Des Weiteren ist der Beschuldigte der deutschen Sprache in den Grundzügen zwar mächtig, zumal es ihm damit möglich war bzw. ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings war er bei den Einvernahmen jeweils auf eine Übersetzung angewiesen. Relativierend ist zudem zu beachten, dass sich der Beschuldigte bereits seit längerem in der Schweiz aufhält und daher bessere Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen wären. Sicherlich positiv zu werten ist die bereits über einen längeren Zeitraum andauernde regelmässige Erwerbstätigkeit des Beschuldigten (vgl. pag. 969). Gemäss Einsatzvertrag zwischen dem Beschuldigten und der AB.