Sodann ist die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung nach dem Verschulden des Täters zu bemessen. Schliesslich kann die Landesverweisung nur für eine längere Zeit als fünf Jahre verfügt werden, wenn die Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 27 ff. zu Art. 66a). Zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung besteht in der Regel eine gewisse Übereinstimmung (vgl. zum alten Recht BGE 123 IV 107).