Zudem hat der Beschuldigte zwei erwachsene Kinder in Kolumbien (Jahrgang 2001 und 1990) und mit zwei getrennt von ihm lebenden Frauen die Töchter AC.________ (Jahrgang 2006) und X.________ (Jahrgang 2015) in der Schweiz, sowie eine Schwester und einen Neffen (pag. 1474 Z. 22 ff.). Die Verteidigung hat den Schwerpunkt ihrer Ausführungen auf die Beziehung des Beschuldigten zu seinen beiden hier in der Schweiz lebenden Töchter gelegt. Die Kammer geht in ihren Überlegungen davon aus, dass der Beschuldigte sicherlich zu seiner Tochter X.________, aber auch zu AC.________ heute eine gute und enge Beziehung pflegt.