135 Abs. 4 StPO). Das volle Honorar ist anstelle des geltend gemachten, unüblichen Stundenansatzes von CHF 270.00 auf praxisgemäss CHF 250.00 pro Stunde festzulegen. Die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten besteht damit für das oberinstanzliche Verfahren in der Höhe von CHF 1'126.00. VII. Verfügungen