23. Beschlagnahmter Geldbetrag und Verrechnung Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vermögenswerte, welche u.a. durch eine Straftat erlangt worden sind, werden durch das Gericht hingegen eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2019 wurde im Portemonnaie des Beschuldigten ein Geldbetrag von CHF 1'900.00 (Stückelung: 2 x CHF 200.00 und 15 x CHF 100.00) gefunden (pag. 524) und beschlagnahmt (pag.