Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt B.________ am 23. April 2020 bereits ein Honorarvorschuss von CHF 4'755.45 ausgerichtet wurde, womit sich die Restanz noch auf CHF 9'525.25 beläuft. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: