Er kann sich ausserdem nicht auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Mit vorliegendem Urteil wird er für acht Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil insbesondere wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG wird dies mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Das Höchstmass der Stra-