66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls. Doch selbst bei Annahme eines solchen würde die Interessenabwägung nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen, da unter den gegebenen Umständen das öffentliche Interesse an der Landesverweisung angesichts der Schwere der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegenüber dem privaten Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz klar überwiegt. 20.4 Fazit Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o (und h) StGB des Landes zu verweisen.