Der schwere Fall im Sinne dieser Bestimmung ist nach konstanter Rechtsprechung mit einer Menge von 18 Gramm reinem Kokain erreicht. Vorliegend hat der Beschuldigte diese Grenze um ein Vielfaches überschritten. Es besteht somit ein beträchtliches Wegweisungsinteresse, weshalb eine Landesverweisung von 8 Jahren als angemessen erscheint. 46 VI. Kosten und Entschädigung