524) und beschlagnahmt (pag. 528). Vorliegend liess sich der Nachweis, es handle sich dabei um Drogengeld, nicht erbringen, zumal den Akten entnommen werden kann, dass für die Mietzinszahlung Barzahlung vereinbart wurde (vgl. pag. 1087), weshalb der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'900.00 – entgegen der Vorinstanz – mit den Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO verrechnet wird.