Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107). Der Beschuldigte wurde wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG verurteilt, wobei ein strenger Massstab gilt, was bereits aus der hierfür geltenden Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hervorgeht. Zwar stufte die Kammer das Verschulden des Beschuldigten hierfür – in Relation zum weiten Strafrahmen von 20 Jahren Freiheitsstrafe – als leicht ein und legte die Freiheitsstrafe auf 29 Monate fest.