1461 Z. 5 ff.). Obwohl die Kammer nach dem Gesagten davon ausgeht, dass zwischen dem Beschuldigten und seinen beiden Töchtern eine «normale» bzw. gute familiäre Beziehung besteht, vermag sie den erhöhten Anforderungen der restriktiven bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu genügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_970/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.5.1). Es liegt kein Fall einer Kernfamilie, d.h. einer Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern vor; der Beschuldigte lebt nicht bei und mit seinen Töchtern zusammen, sondern kümmert sich zwischenzeitlich – insbesondere betreffend X.________ – um sie.