 2699 Z. 9 ff.). In Anbetracht dieser Ausführungen scheint der Beschuldigte 2 trotz 33-jährigem Aufenthalt in der Schweiz immer noch einen (engen) Bezug zu seinem Heimatland und vor allem auch ein Domizil sowie eine Beschäftigung in Italien zu haben. Nach Ansicht der Kammer sollte eine Wiedereingliederung im Heimatland damit problemlos möglich sein. Die Reintegrationsmöglichkeiten sind als intakt zu qualifizieren. 28.3 Interessenabwägung und Ergebnis Das persönliche Interesse des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz rührt insbesondere aus seiner langen Anwesenheitsdauer (33 Jahre) sowie der psychia- trischen Betreuung durch seine Ärztin, welche er seit 1999 regelmässig konsultiert. In beruflicher Hinsicht ist und war der Beschuldigte 2 nicht bzw. wenig integriert. Und schliesslich ist auch in sozialer Hinsicht festzuhalten, dass er nebst seiner Mutter und seinen beiden Schwestern über keine weiteren sozialen Kontakte in der Schweiz verfügt. Das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Beschuldigten 2 liegt demge- genüber darin, weitere strafbare Handlungen seinerseits zu verhindern und die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung wahren zu können. Die Rückfallgefahr ist als hoch einzustufen, konnte der Beschuldigte aus seinem bisherigen Verhalten sowie der damit einhergehenden Sanktionen doch keine Lehren ziehen. Zudem brauchte es nicht viel bis gar keine Überzeugungskraft, um ihn für den Plan des fingierten Raubüberfalls gewinnen zu können. Beim Beschuldigten 2 handelt es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter, bei welchem die Rückfallgefahr für weitere Delikte als hoch einzustufen ist. Seine familiäre Situation vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Über eine eigent- liche Kernfamilie verfügt er in der Schweiz nicht. Sollte er tatsächlich der Vater des Kindes seiner ehemaligen Partnerin sein, pflegt er zu diesem keinen Kontakt; allfäl- ligen Unterhaltspflichten kommt er indirekt durch sozialversicherungsrechtliche Kinderrenten nach. Seine volljährigen Söhne und seine Tochter leben indessen in Italien, wo er sie auch regelmässig besucht. Die Pflege seiner eigenen Mutter kann nebst dem Personal des Spitals auch durch die beiden Schwestern gewährleistet werden, zumal diese offenbar bereits heute in abwechselnden Schichten (morgens und nachmittags) arbeiten (pag. 2713 Z. 27 ff.). Überdies war es dem Beschuldig- ten 2 auch ohne Weiteres möglich, sogar kurz vor dem Verhandlungstermin noch zwei Wochen nach Italien zu fahren und seine Mutter derweilen der Pflege seiner Schwestern in der Schweiz zu überlassen. Sollte die Pflege der Mutter dereinst nicht mehr durch Familienangehörige gewährleistet werden können, stehen in der Schweiz im Übrigen Pflegeinstitutionen und Altersheime zur Verfügung. Die familiä- re Situation vermag die privaten Interessen des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz im Ergebnis nicht höher zu gewichten. Einer Wiedereingliederung steht nach dem oben Angeführten nichts entgegen. Der Beschuldigte 2 ist italienischer Staatsbürger und spricht die dortige Landessprache 84 fliessend. In Bezug auf seine psychische Erkrankung wird die medizinische Betreu- ung in Form von therapeutischen Gesprächen in seinem Heimatland gewährleistet werden können. Dass er dabei nicht mehr von seiner langjährigen Ärztin des Ver- trauens behandelt werden wird, ist hinzunehmen und steht einem Landesverweis keineswegs entgegen. Auch die Behandlung von Diabetes und Cholesterin ist in einem Land wie Italien gewährleistet. Während der Beschuldigte 2 zu Beginn des Verfahrens noch zu Protokoll gab, er verbringe mehr Zeit in Italien (pag. 748), änderte er seine Aussagen später (und wohl aus taktischen Gründen) dahingehend, dass er dort keinesfalls leben könne. Erst an der erstinstanzlichen Verhandlung betonte er, er würde mehrheitlich in der Schweiz wohnen (pag. 2183 f. Z. 47 ff.). Oberinstanzlich konnte er jedoch keine nachvollziehbaren Gründe nennen, weshalb ein Umzug nach Italien für ihn unzu- mutbar sein solle. Er erklärte dazu lediglich, er könne nur ein, zwei Monate dort bleiben, nachher werde er verrückt. Auch wenn er seine Kinder dort habe, könne er nicht in Italien bleiben. Er habe sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht, auch wenn er erst mit 18 Jahren hierhergekommen sei. Es sei ihm unmöglich, in Italien zu wohnen, er könne sich dort nicht wohlfühlen bzw. werde immer nervös (pag. 2714 Z. 27 ff.). Das subjektive, wenig greifbare Empfinden des Beschuldig- ten 2 vermag mit Blick auf das Gesagte am Ergebnis indes nichts zu ändern. Ins- besondere aufgrund der Tatsache, dass die Söhne des Beschuldigten 2 in Italien leben, er selber regelmässig dorthin fährt, für verschiedene Leute auch (Ferien-)Wohnungen vermittelt, die dortige Sprache spricht und überdies seine prägenden Kinder- und Jugendjahre dort verbrachte und ihn in der Schweiz abge- sehen von seiner Mutter und seiner medizinischen Betreuung nichts hält, ist nicht erkennbar, inwiefern ihm eine Rückkehr nach Italien unzumutbar sein sollte. Gestützt auf diese Erwägungen ist festzuhalten, dass die sicherheitspolizeilichen Interessen der Schweiz an der Fernhaltung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz im Ergebnis höher zu gewichten sind. 28.4 Freizügigkeitsabkommen (FZA) Der Beschuldigte 2 ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Nie- derlassungsbewilligung C. Damit ist er in der Schweiz aufenthaltsberechtigt und kann sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Aufgrund des doppelt bedingten Aufenthalts wird auch bei Vorliegen eines Freizü- gigkeitstatbestands weiter ein rechtskonformes Verhalten im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vorausgesetzt. Somit sind nachfolgend die Vorgaben des FZA betreffend Einschränkung der Freizügigkeitsrechte zu prüfen, nämlich, ob das persönliche Verhalten des Beschuldigten 2 eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit dar- stellt (Gefährdungsklausel) und ob die öffentlichen Interessen an der Einschrän- kung der Freizügigkeitsrechte gegenüber den privaten Interessen des Beschuldig- ten 2 überwiegen (Verhältnismässigkeit). Es hat mithin eine Interessenabwägung zu erfolgen. Der Beschuldigte 2 wird wegen versuchten Betrugs, Betrugs und mehrfacher Irre- führung der Rechtspflege zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten 85 verurteilt, womit es sich um eine Verurteilung von gewisser Schwere handelt. Beim fingierten Raub in Bezug auf den versuchten Betrug handelte es sich zwar lediglich um fiktive Gewalt, die der Beschuldigte 2 gegenüber I.________ ausübte. Eine Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit ist mit Blick auf den aktuellsten Strafregister- auszug des Beschuldigten 2 dennoch zu bejahen. Konkret weist er mehrere ein- schlägige Vorstrafen auf: Im März 2007 wurde er vom Tribunal d’arrondissement II Bienne-Nidau unter anderem wegen Raubes unter Mitführen einer Waffe, banden- mässigen Raubes, Raubes in besonderer Gefährlichkeit, Diebstahls und wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Be- reits im November 2011 und während noch laufender Probezeit wurde er sodann wegen Gefährdung des Lebens zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur- teilt, dies als Zusatzstrafe zum vorgenannten Urteil. Nur zwei Jahre später, im De- zember 2010, wurde der Beschuldigte 2 wegen Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz sowie wegen mehrfachen in Umlaufsetzens von falschem Geld wiederum zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil vom 13. März 2014 musste der Beschuldigte 2 wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.00 belegt werden (pag. 2727 ff.). Die Vorstrafen liegen zwar einige Jahre zurück, und es trifft überdies auch zu, dass der Beschuldigte 2 – nebst dem vorliegenden Verfahren und soweit ersichtlich – seither nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Nicht zu verkennen ist dabei jedoch, dass es sich bei einigen der Vorstrafen um Delikte mit hohem Gewaltpotential handelte (Raub unter Mitführen einer Waffe so- wie in besonderer Gefährlichkeit, Gefährdung des Lebens), womit die öffentliche Sicherheit stark gefährdet ist. Auch das in Umlaufsetzen von falschem Geld stellt ohne Weiteres eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte 2 unbelehrbar zu sein scheint: Zwar datiert die letzte Verurteilung – wie bereits erwähnt – aus dem Jahr 2014. Dennoch benötigte es bei der vorlie- genden Anlasstat nicht viel, um ihn erneut für eine kriminelle Tat zu überzeugen. Die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ist damit insgesamt zu bejahen. Ob eine Ausweisung gestützt auf das FZA verhältnismässig ist, bestimmt sich ana- log der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Landesverweisung nach Art. 66a/66abis StGB. Aus diesem Grund wird für die Verhältnismässigkeit auf die vorstehenden Ausführungen zur Interessenabwägung verwiesen. Im Ergebnis überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz, so dass sich die Verhältnismäs- sigkeit nicht zu Gunsten des Beschuldigten 2 auswirkt. Auch das FZA steht einer Landesverweisung im Ergebnis nicht im Weg. Die Lan- desverweisung ist anzuordnen. 28.5 Vollzugshindernisse Vollzugshindernisse stehen einer Landesverweisung innerhalb Europas vorliegend und soweit ersichtlich nicht entgegen. Die Vollzugsbehörde wird zu gegebenem Zeitpunkt nochmals zu prüfen haben, ob Hindernisse im Sinne von Art. 66d StGB der ausgesprochenen Landesverweisung entgegenstehen. 86 28.6 Dauer der Landesverweisung Die Kammer erachtet die von der Vorinstanz ausgesprochene Dauer der Landes- verweisung von fünf Jahren angesichts der vorliegenden Bestrafung (Freiheitsstra- fe von 26 Monaten) sowie der Schwere der Delikte ebenfalls als angemessen. Im gesetzlich vorgesehenen Rahmen von 3-15 Jahren bewegt sich die anzuordnende Dauer von fünf Jahren immer noch im untersten Viertel. VI. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so be- findet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren setzen sich zusammen aus allgemeinen Gebühren für die Untersuchung in der Höhe von CHF 32'050.00 (pag. 1889), aus den Kosten des Gerichts in der Höhe von CHF 35'000.00 sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft im Umfang von CHF 10'000.00. Die allgemeinen Auslagen der Staatsanwaltschaft betragen CHF 17'390.65 (pag. 1890). Insgesamt belaufen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten be- treffend die allgemeinen Gebühren sowie die allgemeinen Auslagen somit auf CHF 94'440.65. Die Vorinstanz auferlegte den (damals noch fünf) Beschuldigten diese Verfahrenskosten zu je einem Fünftel zur Bezahlung mit der Begründung, die Beurteilung der Tatvorwürfe habe dem Gericht für sämtliche Beschuldigten in etwa den gleichen Aufwand verursacht (pag. 2461, S. 110 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Diese Aufteilung ist nicht zu beanstanden. Auf jeden Beschuldigten werden demnach grundsätzlich CHF 15'410.00 für die allgemeinen Gebühren (CHF 6'410.00 [1/5 von 32'050.00] + CHF 7'000.00 [1/5 von 35'000.00] + CHF 2'000.00 [1/5 von 10'000.00]) sowie CHF 3'478.10 (1/5 von CHF 17'390.65) ausgeschieden. 29.1.1 Beschuldigter 1 Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich für den Be- schuldigten 1 zusammen aus Gebühren in der Höhe von CHF 15'410.00 sowie Auslagen von CHF 3'478.10 und belaufen sich demnach insgesamt auf CHF 18'888.10. Zufolge der Schuldsprüche werden diese Kosten dem Beschuldig- ten 1 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 29.1.2 Beschuldigter 2 In Bezug auf den Beschuldigten 2 setzen sich die anteilsmässigen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten ebenfalls zusammen aus den allgemeinen Gebühren im Umfang von CHF 15'410.00 sowie den allgemeinen Auslagen in der Höhe von CHF 3'478.10. Hinzu kommen persönliche Gebühren betreffend die Versetzung in Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 400.00 (pag. 224 bzw. pag. 1889). Die 87 anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen für den Beschuldig- ten 2 somit insgesamt CHF 19'288.10. Zufolge der Schuldsprüche werden auch ihm diese anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 29.1.3 Beschuldigter 3 Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten betreffend den Beschul- digten 3 setzen sich zusammen aus Gebühren von CHF 15’410.00 sowie Auslagen in der Höhe von CHF 3'478.10, insgesamt ausmachend CHF 18'888.10. Weil der Beschuldigte 3 erstinstanzlich schuldig gesprochen und die Schuldsprüche oberin- stanzlich bestätigt wurden, sind ihm die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfah- renskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt auf eine Pauschalge- bühr von CHF 12'000.00 festgesetzt. Diese werden den Beschuldigten zu je einem Drittel, ausmachend CHF 4'000.00, zugewiesen. 29.2.1 Beschuldigter 1 Während die Generalstaatsanwaltschaft mit ihren Anträgen hinsichtlich des Be- schuldigten 1 nur geringfügig unterlegen ist, ist der Beschuldigte 1 mit seinen An- trägen oberinstanzlich im Ganzen nicht durchgedrungen. Zufolge Unterliegens werden ihm daher die anteilsmässigen Kosten für das oberinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 4'000.00 vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt. 29.2.2 Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich ebenfalls nicht durchge- drungen, so dass ihm grundsätzlich sämtliche anteilsmässigen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte für den Beschuldig- ten indes eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, was deutlich über der von der Kammer ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 26 Monaten liegt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten lediglich 9/10 der auf ihn entfallenden oberinstanzli- chen Verfahrenskosten, mithin CHF 3'600.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten, mithin CHF 400.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. 29.2.3 Beschuldigter 3 Auch der Beschuldigte 3 ist mit seinen Anträgen oberinstanzlich nicht durchge- drungen. Die Generalstaatsanwaltschaft unterlag mit ihren Anträgen wie bereits beim Beschuldigten 1 nur geringfügig, weshalb sich eine Kostenausscheidung zu Lasten des Staates nicht rechtfertigt. Der Beschuldigte gilt als unterliegend im Sin- ne von Art. 428 Abs. 1 StPO und hat somit die gesamten anteilsmässigen oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00 zu tragen. 88 30. Entschädigungen amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Partei- kostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) einschlägig. 30.1 Erstinstanzliches Verfahren 30.1.1 Fürsprecher B.________ Gestützt auf die Kostennote vom 20. Januar 2021 (pag. 2237 ff.) sowie unter Hin- zufügen einer halben Stunde für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Verhand- lung setzte die Vorinstanz die Entschädigung von Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im erstinstanzlichen Verfahren auf 59,75 Stunden, ausmachend CHF 14'584.30 (inkl. Auslagen und MWSt.) fest (pag. 2462). Dies ist nicht zu beanstanden. Fürsprecher B.________ wird für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 für 59,75 Stunden, ausmachend CHF 14'584.30 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'584.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'217.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.1.2 Rechtsanwalt D.________ Die durch Rechtsanwalt D.________ eingereichte Kostennote vom 19. Januar 2021 (pag. 2252 ff.) für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt D.________ wird demnach wie bereits von der Vorinstanz für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 für einen Aufwand von insgesamt 78 Stunden entschädigt, ausmachend CHF 17'196.90 (in- kl. Auslagen und MWSt.). Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'196.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'880.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.1.3 Rechtsanwalt F.________ Die Vorinstanz bestimmte die Entschädigung von Rechtsanwalt F.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote vom 21. Dezember 2020 [recte: 21. Januar 2021] auf CHF 17'298.55 (pag. 2257 ff.). Diese Entschädigung ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt F.________ wird demnach für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten 3 im erstinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 76 Stunden, ausmachend CHF 17'298.55, entschädigt (inkl. Auslagen und MWSt.). 89 Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'298.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'092.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2 Oberinstanzliches Verfahren 30.2.1 Fürsprecher B.________ Mit Kostennote vom 23. Juni 2022 macht Fürsprecher B.________ eine Entschädi- gung im Umfang von insgesamt 23,75 Stunden geltend, wobei lediglich eine Stun- de auf die Urteilseröffnung entfällt (pag. 2764 ff.). Diese dauerte am 24. Juni 2022 rund eineinhalb Stunden, weshalb die Kammer noch eine halbe Stunde hinzurech- net. Fürsprecher B.________ wird demnach für seine Aufwendungen im oberin- stanzlichen Verfahren für insgesamt 24,25 Stunden, ausmachend CHF 5'373.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'373.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'305.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 30.2.2 Rechtsanwalt D.________ Mit Kostennote vom 22. Juni 2022 macht Rechtsanwalt D.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten 2 im oberinstanzlichen Verfahren eine Ent- schädigung im Umfang von 21,5 Stunden geltend, wobei die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung noch nicht mitberücksichtigt wurde (pag. 2769 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung dauerte am 22. Juni 2022 acht Stunden, die Ur- teilseröffnung vom 24. Juni 2022 eineinhalb Stunden. Rechtsanwalt D.________ wird demnach für seine Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren für insge- samt 31 Stunden, ausmachend CHF 7'013.00 (inkl. Auslagen und MWSt.), ent- schädigt. Der Beschuldigte 2 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'013.00 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'311.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von ins- gesamt CHF 1'669.35 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'502.40, zu erstat- ten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Rück- und Nachzahlungspflicht. 30.2.3 Rechtsanwalt F.________ Mit Kostennote vom 24. Juni 2022 macht Rechtsanwalt F.________ für die amtli- che Verteidigung des Beschuldigten 3 im oberinstanzlichen Verfahren einen Auf- wand von insgesamt 22 Stunden geltend, wobei auch hier die Dauer der oberin- stanzlichen Verhandlung sowie die Urteilseröffnung noch nicht einberechnet wur- den. Zum von Rechtsanwalt F.________ geltend gemachten und von der Kammer als angemessen erachteten Aufwand werden demnach noch acht Stunden für die 90 Dauer der Verhandlung sowie eineinhalb Stunden für die mündliche Urteilseröff- nung hinzugerechnet. Rechtsanwalt F.________ wird somit für seine Aufwendun- gen im oberinstanzlichen Verfahren für 31,5 Stunden, ausmachend CHF 7'311.45 (inkl. Auslagen und MWSt.), entschädigt. Der Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'311.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 31. Beschuldigter 1 Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten 1 erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten 1 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 32. Beschuldigter 2 Der Beschuldigte ist kein Drittstaatangehöriger, so dass auch keine Ausschreibung der nichtobligatorischen Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) erfolgt. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten 2 erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten 2 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 33. Beschuldigter 3 Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten 3 erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten 3 erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bear- beitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 91 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung ge- gen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition, angeblich began- gen am 7. Dezember 2016 in N.________ durch Besitz von zwei Waffen (Pistole 765 und Revolver S+W, Caliber 38) inkl. Munition ohne Waffenerwerbsschein (Ziff. B.I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde des Nichttragens der Sicherheitsgurte, begangen am 6. Juni 2018 in L.________ (Ziff. B.II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. A.________ gestützt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. 2 hiervor zu einer Busse von CHF 60.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung auf einen Tag verurteilt wurde (Ziff. B.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs); 4. im Zivilpunkt die Zivilklage der G.________ AG wegen unzureichender Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde, ohne Ausscheidung von Kosten (Ziff. B.IV. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 5. A.________ die beschlagnahmten Waffen (Pistole 765 mit zwei Magazinen inkl. Muni- tion und ein Revolver S+W, Caliber 38, inkl. Munition) nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. B.V.1. des erstinstanzlichen Urteils- dispositivs). II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, C.________ und E.________ am 2. März 2018 in L.________ z.N. der G.________ AG im Deliktsbe- trag von CHF 12'591'942.60; 2. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 1. März 2018 in M.________ und am 9. März 2018 in den Räumlichkeiten der Kantonspolizei Bern in N.________; 92 3. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 6. Juni 2018 in L.________ durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 51, 106, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB 31 Abs. 1, 90 Abs. 1 SVG 3 VRV 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 19 Monaten wird der Voll- zug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 3 Tagen wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 3. Zu einer Busse in der Höhe von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 4. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 18'888.10. 5. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf insgesamt CHF 12'000.00, ausmachend CHF 4'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 93 Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 59.75 200.00 CHF 11’950.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’591.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13’541.60 CHF 1’042.70 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 14’584.30 volles Honorar CHF 14’937.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 1’591.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’529.10 CHF 1’272.75 Total CHF 17’801.85 nachforderbarer Betrag CHF 3’217.55 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14'584.30 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'217.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 24.25 200.00 CHF 4’850.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 139.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4’989.00 CHF 384.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’373.15 volles Honorar CHF 6’062.50 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 139.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’201.50 CHF 477.50 Total CHF 6’679.00 nachforderbarer Betrag CHF 1’305.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'373.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'305.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 94 IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 95 B. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. C.________ schuldig erklärt wurde des Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und E.________ am 6. März 2018 in N.________ z.N. der O.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00 (Ziff. D.I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. im Zivilpunkt die Zivilklage der G.________ AG wegen unzureichender Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wurde, ohne Ausscheidung von Kosten (Ziff. D.III. des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs); 3. C.________ folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. D.IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs):  1 blaues Heft  1 Agenda 2018, violett  4 Bilder mit Informationen/Bestätigungen über Cannabis  1 Notizpapier «________» 4. der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 6'157.40 zur Deckung der Verfahrenskos- ten von CHF 19'288.15 verwendet wird (Ziff. D.IV.2. des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs). II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, A.________ und E.________ am 2. März 2018 in L.________ z.N. der G.________ AG im Deliktsbe- trag von CHF 12'591'942.60; 2. der Irreführung der Rechtspflege, begangen  am 1. März 2018 als Gehilfe von I.________ und A.________ in L.________ und  am 1. März 2018 als Gehilfe von J.________ in N.________; und gestützt darauf sowie auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. B.I.1. hiervor in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 47, 49 Abs. 1, 51, 66abis, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 96 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 89 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 19'288.10. 4. Zur Bezahlung von 9/10 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, insgesamt bestimmt auf CHF 12'000.00, ausmachend CHF 3'600.00. Die restli- chen Verfahrenskosten von CHF 400.00 trägt der Kanton Bern. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.________, Rechtsanwalt D.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.00 200.00 CHF 15’600.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 142.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15’967.40 CHF 1’229.50 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’196.90 volles Honorar CHF 21’060.00 Reisezuschlag CHF 225.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 142.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’427.40 CHF 1’649.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 23’077.30 nachforderbarer Betrag CHF 5’880.40 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'196.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'880.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 97 Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6’200.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 161.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’511.60 CHF 501.40 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’013.00 volles Honorar CHF 7’750.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 161.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’061.60 CHF 620.75 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’682.35 nachforderbarer Betrag CHF 1’669.35 C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'013.00 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 6'311.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'669.35 im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 1'502.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von 1/10 entfällt die Nach- und Rück- zahlungspflicht. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von C.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von C.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 98 C. I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 22. Januar 2021 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als im Zivilpunkt die Zivilklage der G.________ AG wegen unzureichender Bezifferung auf den Zivilweg verwiesen wur- de, ohne Ausscheidung von Kosten (Ziff. E.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. E.________ wird schuldig erklärt: 1. des versuchten Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, A.________ und C.________ am 2. März 2018 in L.________ z.N. der G.________ AG im Deliktsbe- trag von CHF 12'591'942.60; 2. des Betrugs, gemeinsam begangen mit I.________, J.________ und C.________ am 6. März 2018 in N.________ z.N. der O.________ AG im Deliktsbetrag von CHF 4'000.00; 3. der Irreführung der Rechtspflege, begangen  am 1. März 2018 als Gehilfe von I.________ und A.________ in L.________ und  am 1. März 2018 als Gehilfe von J.________ in N.________ und in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 40, 41 Abs. 1 lit. a, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 304 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 25 Monaten. Die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag wird auf die Freiheitsstrafe angerech- net. 2. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, be- stimmt auf CHF 18'888.10. 3. Zur Bezahlung der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insge- samt bestimmt auf CHF 12'000.00, ausmachend CHF 4'000.00. 99 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von E.________, Rechtsanwalt F.________, wurde bzw. wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt be- stimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 76.00 200.00 CHF 15’200.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 861.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’061.80 CHF 1’236.75 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’298.55 volles Honorar CHF 19’000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 861.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 19’861.80 CHF 1’529.35 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 21’391.15 nachforderbarer Betrag CHF 4’092.60 E.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 17'298.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4'092.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.50 200.00 CHF 6’300.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 338.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’788.70 CHF 522.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7’311.45 volles Honorar CHF 7’875.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 338.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’363.70 CHF 644.00 Total CHF 9’007.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’696.25 E.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'311.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt 100 F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'696.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des von E.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der von E.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer 1, a.v.d. Fürsprecher B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 3, a.v.d. Rechtsanwalt F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. ________ - der Strafklägerin, v.d. ________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv, nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Be- gründung, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (auszugsweise betreffend C.________; Dispositiv vorab zur Information, Begrün- dung innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (auszugsweise be- treffend A.________, Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) 101 Bern, 24. Juni 2022 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 18. April 2023) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Schwendener Die Gerichtsschreiberin: Hebeisen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 102