Es besteht mithin durchaus die Möglichkeit, dass der Beschuldigte auf dem Arbeitsmarkt in Kolumbien Fuss fassen kann und es ihm gelingen wird, eine Existenz aufzubauen. Im Übrigen vermag der Umstand, dass die Wirtschaftslage in Kolumbien schwieriger ist als in der Schweiz, für sich allein die strafrechtliche Landesverweisung nicht zu hindern, sonst würde die Ausnahme zur Regel (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 E. 3.4.2). 20.2.5 Gesamtwürdigung Zweifelsohne bedeutet jede Landesverweisung eine persönliche Härte für die Betroffenen.