1394; pag. 1443 f.; pag. 1475 Z. 16 ff.). Der Beschuldigte geniesst weder Flüchtlings- noch Asylstatus (vgl. pag. 970), sondern reiste wie bereits erwähnt im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Über eine allfällige Gefährdung seiner Person in seiner Heimat ist nichts bekannt. Er kann jederzeit in sein Heimatland reisen, was er in der Vergangenheit und zuletzt 2019, als er in Kolumbien seine jetzige Ehefrau heiratete, auch getan hat (vgl. pag. 992 f.; pag. 1394). Er pflegt gemäss eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu seiner Familie in Kolumbien (pag.